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Daniel Wiemann, LL.M. (UCLA)

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9. März 2021

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb März 2021 – 1 von 4 Insights

Aktuelles kurz gemeldet

  • In-depth analysis

OLG Karlsruhe: Werbliche Kennzeichnung sog. Tap Tags auf Instagram (Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 38/19 – Instagram-Tap Tags)

Die Gerichte sind weiterhin mit vielen Fällen aus dem Bereich des Influencer-Marketings beschäftigt. Das OLG Karlsruhe hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung sogenannter Tap Tags auf dem Instagram-Account einer bekannten Influencerin ohne die Kenntlichmachung dieser Inhalte als Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig war. Tap Tags sind Bezeichnungen oder Namen die beim Anklicken eines Bildes sichtbar werden und auf andere Accounts weiterleiten. Im konkreten Fall hatte eine Influencerin mit über 4 Millionen Followern auf Instagram in mehreren Urlaubsbildern solche Tap Tags zur Verlinkung auf Accounts von Modemarken und Hotelketten verwendet. Für die Verlinkung erhielt sie von den verlinkten Unternehmen keine Geldzahlung. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den Posts um Werbung handelt, erfolgte nicht.

Das OLG Karlsruhe entschied gegen die Influencerin und verurteilte sie zur Unterlassung der Verbreitung der Posts ohne werbliche Kennzeichnung. In dem Verwenden der Tap Tags trotz fehlender Gegenleistung der Unternehmen liege eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Die Kennzeichnung durch Tap Tags durch die Influencerin sei mit der Absicht erfolgt, ihren eigenen Absatz zu fördern. Es reiche aus, dass jeder einzelne ihrer Posts objektiv darauf gerichtet war, ihre Bekanntheit und damit zugleich ihr Unternehmen zu fördern. Die Influencerin habe außerdem gegen ihre Kennzeichnungspflichten verstoßen, weil sie den werbenden Charakter der Posts nicht kenntlich gemacht hatte. Eine Kennzeichnung sei nach § 5a Abs. 6 UWG notwendig gewesen, da sich der kommerzielle Zweck für die Verbraucher nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Da sich die Influencerin auf den Bildern gewollt als Privatperson präsentiere, sei der kommerzielle Zweck nicht ohne Weiteres zu erkennen. Auch die Begleittexte wiesen nicht auf die verlinkten Unternehmen hin.

Die Entscheidung des OLG Köln fügt sich in die Reihe der sehr unterschiedlichen Urteile der Obergerichte ein. Für Influencer bleibt damit weiterhin eine erhebliche Unsicherheit bestehen, ob auch Instagram-Inhalte werblich zu kennzeichnen sind, für die sie keine Gegenleistung erhalten (eine Kennzeichnungspflicht befürwortend zuletzt: OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021 – 6 U 103/20; OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020 – 2 U 78/19; ablehnend dagegen: OLG München, Urteil vom 25.06.2020 – 29 U 2333/19). Die Revision zum BGH hat das OLG Karlsruhe wie bereits zuvor das OLG Hamburg und das OLG München in vergleichbaren Fällen zugelassen. Wann es zu einer Entscheidung des BGH kommt, steht noch nicht fest. Indes sieht ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, dass eine Pflicht zur Kennzeichnung zukünftig nur noch dann bestehen soll, wenn Influencer für den betreffenden Beitrag auch tatsächlich bezahlt wurden oder eine andere Gegenleistung erhalten haben. Das Gesetz soll am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Bis dahin ist es jedoch ratsam, grundsätzlich alle Posts mit Tap Tags mit einem deutlichen werblichen Hinweis zu versehen.

OLG Köln: Unlautere Nachahmung der HARIBO-Goldbären (Urteil vom 02.10.2020 – 6 U 19/20 – Gummibärchen)

Der Vertrieb von Gummibärchen kann eine unzulässige, unlautere Nachahmung der HARIBO-Goldbären darstellen. Dies hat das OLG Köln entschieden. Die Beklagte hatte vegane Bio-Gummibärchen in folgender Form und Verpackung vertrieben:

vegane Gummibärchen


Die Klägerin Haribo sah darin eine unzulässige Nachahmung ihrer seit 1978 vertriebenen Goldbären:
Gummibärchen Haribo
Das OLG Köln entschied, dass den Haribo-Goldbären aufgrund ihrer jahrzehntelangen Marktpräsenz, ihres hohen Markterfolges und erheblicher Werbeaufwendungen eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der eigenständigen Gestaltung der Gummibären. Diese sei durch die spitz nach vorne zulaufenden Extremitäten, die geradlinig nach vorne weisen und vor dem Körper angeordnet sind, der spitz nach vorne zulaufenden Nase, den spitzen, vom Kopf nach oben diagonal weglaufenden Ohren, dem eingekerbten Mund sowie das durch ovale Einkerbungen auf der Brust angedeutete Fell charakterisiert. Damit unterscheiden sich die Haribo-Goldbären nach Ansicht des Gerichts von den Wettbewerberprodukten.

