Autor

Katharina H. Reuer, M. Jur. (Madrid)

Salary Partnerin

Read More
Autor

Katharina H. Reuer, M. Jur. (Madrid)

Salary Partnerin

Read More

21. Juni 2019

Aktuelles kurz gemeldet – Mai/Juni 2019

BGH: Das Omen: Kein Werktitelschutz für Musikstücke (Urteil vom 21.1.2019 – I ZR 97/17)

Der Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG iVm § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG steht dem Schöpfer des immateriellen Arbeitsergebnisses zu, das mit dem Titel gekennzeichnet wird. Nicht maßgebend ist, von wem die Idee zum Titel stammt oder wer durch intensive Benutzung eines nicht-unterscheidungskräftigen Titels zu dessen Schutzfähigkeit beiträgt. Der BGH hat festgestellt, dass zwischen dem Titel „Das Omen (Teil 1)“ der Disco-Musik Band Mysterious Art und dem Titel „Omen“ der englischen Band The Prodigy keine Verwechselungsgefahr besteht. Zwar komme dem Titel „Das Omen (Teil 1)“ eine originäre Unterscheidungskraft zu, da er weder glatt beschreibend noch inhaltlich bezugnehmend sei und nur geringe Anforderungen an den Grad der Unterscheidungskraft erforderlich seien. Der Titel sei jedoch nicht verwechselungsfähig ähnlich mit dem Werktitel „Omen“. Da die Musikindustrie durch eine große Anzahl an Werken mit jeweils nur geringfügig abweichenden Titeln gekennzeichnet sei, achte der Verkehr bereits auf nur geringfügige Abweichungen. Insbesondere liege auch keine begriffliche Verwechselungsgefahr vor, da der Klagtitel durch die Bestandteile „Das“ und „Teil 1“ auf Deutsch gefasst sei und den Verkehr auf einen deutschsprachigen Titel hinweist.

 

BGH: Voraussetzung für Einordnung von Modellbezeichnungen als Marke – SAM (Urteil vom 7.3.2019 – I ZR 195/17)

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „SAM“ für Bekleidungsstücke. Die Beklagte vertrieb eine Jeanshose für Männer unter der Bezeichnung „EUREX BY BRAX“ in ihrem Online-Shop. In der Produktbeschreibung wurde die Hose mit „Modell: Sam“ bezeichnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklage nutzte die Marke „SAM“ als Zweitmarke und verletze damit ihre Markenrechte. Nach Ansicht des BGH verwende die Beklagte zwar ein mit der Klagmarke identisches Zeichen für identische Waren i.S.d § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; die Herkunftsfunktion der Marke werde aber nicht beeinträchtigt, da die konkrete Verwendungsweise des Zeichens „SAM“ durch die Beklagte von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Benutzung der Marke als betriebliches Herkunftszeichen verstanden wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genüge es zur Bejahung einer herkunftshinweisenden Verwendung des Zeichens nicht, festzustellen, dass ein Zeichen unterscheidungskräftig sei und die Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgen würde. Es müsse vielmehr positiv festgestellt werden, ob der Verkehr in der Verwendung des Zeichens einen Herkunftshinweis für die Ware sieht. Insbesondere das tragende Argument des Berufungsgerichts lehnte der BGH ab, wonach den angesprochenen Verkehrskreisen zwar bekannt wäre, dass Vornamen als Modellbezeichnungen für Kleidungsstücke verwendet würden, dies aber nur auf besonders bekannte Vornamen zuträfe, zu denen „Sam“ nicht gehören würde. Zutreffend sei zwar, dass besonders häufig vorkommende Vornamen möglicherweise nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden werden; daraus könne aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zum konkreten Verkehrsverständnis zu treffen.

