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25. Mai 2020

COVID-19 und Internationales Steuerrecht

Verschiebung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Die EU-Kommission beschließt einen Legislativvorschlag zu einer Richtlinienänderung zwecks Verschiebung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in den vergangenen Wochen die Stimmen lauter, die sich dafür ausgesprochen haben, den Beginn der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu verschieben.

Hintergrund

Die sog. „DAC 6-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25.05.2018 [ABlEU L 139/1] vom 05.06.2018 – Directive on Administrative Cooperation „DAC 6“), die am 25.06.2018 in Kraft trat, verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und die Informationen zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind.

Anwendungszeitpunkt der DAC 6-Richtlinie ist der 01.07.2020. Praktisch bedeutet dies, dass ab dem 01.07.2020. Praktisch bedeutet dies, dass ab dem 01.07.2020 grundsätzlich (zur Erfassung früherer Gestaltungen siehe nachfolgend) innerhalb von 30 Tagen eine Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden muss, sobald eine grenzüberschreitende Steuergestaltung eine Mitteilungspflicht auslöst. Die 30-Tage-Frist beginnt nach derzeitiger Gesetzeslage am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung). Somit beginnt die 30-Tage-Frist derzeit ab dem Folgetag der Fristauslösung, frühestens also am 02.07.2020. Als Ausnahme hiervon und zur Verhinderung von
Ausweichgestaltungen normiert die DAC 6-Richtlinie eine rückwirkende Mitteilungspflicht für Gestaltungen, deren erster Schritt zur Umsetzung zwischen Inkrafttreten der DAC 6-Richtlinie (25.06.2018) und deren Anwendungsbeginn (01.07.2020) unternommen wurde und wird. In diesen Fällen ist die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020, also bis zum 31.08.2020, beim BZSt einzureichen.

„Die 30-Tage-Frist für die Meldung soll erst ab dem 01.10.2020 zu berechnen sein.“

Die primäre Meldepflicht trifft den Intermediär. Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO). In der Praxis können damit vor allem Angehörige der steuerberatenden Berufe, Rechtsanwälte, WP, Banken oder andere Finanzdienstleister von der Regelung betroffen sein. Betroffene Intermediäre und Stpfl. setzen sich seit dem Inkrafttreten der DAC 6-Richtlinie intensiv mit den Vorgaben der DAC 6-Richtlinie auseinander und bereiten die logistisch und technisch notwendigen Maßnahmen vor.

Das deutsche Umsetzungsgesetz, welches die DAC 6 Bestimmungen in der AO durch die neu eingefügten §§ 138d–k AO verankert, trat am 01.01.2020 in Kraft (Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2020, BGBl. I 2019 S. 2875). Es erfasst (ebenso wie die DAC 6-Richtlinie) den Zeitraum ab dem 25.06.2018. Folglich werden vom Umsetzungsgesetz auch jene Fälle erfasst, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung ab dem 25.06.2018 umgesetzt wurde. Verstöße gegen die Meldepflicht sollen in Deutschland als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 25.000 € Geldbuße sanktioniert werden.


Mitten in der für die Umsetzung der Meldepflichten erforderlichen technischen und organisatorischen Implementierungsphase stellt die derzeitige COVID-19-Pandemie sowohl die Finanzverwaltung als auch die Unternehmen vor erhebliche zusätzliche Herausforderungen und bewirkt entsprechende Verzögerungen. Hinzu kommt, dass eine Mitteilungspflicht für dieselbe Steuergestaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen kann, sodass dieser Erschwernis möglichst durch eine EU-weit einheitliche Regelung zu begegnen ist. 

Legislativvorschlag der EU Kommission

Die EU-Kommission hat in ihrer Sitzung am 08.05.2020 beschlossen, dem Rat der EU sowie dem Europäischen Parlament einen Legislativvorschlag vorzulegen. Ziel des Vorschlags ist es, die geltenden Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Fristen für die Vorlage und den Austausch bestimmter Informationen anzupassen, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen sich Personen, die Informationen übermitteln müssen, und Steuerverwaltungen aufgrund des derzeitigen COVID-19-Ausbruchs konfrontiert sehen. Durch eine Richtlinienänderung soll insb. die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 01.07.2020 um drei Monate auf den 01.10.2020 verschoben werden. Dieser zeitliche Aufschub soll angesichts der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie einmalig um weitere drei Monate verlängert werden können. An dem festgelegten Anwendungszeitpunkt der DAC 6-Richtlinie und des deutschen Umsetzungsgesetzes am 01.07.2020 soll sich nichts ändern. Die Verschiebung der Mitteilungspflicht soll lediglich bewirken, dass meldepflichtige Gestaltungen, die während des Aufschubs umgesetzt werden, erst am Ende des dreimonatigen Aufschubs gemeldet werden müssen, d.h. die 30-Tage-Frist für die Meldung soll nicht am Tag nach dem fristauslosenden Ereignis, sondern erst ab dem 01.10.2020 zu berechnen sein.

Verlängerung weiterer Fristen aufgrund der COVID- 19-Pandemie

Mit den vorgeschlagenen Vorschriften sollen weiterhin folgende Fristen verlängert werden:

  • die Frist für den Austausch von Informationen über meldepflichtige Finanzkonten um drei Monate von derzeit 31.09.2020 auf den 31.12.2020;
  •  die Frist für den erstmaligen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen um drei Monate von derzeit 31.10.2020 auf den 31.01.2021;
  • die Frist für die Meldung älterer grenzüberschreitender Gestaltungen (d.h. Gestaltungen, die zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020 meldepflichtig wurden bzw. werden) um drei Monate von derzeit 31.08.2020 auf den 30.11.2020.

 

Ausblick

Die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit den Maßnahmen, die die EU-Kommission auch i.U. ergriffen hat, um den gegenwärtigen außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Unternehmen und der nationalen Steuerverwaltungen Rechnung zu tragen. Der Legislativvorschlag der EU Kommission ist insb. mit der Initiative der Lenkungsgruppe des Globalen Forums in Bezug auf den gemeinsamen Meldestandard (CRS) für Meldende Finanzinstitute abgestimmt, die für den Informationsaustausch eine Fristverlängerung von Ende September 2020 auf Ende Dezember 2020 vorsieht. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der erschwerten Bedingungen und technischen Verzögerungen in vielen europäischen Mitgliedstaaten ist von der zugigen Annahme des Vorschlags der EU-Kommission auszugehen. Anschließend werden die Mitgliedstaaten den Richtlinien-Vorschlag bis zum 31.05.2020 in nationales Recht überführen müssen, um der Verschiebung der Meldepflicht gesetzlich den Weg zu ebnen.

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