Die Produkte der Beklagten stellten nach Auffassung des Gerichts auch eine quasi-identische Nachahmung dar. Mit der Nachahmung nutze die Beklagte den guten Ruf der Haribo-Goldbären gemäß § 4 Nr. 3 lit. b UWG aus. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich das Produkt der Beklagten an Verbraucher richte, die nach veganen Produkten suchten. Wegen der quasi-identischen Warenform der Gummibärchen der Beklagten, werden die angesprochenen Verbraucher annehmen und erwarten, dass diese innerhalb der Gruppe der veganen Gummibärchen von der Konsistenz und vom Geschmack her den konventionellen Goldbären am ähnlichsten sind, so das Gericht. Zudem würden wegen der Verwendung einer Produktverpackung mit großem Sichtfenster, das den Blick auf die darin enthaltenen Gummibärchen und ihre nahezu identische Warenform freigibt, in Kombination mit einer gelben comicartig stilisierten Bärenfigur neben der nahezu identischen Nachahmung der Warenform der Goldbären zusätzlich noch Assoziationen zum Original und damit die Rufausbeutung verstärkt.

OLG München: Identische Modellbezeichnung eines Sessels ist keine Markenverletzung (Urteil vom 26.10.2020 – 29 U 5695/19 – Silence)

Nach dem sich die Gerichte in jüngerer Zeit bereits mit der markenmäßigen Verwendung von Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor zu beschäftigen hatten (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17; BGH, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18 – Damen Hose Mo), entschied das OLG München nun einen Fall zu Modellbezeichnungen in der Möbelbranche. Das OLG München kam zu dem Schluss, dass jedenfalls für Sessel eine Verwendung einer identischen Modellbezeichnung keine Markenverletzung darstelle. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Inhaberin der für Möbel eingetragenen Marke „Silence“. Die Beklagte ist eine Möbelhändlerin. In ihrem Onlineshop für Sessel bot sie Möbel unter anderem mit den Namen „Relaxsessel Silence Samt Blu“, „Relaxsessel Silence Velvet Rose“, „Relaxsessel Silence Mottle“ an.

Relaxsessel

Das LG München hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen, das OLG München folgte der Wertung des Landgerichts. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da die Beklagte die Zeichen nicht markenmäßig verwende. In der Möbelbranche sei es zwar üblich, dass Produktpaletten mit einer Zweitmarke gekennzeichnet werden. So benutze IKEA etwa die Namen „IVAR“ oder „MALM“ in Alleinstellung für diverse verschiedene Möbel. Bei diesen Modellen verstehe der Verkehr die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis. Bei den streitgegenständlichen Sesselmodellen sei eine solche Annahme dagegen fernliegend. Im Möbelbereich ist es nach Ansicht des OLG München üblich, dass jedes einzelne Sesselmodell einen eigenen Namen erhält. Deshalb würden die angesprochenen Verkehrskreise den Modellnamen keine herkunftshinweisende Bedeutung zumessen.

Das OLG München liegt mit diesem Urteil „Silence“ auf einer Linie mit den BGH-Urteilen zu „SAM“ und „MO“. Bei einer Kennzeichnung von Produkten mit Modellbezeichnungen sollte besondere Acht auf die Kennzeichnungs- und Zeichengewohnheiten der jeweiligen Branche gegeben und im Falle der Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen entsprechend vorgetragen werden.

EuGH: Geschützte Ursprungsbezeichnung schützt auch vor zu ähnlichem Erscheinungsbild (Urteil vom 17.12.2020 – C-490/19 – Morbier)

Der EuGH hat entschieden, dass die geschützte Ursprungsentscheidung auch gegen ein zu ähnliches Entscheidungsbild schützt. Bisher war nur die wörtliche Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) für Erzeugnisse, die die Anforderungen nicht erfüllen, verboten. Nach der Entscheidung des EuGH kann aber künftig auch die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1151/2012 und Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 510/2006 darstellen.

In dem Verfahren ging es um die Käsesorte „Morbier“, die nur in der Region Franche-Comté hergestellt wird. Diese Käsesorte zeichnet sich durch einen typischen blauschwarzen Mittelstreifen aus:

Pierre-Yves Beaudouin / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

(Pierre-Yves Beaudouin / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=39163229)

Ein Hersteller, der außerhalb des Morbier-Gebiets ansässig ist, vertrieb seit 1979 einen ähnlich aussehenden Käse, allerdings unter einer anderen Bezeichnung. Dagegen ging der Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses („Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier“) gerichtlich vor. Nachdem ein Gericht in Frankreich zunächst die Klage abgewiesen hatte, legte der Cour de cassation, das höchste ordentliche Gericht in Frankreich, dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der entsprechenden Verordnungen vor.

Konkret ging es darum, ob auch die Wiedergabe des Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1151/2012 und Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 510/2006 darstellen kann. Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. Nr. 510/2006 soll eine g. U. vor Handlungen schützen, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „alle sonstigen Praktiken“ in der Verbotsnorm könne davon auch die bloße Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsentscheidung erfasst sein, so der EuGH. Maßgeblich für die Beurteilung sei eine umfassende Abwägung anhand der maßgeblichen Einzelfallumstände. Im konkreten Fall sei vom französischen Gericht nun zu beurteilen, ob die Form des Morbier eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft darstelle. Ist das der Fall könne der Verbraucher zu der Annahme veranlasst werden, ein ähnlich aussehender Käse sein von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst.

In Fällen, in denen sich Produkte optisch an die Form eines Erzeugnisses mit geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe annähern, ist also zu prüfen, ob sie die unterscheidungskräftigen Merkmale des Originalerzeugnisses übernehmen. Über eine Verletzung oder die Auslegung der Grundsätze des Urteils des EuGH werden die nationalen Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben. Ob die Entscheidung des EuGH damit den Herstellern von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe wirklich neue Möglichkeiten eröffnet, bleibt abzuwarten.

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