25. Mai 2020
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in den vergangenen Wochen die Stimmen lauter, die sich dafür ausgesprochen haben, den Beginn der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu verschieben.
Die sog. „DAC 6-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25.05.2018 [ABlEU L 139/1] vom 05.06.2018 – Directive on Administrative Cooperation „DAC 6“), die am 25.06.2018 in Kraft trat, verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und die Informationen zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind.
Anwendungszeitpunkt der DAC 6-Richtlinie ist der 01.07.2020. Praktisch bedeutet dies, dass ab dem 01.07.2020. Praktisch bedeutet dies, dass ab dem 01.07.2020 grundsätzlich (zur Erfassung früherer Gestaltungen siehe nachfolgend) innerhalb von 30 Tagen eine Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden muss, sobald eine grenzüberschreitende Steuergestaltung eine Mitteilungspflicht auslöst. Die 30-Tage-Frist beginnt nach derzeitiger Gesetzeslage am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung). Somit beginnt die 30-Tage-Frist derzeit ab dem Folgetag der Fristauslösung, frühestens also am 02.07.2020. Als Ausnahme hiervon und zur Verhinderung von
Ausweichgestaltungen normiert die DAC 6-Richtlinie eine rückwirkende Mitteilungspflicht für Gestaltungen, deren erster Schritt zur Umsetzung zwischen Inkrafttreten der DAC 6-Richtlinie (25.06.2018) und deren Anwendungsbeginn (01.07.2020) unternommen wurde und wird. In diesen Fällen ist die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020, also bis zum 31.08.2020, beim BZSt einzureichen.
„Die 30-Tage-Frist für die Meldung soll erst ab dem 01.10.2020 zu berechnen sein.“
Die primäre Meldepflicht trifft den Intermediär. Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO). In der Praxis können damit vor allem Angehörige der steuerberatenden Berufe, Rechtsanwälte, WP, Banken oder andere Finanzdienstleister von der Regelung betroffen sein. Betroffene Intermediäre und Stpfl. setzen sich seit dem Inkrafttreten der DAC 6-Richtlinie intensiv mit den Vorgaben der DAC 6-Richtlinie auseinander und bereiten die logistisch und technisch notwendigen Maßnahmen vor.Mit den vorgeschlagenen Vorschriften sollen weiterhin folgende Fristen verlängert werden:
Die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit den Maßnahmen, die die EU-Kommission auch i.U. ergriffen hat, um den gegenwärtigen außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Unternehmen und der nationalen Steuerverwaltungen Rechnung zu tragen. Der Legislativvorschlag der EU Kommission ist insb. mit der Initiative der Lenkungsgruppe des Globalen Forums in Bezug auf den gemeinsamen Meldestandard (CRS) für Meldende Finanzinstitute abgestimmt, die für den Informationsaustausch eine Fristverlängerung von Ende September 2020 auf Ende Dezember 2020 vorsieht. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der erschwerten Bedingungen und technischen Verzögerungen in vielen europäischen Mitgliedstaaten ist von der zugigen Annahme des Vorschlags der EU-Kommission auszugehen. Anschließend werden die Mitgliedstaaten den Richtlinien-Vorschlag bis zum 31.05.2020 in nationales Recht überführen müssen, um der Verschiebung der Meldepflicht gesetzlich den Weg zu ebnen.
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