Autor

Dr. Johanna Post

Senior Associate

Read More
Autor

Dr. Johanna Post

Senior Associate

Read More

16. Juli 2020

3, 2, 1… vorbei! Die Tücken bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens

(Fast) jeder weiß es: Ein Kündigungsschreiben entfaltet grundsätzlich erst dann Rechtsfolgen, wenn es dem Empfänger zugeht. Doch wie wird ein Kündigungsschreiben am besten zugestellt und ab welchem Zeitpunkt gilt es als zugegangen?

Dass diese Frage regelmäßig auch die Gerichte beschäftigt, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 2019 – 2 AZR 111/19, das sich mit der – zunächst banal wirkenden – Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt ein in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben zugeht.

I. Einleitung

Der Zeitpunkt des Kündigungszugangs mag auf den ersten Blick vor allem für den Arbeitnehmer relevant sein: § 4 S. 1 KSchG schreibt vor, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG unabhängig von dem Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe als wirksam. Vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs hängt aber auch ab, ob die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten wurde, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zugegangen ist oder auch ob zum Kündigungszeitpunkt bereits ein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bestand. Daher sollte auch der Arbeitgeber stets den Zeitpunkt der Zustellung eines Kündigungsschreibens im Blick behalten. Andernfalls kann es vor Gericht schon einmal (unnötig) spannend werden: Für den Arbeitgeber bei der Frage, ob eine Kündigung fristgerecht zugestellt wurde; für den Arbeitnehmer, wenn er die dreiwöchige Klagefrist gegen eine ausgesprochene Kündigung bis auf den letzten Tag ausreizt und in Frage steht, ob die Kündigung als wirksam fingiert wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine verkörperte Willenserklärung, wie beispielsweise ein Kündigungsschreiben, zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Ein Kündigungsschreiben gelangt regelmäßig dann in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers, wenn es diesem persönlich ausgehändigt wird oder wenn es – wie in der Praxis üblich – in dessen Briefkasten eingeworfen wird. Der Empfänger muss zudem die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, wobei diese sich nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs“ richtet. Mit der persönlichen Übergabe hat der Arbeitnehmer regelmäßig eine tatsächliche ungehinderte Zugriffsmöglichkeit, die ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung verschafft. Bei einem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG hingegen regelmäßig dann bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, d.h. es kommt nicht auf einen etwaigen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme oder etwaige Verhinderungsgründe des Empfängers an der Kenntnisnahme (wie z.B. eine Urlaubsreise) an. Im Interesse der Rechtssicherheit ist bei Hausbriefkästen daher mit einer Leerung zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können, so das BAG.

 II. Sachverhalt 

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde an einem Freitag gegen 13:25 Uhr von Mitarbeitern der Beklagten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Am Wohnort des Klägers, einem kleinen elsässischen Dorf mit weniger als 2.000 Einwohnern, erfolgte die gewöhnliche Postzustellung um 11:00 Uhr. Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger und erhob Kündigungsschutzklage. Sofern man für den Zeitpunkt des Kündigungszugangs und den Beginn der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG auf den Tag des Einwurfes am Freitag abstellt, erfolgte die Klageerhebung nicht fristgerecht. Die Kündigung wäre wirksam. Nimmt man einen Zugang hingegen erst am Folgetag des Einwurfs, am Samstag, an, wäre die Kündigungsschutzklage hingegen fristgerecht erhoben worden.

III. Entscheidung 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der Vorinstanz entschieden, nach den Gepflogenheiten des Verkehrs könne mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die bis 17:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden, am selben Tag gerechnet werden. Auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung (in einem kleinen elsässischen Dorf mit weniger als 2.000 Einwohnern) komme es gerade nicht an. Diese würden zu den individuellen Verhältnissen des Empfängers zählen und könnten erheblich schwanken. Da aber ein erheblicher Teil der Bevölkerung erwerbstätig ist und davon auszugehen sei, dass berufstätige Menschen regelmäßig erst nach Rückkehr von der Arbeit an ihren Wohnort ihren Briefkasten leeren, könne bei dem Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten für eine Zustellung am selben Tag daher auf einen Einwurf bis 17:00 Uhr abgestellt werden, so das LAG.

Das BAG bewertete den Sachverhalt hingegen anders und führt aus, dass die örtlichen Zeiten der Postzustellung keine unbeachtlichen Verhältnisse des Empfängers darstellen, sondern diese – auch wenn sie regional unterschiedlich zu beurteilen sein sollten – gerade die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens beeinflussen. Auch könne für den Zeitpunkt des Kündigungszeitpunktes nicht auf die „Normalarbeitszeiten“ von beschäftigten Menschen oder auf eine willkürlich gewählte „feste“ Uhrzeit am Tag abgestellt werden. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Mehrheit der Bevölkerung gerade nicht aus Erwerbstätigen bestehe und innerhalb der Gruppe der Erwerbstätigen insbesondere unterschiedliche Arbeitsgewohnheiten und Arbeitszeitmodelle existieren würden. Erforderlich sei daher stets eine tatsächliche Feststellung zu den vor Ort üblichen Postzustellzeiten und dem Zeitpunkt der Leerung von Hausbriefkästen. Nur auf dieser Grundlage könne ermittelt werden, wann eine Willenserklärung in dem maßgeblichen räumlichen Gebiet als zugegangen gelte.

IV. Praxishinweis 

Das BAG lässt die Chance ungenutzt, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, indem es klarstellt, dass ein Schreiben am selben Tag zugeht, wenn es zu einer bestimmten Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wird. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass Briefkästen üblicherweise direkt nach der Postzustellung und damit ggf. „mitten am Tag“ geleert werden. Zudem wird der Zeitpunkt der üblichen Postzustellung auch von Jahreszeiten und Witterungsbedingungen abhängig sein, sodass eine verlässliche Feststellung zu den ortsüblichen Gepflogenheiten über die übliche Leerung des Hausbriefkastens kaum möglich sein wird. Die Entscheidung des BAG provoziert daher erhebliche Rechtsunsicherheiten für den Arbeitgeber, der in der Regel nicht weiß, wann am Wohnsitz des Arbeitnehmers üblicherweise die Postzustellung erfolgt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich daher folgendes:

  • Ein Kündigungsschreiben sollte dem Arbeitnehmer, wenn möglich, persönlich übergeben werden, idealerweise im Beisein eines Dritten (Zeuge). Ein Zugang wird dann im Zeitpunkt der Aushändigung des Kündigungsschreibens bewirkt.
  • Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, sollte das Kündigungsschreibens durch einen Boten (Zeuge) in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden, idealerweise einen Tag vor dem avisierten Tag, an dem die Kündigung erfolgen soll. Kann eine Zustellung am Vortag nicht erfolgen (z.B. weil eine Frist zu Anhörung des Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist), sollte die Zustellung so früh wie möglich am Vormittag erfolgen.
Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Employment, Pensions & Mobility

Zweite Welle – neuer Lockdown

Zwei Praxishinweise zum Kurzarbeitergeld

2. November 2020

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Stellenanzeigen schwergemacht!

31. Oktober 2019

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Arbeitgeber kann einem schwerbehinderten Beschäftigten Schadensersatz schulden

20. Juni 2019

von Dr. Johanna Post

Klicken Sie hier für Details