5. April 2019

Digitalisierung im Gesellschaftsrecht – Company Law Package

Nach Erlass der EU-Richtlinie am 20. Juni 2019 ist ein aktuelles Update zum Thema verfügbar.


Ein digitaler Binnenmarkt gehört zu den zehn zentralen Prioritäten der EU-Kommission. Im Rahmen des "Company Law Package" hat die Kommission am 25. April 2018 hierzu einen weiteren Baustein mit Schwerpunkt Digitalisierung des Gesellschaftsrechts veröffentlicht (COM(2018) 239 final). Kernzielsetzungen sind die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Einreichung von Gesellschaftsunterlagen in allen Mitgliedstaaten.

1. Vorstoß der EU-Kommission

In den letzten Jahren hat die EU-Kommission stetig Vorschläge zur Umsetzung eines digitalen Binnenmarktes vorgelegt. Inhaltlich waren diese Vorschläge beispielsweise auf einen verbesserten Zugang für Verbraucher und Unternehmer zu Waren und Dienstleistungen sowie auf Forschung, Investitionen und die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingung für eine stärkere digitale Infrastruktur gerichtet (COM(2015) 192 final) oder sollten die Kommunikation im öffentlichen Sektor durch Einsatz neuer Medien und Nutzung digitaler Daten verbessern (COM(2016) 179 final).

Der Vorstoß der Kommission in den Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere an die Schnittstelle Gründer/Unternehmer – Rechtsberatung – Registergericht, hebt sich von den bisherigen Vorschlägen ab. Die Kommission greift in ein traditionelles Rechtsgebiet ein, das stark von der jeweiligen nationalen Rechtspflege dominiert wird. Umso wichtiger ist die Harmonisierung zur Schaffung einer einheitlichen Handhabung. Die Einführung gemeinsamer rechtlicher Grundlagen hat aufgrund teils hoher nationaler Transparenz- und Schutzstandards allerdings einige Hürden zu überwinden.

2. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Der Kommissionsvorschlag sieht die Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 vor. Er umfasst den gesamten "Online-Lifecycle" einer Gesellschaft. Geregelt werden Fragen der Online-Gründung von Gesellschaften, der Online-Einreichung von gesellschaftsrechtlichen Unterlagen, der Mehrfach-Einreichung von gesellschaftsrechtlichen Unterlagen zu Amtsblättern und Registern, des Online-Zugangs zu Information über Gesellschaften in den Mitgliedstaaten und der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen. Der Vorschlag ist Teil des "Company Law Package", das auch einen Kommissionsvorschlag hinsichtlich grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen beinhaltet (COM(2018) 241 final).

Nach Art. 13 f des Vorschlags sollen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vollständig online gegründet werden können, d.h. ohne persönliche Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle im jeweiligen Mitgliedstaat. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Online-Gründung auf bestimmte Gesellschaftsformen beschränken und die Ausgestaltung der Online-Gründung näher regeln, wobei jedoch gewisse Mindestvoraussetzungen eingehalten werden müssen. Die Online-Gründung soll durch natürliche wie juristische Personen möglich sein und nationale wie grenzüberschreitende Sachverhalte umfassen. Die Mitgliedstaaten sollen Mustersatzungen basierend auf nationalem Recht für die Online-Gründung zur Verfügung stellen.

3. Änderung und Abschwächung des Kommissionsvorschlags

Der Kommissionsvorschlag war u.a. in Deutschland starker Kritik von Interessenvertretern ausgesetzt. Im Februar 2019 haben sich Rat und Parlament im sog. Trilog auf eine Änderung des Kommissionsvorschlags geeinigt (6095/19) und die geänderte Version an den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übersandt. Die Entscheidung des Ausschusses und die formale Zustimmung von Rat und Parlament stehen derzeit noch aus. Die Änderungen von Rat und Parlament greifen einige Kritikpunkte auf, die die Interessenvertreter geäußert hatten.

Wesentliche Änderungen zum ursprünglichen Vorschlag sind (i) die Streichung der Öffnungsklausel für Identifizierungsmittel, die nicht in Art. 6 der Verordnung (EU) 910/2014 genannt sind, (ii) die Erweiterung der Kostenstruktur für Online-Gründungen, (iii) der Ausschluss der sog. Vertretergründung, (iv) die Festsetzung einer kurzen Eintragungsfrist nur bei Online-Gründung durch natürliche Personen, die die vorgegebenen Muster verwenden, (v) die Möglichkeit der Einbeziehung eines Notars bei Online-Einreichung von Gesellschaftsunterlagen sowie (vi) die ausdrückliche Anerkennung der nationalen Formvorschriften, sofern persönliches Erscheinen bei der zuständigen Stelle nicht vorausgesetzt wird und eine Online-Gründung damit möglich bleibt.

4. Fazit und Ausblick

Ob eine echte Online-Gründung von Gesellschaften in Deutschland ohne Zwischenschaltung einer vorsorgenden Rechtsberatung technisch ermöglicht wird, hängt von der Flexibilität des deutschen Gesetzgebers ab. Eine solche Entwicklung erscheint aber derzeit unwahrscheinlich, da sie nur unter Aufgabe von Strukturprinzipien umgesetzt werden könnte. Dies ist nicht zwingend notwendig, da der aktuelle Richtlinienvorschlag den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie, der Beibehaltung der nationalen Formvorschriften und der Festlegung der Rolle des Notars lässt. Der deutsche Gesetzgeber wird aber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie nicht umhinkommen, Regelungen für ein Online-Beurkundungsverfahren einzuführen. Ein persönliches Erscheinen vor der zuständigen Urkundsperson ist damit zukünftig nicht mehr notwendig.

Mit der (Online-)Beurkundung, d.h. mit der Zwischenschaltung von Notaren im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege, kann in Deutschland den Folgefragen der Online-Gründung ohne tiefgreifende Neuerungen begegnet werden. Diese sind in rechtlicher Hinsicht die Ausgestaltung der Mustersatzungen und in technischer Hinsicht der Ausschluss von Betrugs- und Missbrauchsmöglichkeiten durch hinreichende Identitäts- und Echtheitsprüfungen. Die Hauptziele des Kommissionsvorschlags, eine Vereinfachung des Gründungsverfahrens und eine damit verbundene Kosten- und Zeitersparnis der Unternehmer, werden dadurch allerdings nicht erreicht. Auch wenn sich der Gedanke der Wahrung der nationalen Rechtstraditionen durch den gesamten Richtlinienvorschlag zieht und damit keine Änderung der Strukturprinzipien forciert wird, sollte der in Deutschland erreichte Status quo (trotz aller Vorteile) als Zwischenlösung angesehen werden.

Es ist den Unternehmern zuzutrauen, ihren rechtlichen Beratungsbedarf bei komplexen (Gründungs-)Sachverhalten zu erkennen und in diesem Fall nicht auf die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Mustersatzungen zurückzugreifen, sondern sich an die rechtsberatenden Berufe zu wenden. Entscheidend ist zudem, dass der Richtlinienvorschlag nicht isoliert betrachtet wird, sondern als Teil eines europäischen Maßnahmenpakets zur Digitalisierung des Binnenmarktes und zur Definition gemeinsamer europäischer Standards; insbesondere im Zusammenhang mit der eIDAS-Verordnung ((EU) 910/2014) über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste sowie der Verordnung über öffentliche Urkunden ((EU) 2016/1191). Der echte Mehrwert einer Harmonisierung und Digitalisierung der Gründungs- und Einreichungsregeln liegt schließlich im grenzüberschreitenden Anwendungsbereich.

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