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15. Mai 2020

Hoffnung auf Entschädigungen für Corona bedingte Betriebsschließungen steigt

Erste Gerichtsurteile zu Entschädigungszahlungen für Corona bedingte Betriebsschließungen sind ergangen. Ein Urteil macht dabei betroffenen Hoffnung.

 

Während die ersten gerichtlichen Eilverfahren sich zunächst mit der Frage der Rechtmäßigkeit von aufgrund der COVID-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen auseinandergesetzt haben, rückt nun zunehmend die Frage der Entschädigung in den gerichtlichen Fokus.

 

Eilrechtsschutz LG Heilbronn

 

Unerfreulich ist eine erste Eilentscheidung zu Entschädigungsansprüchen des Landgerichts Heilbronn (Beschluss vom 29.04.2020, I 4 O 82/20). Es kommt zu dem ernüchternden Ergebnis, dass der Antragstellerin, einer Friseursalon-Betreiberin, keine Entschädigungsansprüche zustünden. Damit könne Sie auch nicht den im Eilverfahren beantragten Vorschuss hierauf beanspruchen.

 

Sie habe den Salon „glücklicherweise“ nicht als Ausscheiderin, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Trägerin von Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließen müssen. Daher käme § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht zur Anwendung. Da das IfSG eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung des Gefahrenabwehrrechts sei, dürfe man nicht auf allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Anspruchsgrundlagen zurückgreifen. Eine analoge Anwendung des IfSG sei angesichts der Soforthilfemaßnahmen auch nicht zwingend erforderlich. Und weil es sich nicht um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) handle, könne auch die gewohnheitsrechtliche Anspruchsgrundlage des enteignenden/enteignungsgleichen Eingriffs nicht weiterhelfen.

 

Wesentlich über diese Feststellungen hinausgehenden Begründungsaufwand hat sich das LG Heilbronn nicht gemacht. Der zu beurteilende Fall muss zudem als unzureichend bezeichnet werden, um daraus einen Präzedenzfall zu machen. Die Friseursalon-Betreiberin forderte eine Zahlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Erfahrungsgemäß sind die Gerichte mit dem Zusprechen solcher Ansprüche äußerst zurückhaltend. Außerdem konnte sie die im Eilrechtsschutz geforderte Existenzgefährdung nicht darlegen, weil sie Soforthilfe des Bundes in Anspruch genommen hatte. Gerade aber, weil es in zahlreichen Fällen aber um Existenzen geht, wird man in künftigen Verfahren eine ausführlichere Auseinandersetzung der Gerichte Entschädigungsfragen und auch durchaus andere Ergebnisse erwarten dürfen.

 

Lichtblick OVG Lüneburg

 

Aber auch aus juristischen Gründen werden sich die Gerichte künftig eingehender mit der Frage nach Entschädigungsansprüchen beschäftigen müssen. Denn nicht nur in der juristischen Beratung werden andere Ansichten als die des LG Heilbronn vertreten. Auch das OVG Lüneburg hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 23.04.2020, 13 MN 96/20) mit einem obiter dictum – also ohne zwingende Bedeutung dieser Frage für den konkreten Fall – folgendes festgestellt: „Auch dürfte die Antragstellerin, sofern ihr kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zusteht, und soweit sie nicht Begünstigte einer der Maßnahmenpakete des Bundes und des Landes Niedersachsen ist, als Nichtstörerin einen Ausgleichsanspruch nach allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätzen beanspruchen können (vgl. § 80 ff. NPOG).“ Das OVG Lüneburg sieht mithin keine grundsätzliche Sperrwirkung des Infektionsschutzgesetzes gegenüber allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Anspruchsgrundlagen der Bundesländer.

 

Geklagt hatte ein Tierpark gegen eine Verordnung, die ihm den Betrieb untersagte. Die Untersagung erhielt das Gericht aufrecht, berief sich aber in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Tierpark ja Entschädigungsansprüche zustehen dürften. Zwar ist das OVG Lüneburg für Entschädigungsstreitigkeiten in Niedersachsen nicht das zuständige Gericht. Allein aufgrund seiner instanzgerichtlichen Kompetenz hat eine solche Aussage des OVG Lüneburg aber viel Gewicht.

 

Daher gilt weiterhin: Entschädigungsansprüche können und werden nicht in jedem Fall bestehen. Gerade bei Betriebsuntersagungen, die zu großen Schäden führen, ohne dass diese kompensiert werden, dürfte es sich jedoch lohnen, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

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