31. Januar 2020

EuGH: #darferdas? – Unterscheidungskraft einer Marke für Bekleidungsstücke

Der EuGH hat mit Urteil vom 12. September 2019 (C-541/18) entschieden, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens grundsätzlich nicht mehr nur auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken ist, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher, in der betreffenden Branche praktisch bedeutsamen Verwendungsarten vorzunehmen ist.

Das DPMA hatte die Wortmarke „#darferdas?“, die für „Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 angemeldet worden war, wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Auch das Bundespatentgericht stellte fest, dass der Verkehr die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzte Wortfolge „#darferdas?“ als bloße Formulierung einer Frage, nicht aber als Herkunftshinweis verstehen werde – insbesondere, wenn diese sich als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken befindet. Nach Auffassung des BGH kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung des Zeichens „#darferdas?“ auf der Vorderseite von Kleidungsstücken nur eine von mehreren Verwendungsformen darstellt. Das Zeichen könne auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite von Kleidungsstücken angebracht und dementsprechend als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn naheliegende und praktisch bedeutsame Verwendungsmöglichkeiten bestehen, infolge derer das Zeichen vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird. Der BGH hatte nun Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Unionsrecht und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es für die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt?

Der EuGH beantwortete diese Vorlagefrage dahingehend, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke zu prüfen sei. Mangels anderer Anhaltspunkte handle es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung oder deren Prüfung müsse der Markenanmelder noch nicht genau wissen, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen wird. Unter diesen Umständen könne bei der Prüfung der Unterscheidungskraft für die Bestimmung der wahrscheinlichen Verwendung der angemeldeten Marke nur daran angeknüpft werden, was in der betreffenden Branche üblich ist. Sind mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen diese jeweils daraufhin geprüft werden, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis auffasst. Dagegen seien Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar denkbar, aber praktisch keine Bedeutung haben, als irrelevant einzustufen – es sei denn, der Anmelder habe konkrete Anhaltspunkte geliefert, die eine unübliche Verwendungsart in der fraglichen Branche in seinem Fall wahrscheinlich machen.

Praxishinweis:

Gerade im Bereich der Bekleidungsstücke stellt sich die Frage, ob sog. „Fun-Sprüche“ wie „#darferdas?“ unterscheidungskräftig sind. Solche Zeichen werden oftmals auf der Vorderseite eines T-Shirts angebracht und können dort als lediglich dekoratives Element bzw. Botschaft sozialer Kommunikation verstanden werden. Sie können sich aber auch auf dem Etikett in der Innenseite des Bekleidungsstückes, auf dem üblicherweise Herstellerangaben platziert werden, befinden. Der EuGH legte bislang einen strengeren Maßstab an, demgemäß die Unterscheidungskraft eines Zeichens konnte verneint werden konnte, wenn die wahrscheinlichste Benutzungsform nicht markenmäßig ist, obgleich in der jeweiligen Branche praktisch bedeutsame markenmäßige Verwendungsarten existieren. Mit dem vorliegenden Urteil erkennt der EuGH entsprechend der bisherigen BGH-Rechtsprechung auch die praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen der betreffenden Branche als relevant an. Dementsprechend kann auch die praktisch bedeutsame Benutzungsmöglichkeit eines „Fun-Spruches“ in der Bekleidungsbranche auf dem Einnähetikett ausreichen, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens wie „#darferdas?“ zu bejahen.

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