18. Februar 2021

Verweis des Betriebsrats auf virtuelle Betriebsversammlungen während der Corona-Pandemie?

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Einleitung

Mit dem § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für die virtuelle Durchführung von Betriebsratssitzungen, anderen Gremiensitzungen, Einigungsstellen und Betriebsversammlungen geschaffen. § 129 Abs. 1 BetrVG wurde eigens aufgrund der COVID-19-Pandemie geschaffen und gilt - nach derzeitigem Stand - befristet bis zum 30. Juni 2021. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Arbeitgeber*innen Präsenzveranstaltungen der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien mit Blick auf die pandemische Lage untersagen dürfen. Diese Entscheidung wurde bereits im Newsletter vom 24. September 2020 besprochen. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschl. v. 5.10.2020 – 13 TaBVGa 16/20) entschied nun einen Sachverhalt, in dem ein Arbeitgeber einen Kostenvorschuss für drei Betriebsteilversammlungen in Präsenz nicht gewähren wollte und den Betriebsrat auf die virtuelle Durchführung der Betriebsversammlung verwies. 

Sachverhalt

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Der bei dem Arbeitgeber, dem Träger einer Sportklinik, gewählte Betriebsrat wollte im vierten Quartal 2020 eine Betriebsversammlung durchführen. Da der Arbeitgeber 360 Arbeitnehmer*innen beschäftigte, hätte die Veranstaltung aufgrund der geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW (im Folgenden kurz: „VO“) nicht für alle Arbeitnehmer*innen präsent veranstaltet werden können, weshalb sich der Betriebsrat zunächst für die Durchführung einer Betriebsversammlung für lediglich 170 Teilnehmer*innen entschied. Nachdem der Betriebsrat in erster Instanz u.a. aufgrund dieses Konzepts unterlag, plante er die Durchführung von drei Teilbetriebsversammlungen. Wenn eine solche Betriebsversammlung aufgrund der Eigenart des Betriebs nicht zeitgleich stattfinden kann, können nach § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch Teilversammlungen durchgeführt werden. Diese sollten in einer großen Stadthalle stattfinden, um die von der VO vorgesehenen Mindestabstände und weiteren Hygienemaßnahmen einhalten zu können. Vom Arbeitgeber verlangte er hierfür die Zahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt EUR 8.400,00. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Vorschusses mit dem Hinweis darauf, die Betriebsversammlung könne gem. § 129 Abs. 3 BetrVG auch virtuell abgehalten werden. Der Betriebsrat beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Arbeitgeber zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet werden sollte. 

Entscheidung

Das LAG Hamm gab den in zweiter Instanz geänderten Anträgen des Betriebsrats auf Gewährung eines Kostenvorschusses für drei Teilbetriebsversammlungen statt. Dem Betriebsrat sei in § 129 BetrVG ein Beurteilungsspielraum eröffnet, wie er seine Betriebsversammlungen abhalten wolle. Mit der Durchführung von drei Teilbetriebsversammlungen in Präsenz befinde sich der Betriebsrat innerhalb des gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraums, da hierbei der Regelfall der Präsenzversammlungen abgebildet werde. Da in § 129 BetrVG kein Rangverhältnis normiert sei, könne der Betriebsrat nicht auf die Durchführung virtueller Versammlungen verwiesen werden. 

Fazit und Praxishinweis

Sowohl das LAG Hamm als auch das LAG Berlin-Brandenburg gehen davon aus, dass § 129 BetrVG einen Ermessensspielraum für die Art der Durchführung von Gremiensitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Organe, Einigungsstellen und Betriebsversammlungen eröffnet. Es besteht kein pauschaler Vorrang der Durchführung von virtuellen Sitzungen/Versammlungen vor der Durchführung von solchen in Präsenz. Allerdings hat der*die Betriebsratsvorsitzende (oder Vorsitzende eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums oder einer Einigungsstelle) die Sitzung/Versammlung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen einzuberufen. Hierbei hat er*sie auf die „betrieblichen Notwendigkeiten“ Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist es also denkbar, dass sich das Ermessen des*der Gremienvorsitzenden auf Null reduziert, er*sie also nur eine vertretbare Entscheidung treffen kann, weil alle anderen Alternativen der betrieblichen Notwendigkeit zuwiderlaufen würden. Hierbei sind Kriterien wie die pandemische Lage, geplante Anzahl der Teilnehmer, eine etwaige Überregionalität der Veranstaltung, ein schlüssiges (Hygiene-)Konzept und die für die Arbeitnehmer*innen und Kund*innen/Patient*innen etc. bestehenden Risiken im Fall einer Ansteckung der Sitzungs- und Versammlungsteilnehmer*innen gegeneinander abzuwägen. Hier lohnt sich für Arbeitgeber*innen also die Prüfung des Einzelfalls. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung einer Präsenzsitzung oder -versammlung nicht ermessensgerecht ist, können Arbeitgeber*innen sich entweder entscheiden - wie im Fall vor dem LAG Hamm geschehen -, die für die Gremiensitzung erforderlichen Mittel (Räume, Bahnfahrttickets etc.) nicht zur Verfügung zu stellen oder eine einstweilige Unterlassungs- oder Feststellungsverfügung beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.

 
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