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1. März 2021

EEG 2021 ohne beihilferechtliche Genehmigung im Schwebezustand

  • Briefing

Das Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) stellt in Deutschland seit über 20 Jahren die zentrale Grundlage für den Einsatz erneuerbarer Energien im Stromsektor dar. Auf dem Weg zur angestrebten Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 müssen insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen des Stromsektors stetig angepasst werden. Zu diesem Zweck wurde das EEG grundlegend novelliert. Mit Wirkung zum 1. Januar soll die EEG-Umlage durch Mittel aus dem Bundeshaushalt stabilisiert werden. Dadurch umfasst das EEG staatliche Beihilfen i.S.v. Art. 107 AEUV mit der Konsequenz, dass eine Genehmigung der Europäische Kommission erforderlich ist. Diese steht bislang noch aus. Die entsprechenden Vorschriften des EEG 2021 sind daher noch nicht anwendbar. Der Schwebezustand hat gravierende Auswirkungen für Unternehmen im Sektor der erneuerbaren Energien.

Worin besteht das Problem?

Bei einer Förderung nach dem EEG 2021 fließen erstmals auch staatliche Haushaltsmittel mit in die EEG-Umlage ein. Damit handelt es sich bei einer solchen Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Beihilfeverbots, deren Gewährung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission steht. Denn staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und dadurch den Wettbewerb verfälschen können, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den mitgliedstaatlichen Handel beeinträchtigen (vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV). Vor der EEG-Novelle lag der Förderung ein reines Umlagesystem zugrunde, welches mangels Verwendung staatlicher Mittel keine Beihilfen umfasste. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof 2019 (Urteil vom 28.03.2019, C-405/16 P) nach zuvor gegenteiliger Entscheidung durch die Europäische Kommission und das Europäische Gericht bestätigt.

Was folgt daraus?

Zwar gilt das EEG 2021 grundsätzlich seit dem 1. Januar. Einzelne Regelungen, insbesondere solche, aus denen sich für Strom aus bestimmten Anlagen ein (Förder-)Anspruch ergibt, können jedoch „erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden“ (vgl. § 105 Abs. 1 EEG 2021).

Hauptfälle der betroffenen Regelungen
  • Windenergieanlagen, die das Ende der 20-jährigen Förderdauer erreicht haben: Eine (mögliche) Anschlussförderung unterliegt dem Vorbehalt der Genehmigung. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung gilt das Prinzip der Marktwertdurchleitung. Nach Genehmigung findet eine Verrechnung statt. 
  • Anlagen, die an Ausschreibungsverfahren teilnehmen: Zuschläge werden unter der aufschiebenden Bedingung der beihilferechtlichen Genehmigung erteilt. Abschlagszahlungen erfolgen erst ab Vorliegen der Genehmigung.
  • Anlagen in der Festvergütung: Bis zur Genehmigung richtet sich die Vergütung weiterhin nach dem EEG 2017, anschließend wird eine Anpassung an das EEG 2021 vorgenommen. 
  • Änderungen an der Besonderen Ausgleichsregelung treten erst nach Genehmigung in Kraft.

Nicht betroffen sind hingegen kleine Solaranlagen bis 100 kW, die das Ende der 20-jährigen Förderung erreicht haben. Bei diesen findet, ohne dass staatliche Mittel involviert sind, bis 2027 weiter eine Vergütung zum Marktpreis abzüglich einer Vermittlungspauschale statt.

 
Wie geht es weiter?

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWi“) hat die Bundesregierung bereits in einem frühen Verfahrensstadium „konstruktive Gespräche“ mit der Europäischen Kommission geführt und zumindest grundsätzlich ein gemeinsames Verständnis erzielt. Einzelne Regelungen wie bspw. Bestimmungen zu Ausschreibungsvolumen und -terminen für Windenergie an Land (vgl. § 28 EEG 2021) beruhen dem Vernehmen nach bereits auf dem Austausch mit der Kommission und sollten daher genehmigt werden. 

Trotz der positiven Darstellung des BMWi verbleiben bei den Betroffenen Zweifel und Unsicherheit. So kommt es bei der derzeitigen Ausschreibung der Windenergie an Land, mit der die Marktprämien (Zahlungsansprüche) für Windenergieanlagen ermittelt werden, bereits zu deutlichen Verzögerungen. Unternehmen sollten bis dahin prüfen, welche Auswirkungen die Verzögerung auf die in ihren Lieferverträgen vereinbarten Fristen und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen hat. Es muss zudem dringend geklärt werden, was passiert, wenn einzelne Inhalte von der Europäischen Kommission nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. 

Das BMWi stellt dazu kurzum fest, dass es trotz sehr konstruktiver Gespräche mit der Kommission sein könne, dass das EEG 2021 zwar grundsätzlich genehmigt wird, einzelne Inhalte jedoch nicht. Eine Anwendung dieser Inhalte könne dann solange nicht erfolgen, bis gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, die einen mit dem Beihilferecht vereinbaren Zustand herstellen. 

 
Hintergründe des EEG 2021

Die neue Fassung des EEG trat am 1. Januar 2021 in Kraft, nachdem der Gesetzesentwurf am 17. Dezember 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

Die zentralen Inhalte

  • Das langfristige Ziel der deutschen Klimapolitik, vor 2050 Treibhausgasneutralität des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms zu erreichen, wurde nun auch gesetzlich verankert. 
  • Um bis 2030 den Anteil der Erneuerbaren Energien auf 65% zu steigern, wurden ambitionierte Ausbaupfade implementiert. 
  • Es besteht künftig die Möglichkeit, Kommunen finanziell am Ausbau der Windenergie zu beteiligen. 
  • In den Bereichen Mieterstrom und Eigenstromerzeugung werden die Rahmenbedingungen verbessert.
  • Durch verschiedene Einzelmaßnahmen werden zum einen Förderkosten für Erneuerbare Energien reduziert, zum anderen wird mehr Wert auf das Thema Innovation gelegt.
  • Um die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie sicherzustellen, wird die Besondere Ausgleichsregelung angepasst. 
  • Durch weitere Anreize sowie die Einführung einer „Südquote“ sollen die Erneuerbaren Energien weiter in das Stromnetz integriert werden.
  • Es werden Teile der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt, z.B. kann die Herstellung von grünem Wasserstoff vollumfänglich von der EEG-Umlage befreit werden.
  • Die EEG-Umlage für Strom zur Versorgung von Schiffen in Seehäfen wird herabgesetzt.
  • Für ausgeförderte Anlagen werden – auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie - neue Möglichkeiten geschaffen.
 

Bei Fragen zu den beihilferechtlichen Auswirkungen des Genehmigungsprozesses und zum EEG 2021 stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

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