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26. August 2020

eGbR als Gesellschaftsform für (Zahn-)Ärzte und MVZ?

Vor- und Nachteile der Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

 

Echte Neuerungen im Gesellschaftsrecht sind selten. Im Recht der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) plant der Gesetzgeber eine Modernisierung mit zahlreichen Neuerungen. Die von einer Expertenkommission nun vorgeschlagenen Neuerungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) werden sich auch auf die Ärzteschaft auswirken. Denn traditionell sind zahlreiche Berufsausübungsgemeinschaften oder auch Medizinische Versorgungszentren („MVZ“) als GbR strukturiert.

 

Da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können sich noch weitere Änderungen ergeben. Doch es lohnt sich bereits ein Blick auf die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Neuerungen, von denen zwei von besonderer Bedeutung sind: die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters für die GbR und die Öffnung des Umwandlungsrechts für die GbR.

 

1.    Ein neues Gesellschaftsregister für die GbR

 

Es soll ein neues Gesellschaftsregister für die GbR eingerichtet werden. Ein solches gibt es schon für die bei (Zahn-)Ärzt*innen und MVZ auch beliebten Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs. Ist eine GbR dann im neuen Register eingetragen, darf sie die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwenden. Dadurch wird auch der Öffentlichkeit signalisiert, dass Angaben zur GbR im Register von jedermann einsehbar sind.

 

Freiwilligkeit der Registrierung

Die Registrierung soll grundsätzlich freiwillig und nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sein. Sollten sich die Gesellschafter für eine Registrierung entscheiden, sind eine Reihe von Angaben zu machen:

1. Name, Vertragssitz und inländische Anschrift der Gesellschaft;

2. Angaben zu den Gesellschaftern:

a) bei natürlichen Personen als Gesellschafter: Name, Geburtsdatum und Wohnort;

b) bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und - soweit gesetzlich vorgesehen - zuständiges Register und Registernummer;

3. Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;

4. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

 

Der Gesellschaftsvertrag ist – anders als z.B. bei der GmbH – nicht einzureichen.

 

Transparenz und öffentlicher Glauben

Die vorstehenden Angaben werden im Register erfasst und sind für die Öffentlichkeit einsehbar. Die Bedeutung des Registers geht jedoch über die reine Transparenz hinaus. Das Register soll – wie auch das Handelsregister – öffentlichen Glauben genießen: Dritte müssen eingetragene Tatsachen gegen sich gelten lassen, brauchen mit Tatsachen, die pflichtwidrig nicht eingetragen worden sind, nicht zu rechnen und können sich im Regelfall auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen.

 

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Im Register ist vermerkt, dass jeder Gesellschafter einzeln zur Vertretung der GbR berechtigt ist. Doch tatsächlich sieht der Gesellschaftsvertrag der GbR vor, dass die Vertretungsregelung der gesetzlichen Regelung folgt, wonach die Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung befugt sind. Schließt ein Dritter nun einen Vertrag mit der GbR, kann er sich darauf verlassen, dass jeder Gesellschafter vertretungsbefugt ist; ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.

 

Aktualisierungspflicht

Die Gesellschafter sollten sich somit gut überlegen, ob sie vom Eintragungswahlrecht Gebrauch machen. Denn damit einher geht die Pflicht, die Angaben im Register aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Haben die Gesellschafter einmal die GbR eintragen lassen, können sie dies nicht rückgängig machen. Es ist nicht möglich, die Gesellschaft wieder löschen zu lassen.

 

Wie bereits dargelegt, ist die Eintragung im Register grundsätzlich freiwillig. Ausnahmen sollen gelten für solche GbR, die Grundstücksrechte erwerben. Um die Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse zu gewährleisten, sollen nur noch eGbR im Grundbuch eingetragen werden. Gleiches gilt für GbR, die in eine GmbH-Gesellschafterliste oder ein Aktienregister eingetragen werden sollen.

 

2.    Öffnung des Umwandlungsrechts für die GbR

 

Neben der Einführung des Gesellschaftsregisters gibt es aber eine weitere wichtige Neuerung: die Öffnung des Umwandlungsrechts für die GbR. Die GbR ist bislang nicht fähig, an Umwandlungsvorgängen teilzunehmen. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Umwandlung einer GbR in eine GmbH derzeit nicht ohne weiteres möglich ist. Wollen Ärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft GbR tätig sind, ihre Tätigkeit in einer MVZ GmbH fortführen - also ihre GbR in eine GmbH umwandeln - ist dies bisher nur über Zwischenschritte oder eine Einbringung möglich. Die GbR wird zunächst in eine Partnerschaftsgesellschaft überführt. Letztere ist umwandlungsfähig und wird dann im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt. Das dürfte künftig deutlich vereinfacht werden.

 

Neue Möglichkeiten

Durch die Verleihung der Fähigkeit zur Umwandlung ergeben sich also ganz neue gesellschaftsrechtliche Strukturierungsmöglichkeiten für die GbR. Insgesamt kennt das Umwandlungsrecht die Rechtsinstitute der Verschmelzung, der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), des Formwechsels und der Vermögensübertragung.

 

  • Von Bedeutung dürften insbesondere die Verschmelzung und der Formwechsel sein. Verschmelzung ist die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger, wobei der übertragende Rechtsträger erlischt. Hierbei gehen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch über.

     

  • Beim Formwechsel ändert ein Rechtsträger seine Rechtsform unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und unter Beibehaltung seiner bisherigen Anteilseigner.

