29. Dezember 2020
Die Auswirkungen von Covid-19 auf internationale Lieferketten, also Supply Chains, sind bekannt (siehe hierzu unsere Ausarbeitung „Die neuen Wege in der Lieferkette“). Im Zuge dessen werden Warenströme neu justiert. Mitunter rücken die Rohstoffe, Vorprodukte und Halbfertigwaren vom ferngelegenen Produzenten näher an den Abnehmer heran; Produkte werden näher am Point of Sale (PoS) gelagert. Just-In-Time (JIT)-Lieferungen werden neu überdacht, womöglich erfolgt eine Überprüfung des Lean-Management in den Supply Chains und es wird mehr Wert auf Supply Chain Management und Supply Chain Risk Management gelegt.
Im Zuge dessen wird wieder vermehrt über Konsignationslager nachgedacht, also eine Lagerhaltung beim Abnehmer mit nachgeschaltetem Kauf/Verkauf und nachfolgendem Eigentumsübergang erwogen. Das Konsignationslager enthält dann Ware des Lieferanten, wird aber beim Abnehmer geführt und möglicherweise von ihm oder auch vom Lieferanten gemanagt (customer managed inventory oder vendor managed inventory). Wesentlich für ein Konsignationslager ist, dass die beim Käufer auf Lager befindliche Ware von ihm erst mit der Endabnahme gekauft wird und dass er erst dann (möglicherweise nur für ganz kurze Zeit) Eigentum erwirbt, ehe es an seinen Kunden weitergereicht wird.
Mit solchen Konsignationslagern gehen juristische, steuerrechtliche und bilanzielle Fragen einher.
Ein grundlegendes Thema ist, dass sich das Eigentum an einer Sache immer nach dem Recht des Landes richtet, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae); siehe dazu etwa Art. 43 EGBGB. Dieses Thema greift auch beim bekannten Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts Raum und es ist dort auch nicht so, dass in allen Ländern auf der Welt Eigentumsvorbehalt überhaupt oder gar in erweiterter oder verlängerter Form und ohne mitunter komplizierte Formalien und Registrierungen möglich ist (siehe dazu unsere Abhandlung „Eigentumsvorbehalt International“). Zwar ist ein Konsignationslager etwas anders als ein Eigentumsvorbehalt, aber die beschriebene Grundproblematik gilt in beiden Gestaltungsformen.
Für das 2016 erschienene Buch „Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht“ wurde von Martin Rothermel der Eigentumsvorbehalt (und auch die Sicherungsübereignung) in 54 Ländern untersucht. Die voraussichtlich im 1. Quartal 2021 erscheinende Neuauflage des Buches „Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht“ untersucht 76 Länder und hat anhand der verfügbaren Quellen (meist Q&As, die international an Anwälte versandt wurden), das Thema Konsignationslager aufgegriffen.
Danach erscheint ein Konsignationslager möglich und üblich in etwa 25% der Länder (Auswahl aus 76 Ländern): Australien, China, Estland, Großbritannien, Hongkong, Indien, Iran, Irak, Irland, Japan, Kolumbien, Malta, Mazedonien, Pakistan, Philippinen, Portugal, Qatar, Slowakische Republik, Ungarn, Zypern. Gar nicht möglich erscheinen Konsignationslager in weniger als 10% der Länder (Auswahl aus 76 Ländern): Albanien, Panama, Puerto Rico, Saudi-Arabien, Singapur. Aber: über 52% der Länder kennen Konsignationslager zwar schon, sie sind aber wohl völlig unüblich und daher mit starken Unwägbarkeiten behaftet (Auswahl aus 76 Ländern): Ägypten, Angola, Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Kroatien, Kuweit, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Polen, Südkorea, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Türkei, Ukraine, USA.
Dann gilt, dass die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager erfolgen. Die Altregelung für vor dem 31.12.2019 durchgeführte Lieferungen war komplexer.
Für Länder außerhalb der EU ist die Situation natürlich schwieriger zu beurteilen; es fallen eventuell Einfuhr- und/oder Umsatzsteuern an. Die Lieferung in ein Konsignationslager im Drittland dürfte hinsichtlich des physischen Warentransports in das Konsignationslager ein rechtsgeschäftsloses Verbringen eigener Ware darstellen, welches in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. Die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager zum Zwecke der Weiterverarbeitung durch den Abnehmer hat in Deutschland ebenfalls umsatzsteuerlich keine Auswirkungen. Eine Einfuhr aus einem Drittstaat in das Konsignationslager im Inland ist eine im Drittstaat steuerpflichtige Lieferung, sofern kein Fall des § 3 Abs. 8 UStG gegeben ist, wenn also der Lieferer oder sein Beauftragter nicht durch Vereinbarung Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird. Die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager zum Zwecke der Weiterverarbeitung durch den Abnehmer hat, wenn er sie in den zollrechtlich freien Verkehr übernahm, umsatzsteuerlich keine Auswirkungen. Details sind in jedem Fall zu prüfen.
Darüber hinaus existiert in manchen Ländern eine sog. Betriebsstättenproblematik, d.h. es droht die Gefahr, dort wo man Lager hat, auch besteuert zu werden. Dann stellen sich auch Fragen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat, in dem das Lager ist. Die meisten DBA bestimmen den Betriebsstätten-Begriff in enger Anlehnung an Art. 5 des OECD-MA, wonach Lager allein noch keine Betriebsstätte sein dürfte; aber es gibt nicht mit allen Ländern DBAs – es gibt derer etwa 100, wie das BMF regelmäßig veröffentlicht. Details sind auch diesbezüglich in jedem Fall zu prüfen.
Daneben gibt es noch bilanzielle Fragen zu lösen, nämlich die Frage, ob und wann Konsignationslager als Umsatz aus-gewiesen werden darf und ob und wann Konsignationslager zum Umlaufvermögen gehört, auch wenn es nicht im klassischen Sinne Lager des Unternehmens in seinem Einflussbereich ist. Auch hier sind Details zu prüfen.
Die vertragliche Ausgestaltung von Konsignationslagerverträgen hat eine Reihe ganz praktischer Aufgaben zu lösen. Wem gehören die Produkte im Lager beim Wareneingang, im Zeitpunkt der Entnahme, bei evtl. Rückgabe und welche Einlege- und Entnahmeregelungen gelten (first in first out, etc.) und wie ist das vor dem Hintergrund etwaiger shelf life Zeiten und der Gewährleistung (also z.B. Untersuchungs- und Rügepflichten, Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist, Beweislast, u.ä.)? Wie läuft es mit Kennzeichnung der Ware, Wartung und Pflege der Ware, Einspielen von Updates, etc.? Wer übernimmt die Versicherung der Ware? Wer macht die Inventur der Ware? Wer besorgt den richtigen Bestand (Customer Managed Inventory oder Supplier Managed Inventory)? Wie darf die Ware verwendet werden (Exklusivitäten und Wettbewerbsverbote)?