Autor

Dr. Johanna Post

Senior Associate

Read More
Autor

Dr. Johanna Post

Senior Associate

Read More

2. November 2020

Zweite Welle – neuer Lockdown

Zwei Praxishinweise zum Kurzarbeitergeld

Aufgrund der im Sommer rückgängigen Infektionszahlen und der kurzzeitigen Verbesserung des Pandemiegeschehens konnten viele Unternehmen – jedenfalls teilweise – die Kurzarbeit beenden und in einen Normalbetrieb zurückkehren. Mit den kalten Temperaturen und der zunehmend angespannten Lage im Oktober kommt im November nun auf Beschluss der Bundesregierung der „Lockdown Light“, der für viele Betriebe eine Rückkehr in die Kurzarbeit bedeuten wird. Aus diesem Anlass zwei wichtige Praxishinweise:

1. Temporäre Unterbrechung der Kurzarbeit

Bei einer Unterbrechung der coronabedingten Kurzarbeit über die Sommermonate ist bei der erneuten Einführung von Kurzarbeit Vorsicht geboten: Grundsätzlich ist eine – kurzzeitige – Unterbrechung der Kurzarbeit innerhalb der Bezugsdauer unschädlich und kann den Bezugszeitraum sogar verlängern. Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat die Kurzarbeit unterbrochen und kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich nach § 104 Abs. 2 SGB III die Bezugsdauer entsprechend. 

Anders ist die Situation zu bewerten, wenn die Kurzarbeit für drei Monate oder länger unterbrochen worden ist. Nach § 104 Abs. 3 SGB III beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. Bei einer solchen Wiederaufnahme der Kurzarbeit ist demnach eine neue Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich. 

2. Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Um die Folgen einer zweiten Welle und der damit verbundenen Kurzarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzumildern, ist am 19. Oktober 2020 die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dieser 2. KugBeV ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert worden. Dies gilt, sofern der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist.

Ausblick 

Soll nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit in den Sommermonaten erneut Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt werden, ist genau zu prüfen, für welche Dauer die Kurzarbeit zuvor unterbrochen war. Ist die Kurzarbeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten unterbrochen worden, ist eine neue Kurzarbeit (genauer: ein neuer Arbeitsausfall nach § 99 SGB III) zwingend bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Einer Versäumung der erneuten Anzeige ist die Gefahr immanent, dass die Agentur für Arbeit eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes für den zweiten Zeitraum nach der dreimonatigen Unterbrechung versagen wird. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt nach § 99 Abs. 2 SGB III erst (wieder) ab dem Zeitpunkt des Monats der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit in Betracht. Durch die neue Anzeige wird jedoch auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und damit die Bezugsdauer erneuert. Um die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzumildern und Arbeitsplätze zu sichern, kann bei einem Beginn der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 nunmehr für bis zu 24 Monaten Kurarbeitergeld bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. 

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Employment, Pensions & Mobility

3, 2, 1… vorbei! Die Tücken bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens

16. Juli 2020

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Stellenanzeigen schwergemacht!

31. Oktober 2019

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Arbeitgeber kann einem schwerbehinderten Beschäftigten Schadensersatz schulden

20. Juni 2019

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details