 

Vereinfachung der MVZ-GmbH Gründung

 

Künftig können also Ärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft GbR tätig sind, ihre Tätigkeit in einer MVZ GmbH fortführen, indem sie die GbR in eine GmbH umwandeln. Gegenüber dem früheren Vorgehen in mehreren Schritten ist diese Umwandlung dann deutlich effizienter und im Regelfall nur unwesentlich aufwendiger als eine GmbH-Gründung. Erforderlich sind für einen Formwechsel von einer Personengesellschaft zu einer GmbH regelmäßig die folgenden Dokumente/Schritte: Aufstellung der steuerlichen Schlussbilanz, Gesellschafterbeschluss bezüglich Umwandlung und Feststellung des GmbH-Gesellschaftsvertrages (inkl. Erklärung sämtlicher Gründungsgesellschafter, auf eine Anfechtung des Beschlusses zu verzichten, sowie weiterer Verzichtserklärungen der Gründungsgesellschafter), Werthaltigkeitsnachweis bezüglich des GmbH-Stammkapitals, Gesellschafterliste und Handelsregisteranmeldung.


3.    Welche Vorteile ergeben sich daraus für die Ärzteschaft?

 

Ärzte sollten eine Eintragung in das neue Gesellschaftsregister ernsthaft in Erwägung erziehen. Das neue Register beseitigt nämlich ein Manko der GbR: mangelnde Transparenz. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist Vertragspartnern zunächst unklar, wer Gesellschafter ist und wie die Gesellschaft wirksam vertreten werden kann. Für die GmbH sind solche Informationen für jedermann im Handelsregister einsehbar.

 

Vertrauen im Rechtsverkehr

Das neue Register schafft für die GbR auch eine solche Transparenz, die wiederum Vertrauen im Rechtsverkehr schafft. Dies kann sich in diversen Situationen lohnen: bei Kontoeröffnungen oder Darlehensaufnahmen und damit verbundenen KYC-Prüfungen der Banken (sog. Know-your-Customer-Prüfungen mit u.a. Überprüfung der Identität des Kunden und Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten zur Geldwäschevermeidung), beim Abschluss wichtiger neuer Verträge rund um die Praxis (z.B. Leasingverträge für neue Geräte) oder auch beim späteren Praxisverkauf. Für den letzten Fall ist eine sauber dokumentierte Historie der Gesellschafter der GbR von hohem Wert.

 

Unbegrenzte Anstellung von (Zahn-)Ärzten

Ärzte, die schon länger mit der Überführung ihrer BAG oder ihres MVZ in die Rechtsform einer GmbH liebäugeln, sollten sich mit den neuen Strukturierungsmöglichkeiten vertraut machen. Für die Tätigkeit in einer GmbH gibt es Für und Wider. Einer der Vorteile einer MVZ-GmbH ist, dass diese - unter Beachtung des Bedarfsplanungsrechts - unbegrenzt viele Ärzte anstellen kann. In der Beratungspraxis ist dies häufig der ausschlaggebende Punkt für den Schritt in die GmbH. Das ist gerade für einige durch die Verfasser bei diesem Schritt beratene expandierende Zahnarztpraxen der ausschlaggebende Punkt gewesen, warum sie den Schritt in die GmbH vollzogen haben. Auch kommt die GmbH – anders als die GbR – mit nur einem Gesellschafter aus. Das kann gerade für solche Konstellationen interessant sein, bei denen nach Ausscheiden der das Rentenalter erreichenden Kollegen nur noch ein BAG-Gesellschafter übrigbleibt, dieser aber mehr als drei angestellte Kollegen hat.

 

Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich gilt: Der Weg in die GmbH wird deutlich einfacher. Im Vergleich zur GbR bietet die GmbH auch weitere Vorteile, allen voran die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital. In Zeiten von Corona dürften viele GmbH-Gesellschafter froh sein, nicht unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen haften zu müssen.

 

4.    Was müssen Ärzte künftig zusätzlich beachten?

 

Zunächst sollten GbR-Gesellschafter prüfen, ob ihre Gesellschaft in die Registrierungspflicht fällt. Wie bereits erläutert ist dies der Fall, wenn die GbR Grundstücksrechte erworben hat oder erwerben soll, sie an einer GmbH oder Aktiengesellschaft beteiligt ist oder sich beteiligen möchte.

Ist dies der Fall oder entscheiden sich die GbR-Gesellschafter freiwillig für eine Registrierung, ist dringend darauf zu achten, dass die Angaben im Register stets aktuell gehalten werden. Insbesondere sind ein- und austretende Gesellschafter anzuzeigen. Wird der Gesellschaftsvertrag geändert, ist zu prüfen, ob eintragungspflichtige Umstände (wie z.B. die Vertretungsregelung) geändert wurden.


5.    Fazit

 

Die aktuelle Kodifizierung des Personengesellschaftsrechts geht auf das 19. Jahrhundert zurück und hinkt mittlerweile deutlich der gelebten Praxis hinterher. Nicht ohne Grund wurde daher lange auf die sich nun konkretisierende Reform gewartet. Der Vorschlag der Expertenkommission bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Insbesondere die Eintragungsmöglichkeit in einem neuen Register dürfte die GbR als Rechtsform aufwerten und zur Rechtssicherheit in der Praxis beitragen. Für Ärzte ergeben sich neben der möglichen Eintragung der GbR durch die Öffnung des Umwandlungsrechts zahlreiche neue Strukturierungsmöglichkeiten, von denen sie Gebrauch machen sollten. Gerade der Weg in die MVZ-GmbH wird dadurch deutlich vereinfacht.

Die Reform soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Es lohnt sich, die Entwicklung weiter im Blick zu behalten.

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