 

OLG Hamm: Rechtserhaltende Benutzung einer wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke – Felsquellwasser (Urteil vom 24.1.2019 – 4 U 42/18)

Die Beklagte Brauerei vertreibt mehrere Biersorten u.a. „Krombacher Pils“, die wie folgt etikettiert und beworben werden:

Aufgrund eines Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung wurde der Begriff „Felsquellwasser“ auch für Bier in das Warenzeichenregister eingetragen. Das OLG Hamm hat die Klage auf Löschung der Marke mangels rechtserhaltender Benutzung gem. § 55 MarkenG, weil die Beklagte ihre Biere ausschließlich unter dem Zeichen „Krombacher“ vermarkten und den Begriff „Felsquellwasser“ ausschließlich zur Kennzeichnung des Brauwassers verwenden würde, abgewiesen. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass sich der Begriff „Felsquellwasser“ fraglos nicht auf das Bier beziehe, sondern sich in einer Beschreibung einer der Zutaten des Bieres erschöpfe. Dieser formale Aspekt sei jedoch unerheblich. Denn eine Benutzungsform eines Zeichens, die zu einer Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung geführt hat, müsse auch nach der Markeneintragung als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden. Dieser Grundsatz gelte für Unionsmarken und deutsche Markengleichermaßen. Ob die Eintragung in das Register zu (Un-)recht erfolgt ist, ist im Rahmen der Löschungsklage indes nicht zu überprüfen. Der Eintragung lag ausweislich der Gründe des Beschlusses des DPMA die Benutzungsform des Begriffs „Felsquellwasser“ als Teil des Werbeslogans „Mit Felsquellwasser gebraut!“ zugrunde. Diese Benutzungsform ist damit für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke als ausreichend anzusehen.

 

OLG Düsseldorf: Keine Beschlussverfügung ohne vorherige Abmahnung im Wettbewerbsrecht (Urteil vom 27.2.2019 – 15 U 45/18)

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Verfügungsbeklagten und ohne vorprozessuale Abmahnung verletzt das Recht der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Grundsätze sind auch auf das Verfahrensrecht des unlauteren Wettbewerbs zu übertragen. Aus einem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör folgt hingegen nicht, dass die Verfügung allein schon aufgrund eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufgehoben werden müsse. Im Gegenteil kann das Landgericht selber den Verfahrensmangel dadurch heilen, dass dem Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO Gelegenheit gegeben wird, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzutragen.

 

OLG Düsseldorf: Richterliche Befangenheit im Verfahren gegen irreführende Werbung (Urteil vom 6.3.2019 – I-11 W 70/18)

Die vom LG erlassene einstweilige Verfügung verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, da der vorsitzende Richter Anlass zur Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO gegeben hat. Maßgeblich ist dabei, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, um nach Meinung einer ruhigen und vernünftig denkenden Partei Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Hier hat der Richter die Antragstellerin mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass der gestellte Antrag in dieser Form unschlüssig sei, aber aufgrund einer ebenfalls in den Anlagen zu dem Antrag befindlichen Glaubhaftmachung schlüssig gemacht werden könnte. Damit hat der Richter auf eine konkrete Antragsänderung hingewirkt und konkrete Hinweise gegeben, wie der Antrag unter Veränderung des Streitgegenstands schlüssig formuliert werden könnte und die Grenze des gebotenen sachdienlichen Hinweises überschritten, zumal die Antragsgegnerin eine Schutzschrift hinterlegt hatte, in der diese ausdrücklich um richterlichen Hinweis für den Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie um Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung gebeten hatte.

 

Bundesregierung will mit einem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben:

Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2019 einen Gesetzentwurf mit Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs des Abmahnrechts sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen beschlossen. Der Entwurf plant eine Erhöhung der Anforderungen an die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche, mehr Transparenz und vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen. Zudem sollen finanzielle Anreize für Abmahnungen abgebaut werden und der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt werden. Wirtschaftsverbände sollen nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind. Ferner sollen Mitbewerber bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen und bei einer erstmaligen Abmahnung kein Versprechen einer Vertragsstrafe fordern können.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren