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30. September 2019

EuG: Das Design des Porsche 911 der Baureihe 991 (Jahr 2011)…

... besitzt keine hinreichende Eigenart im Hinblick auf das Vorgängermodell des 911er der Baureihe 997 (Jahr 2008)

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) (Rechtsache T-209/18 vom 06.06.2019) urteilte, dass die Unterschiede des Designs zum Vorgängermodell zu gering seien, um den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck nennenswert zu beeinflussen. Die Erwartungen des Marktes, dass Folgemodelle des 911er die Urform beibehalten und folglich nur in bestimmten Grenzen fortentwickelt werden, ist nach Ansicht des Gerichtes kein Aspekt, der die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränke. Damit bestätigte das EuG die vorangegangene Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Spielwarenhersteller Autec mit Sitz in Nürnberg beim EUIPO die Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragt, dass das Design des 911er in der Baureihe 991 beansprucht:

Autec macht im Wesentlichen geltend, dass das Gemeinschaftsgeschmackmuster der Baureihe 991 die Eigenart fehle, da sich das Design nicht spürbar von den früheren Modellen des Porsche 911 unterscheide und berief sich dabei insbesondere auf das ältere Gemeinschaftsgeschmackmuster 735428-0001 von Porsche, das Schutz für die Baureihe 997 beansprucht:

Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte das Gemeinschaftsgeschmackmuster von Porsche für die Baureihe 991 wegen fehlender Eigenart für nichtig. Die 3. Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung. Das EuG hat nunmehr die Klage, die Porsche hiergegen erhoben hatte, abgewiesen und damit die Nichtigerklärung bestätigt.

Porsche hatte sich in den Verfahren vor dem EuG unter anderem darauf berufen, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch die Erwartungen des Marktes beschränkt sei. Die Verbraucher erwarteten gerade von einem Porsche, dass auch die Folgemodelle die Urform beibehalten und folglich nur in bestimmten Grenzen fortentwickelt werden. Das EuG ließ dieses Argument unberücksichtigt, da nach ständiger Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit nur durch die technische Funktion von Fahrzeugen und die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt werden könne (z. B. Räder, Karosserie, Scheinwerfer, Rückleuchten, Seitenspiegel, etc. aufweisen müssen). Die „Erwartungen des Marktes“ sei allenfalls eine allgemeine Designtendenz, die nach der Rechtsprechung ungeeignet ist, die Freiheit des Entwerfers zu beschränken.

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks machte Porsche geltend, dass die Beschwerdekammer den Besonderheiten des Kaufverhaltens des informierten Benutzers und insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen habe, dass diese selbst auf die geringen Unterschiede zwischen den Baureihen achten, da diese durch Werbung und die Medien über Marktentwicklungen informiert werden. Insoweit hätte auch die tatsächliche Präsentation des Porsche 911 in der Werbung berücksichtigt werden müssen, die die tatsächliche Benutzungssituation dokumentieren und nicht nur solche Ansichten, die der Designeintragung zugrunde liegen.

Das EuG stellte klar, dass es nicht ausgeschlossen sei, Elemente zu berücksichtigen, die der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Art und Weise zugänglich gemacht worden sind, insbesondere durch die Präsentation eines das eingetragene Geschmacksmuster verkörpernden Produkts. Dies sei allerdings nur dann zulässig, wenn das Produkt vollständig mit dem eingetragenen Geschmacksmuster übereinstimmt. Die von Porsche vorgelegten Abbildungen aus der Fachpresse erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht.

Weiter trat das EuG dem Einwand von Porsche entgegen, dass die Beschwerdekammer die spezifischen Gegebenheiten des Marktes nicht zutreffend berücksichtigt habe. Diese hatte Beschwerdekammer ausgeführt, dass der informierte Benutzer wisse, dass die Hersteller angesichts der hohen Kosten nicht beständig neue Modelle entwickeln, sondern bevorzugt erfolgreiche Modelle modernisieren. Eine solche Modellpflege ermögliche es, gleichzeitig allgemein modischen Trends zu folgen ohne jedoch die charakteristischen Merkmale des betroffenen Fahrzeugmodells aufzugeben. Gleichwohl kam das EuG zu dem Ergebnis, dass die von Porsche aufgezeigten Unterschiede zwar den Eindruck einer Erneuerung in den Einzelheiten verstärke, diese jedoch nicht hinreichend ausgeprägt seien, um einen neuen Gesamteindruck zu erwecken. Die vorhandenen Unterschiede der gegenüberstehenden Modellreihen seien für sich genommen und in ihrer Kombination zu gering, um den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck nennenswert zu beeinflussen. Zudem habe sich der Vorstandsvorsitzende in der Öffentlichkeitmit der Aussage, dass Porsche „immer die gleiche Silhouette optimiere und sie den Zeitgeist anpasse“, gegenteilig geäußert.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung des EuG verdeutlicht erneut, dass die Gestaltungsfreiheit bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur durch technische oder rechtliche Vorgaben beschränkt wird. Dies ist ein deutlicher Unterschied zur deutschen Rechtsprechung, nach der auch der quantitative sowie qualitative Formenschatz die Gestaltungsfreiheit reduzieren kann. Insoweit besteht das Risiko, dass eine Modellpflege (Facelift) als nicht ausreichend erachtet wird, um eine hinreichende Eigenart für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu begründen. In dieser Konstellation ist eine nationale Designeintragung sinnvoll.

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