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20. September 2018

Zölle, Embargos, Brexit

Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit, Force Majeure, Hardship, Frustration???

Aktuell fragt sich wieder, ob und wie sich (handels-)politische Entwicklungen auf bereits geschlossene Verträge auswirken können, wenn etwa Waren nicht mehr oder nur viel teurer geliefert oder beschafft werden können. Ist das ein Fall von Unmöglichkeit, Force Majeure, Hardship, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Frustration und wozu führt das im Hinblick auf vertragliche Pflichten und Rechte in verschiedenen Rechtsordnungen?

Wir haben das mal ein wenig für Sie aufbereitet: 

Unmöglichkeit im deutschen Recht

Das deutsche Recht kennt die Unmöglichkeit in § 275 BGB, die greift, wenn die Leistung unmöglich ist oder einen Aufwand erfordert der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach Literatur und Rechtsprechung kann die Vorschrift bei nachträglicher Einführung von Ausfuhr-, Einfuhrverboten und allgemeine Handelsembargos angewandt werden (vgl. Ekkenga/Kuntz, in Soergel Band 3/2, 13. Auflage 2014, § 275 Rn. 52 f.; Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 275 BGB, Rn. 45; BGH, Urteil vom 08.06.1983 –VIII ZR 77/82 (Frankfurt) –Fall von ungenehmigter Einfuhr von Waren in das deutsche Wirtschaftsgebiet (in concreto aber die Unmöglichkeit aus Beweisgründen verneinend); Schmidt-Kessel, in Prütting, Wegen, Weinreich, BGB Kommentar, 13. Auflage 2018, § 275, Rn. 9). Bezüglich der Dauerhaftigkeit der Unmöglichkeit können bei Embargos niedrigere Anforderungen gesetzt werden (vgl. Azimi in Kaufvertragsstörungen aus Sicht des BGB und des iranischen Rechts, 2015, S. 121 f.; Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 275 BGB, Rn. 145). Ob nachträglich erhöhte Zölle ebenfalls zumindest unter § 275 Abs. 2 BGB fallen können, ist vom Einzelfall abhängig. Auch ein Brexit kann unter Umständen zu einer Unmöglichkeit in Form der Zweckverfehlung führen (siehe Lehmann/ Zetsche in JZ 2017, 62, 66). Sofern durch hinreichende Erschwerung der Vertriebsmöglichkeiten das Maß der Unverhältnismäßigkeit erreicht wird, ist auch die faktische Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) möglich (Paulus in Brexit und die juristischen Folgen, 2017, S. 101, 121).

Force Majeure und Hardship im deutschen Recht

Das deutsche Recht kennt Force Majeure und Hardship nur, wenn der Vertrag das vorsieht; solche Regeln können sehr sinnvoll sein. Dabei ist offen, was als „höhere Gewalt“ (Force Majeure) anzusehen ist, allerdings hat sich im Zuge der aktuellen US Aluminium-Strafzölle zumindest bereits ein großer Schweizer Rohstoffhändler auf Force Majeure berufen (https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-04-11/glencore-said-to-declare-force-majeure-on-some-aluminumsupply-jfvbfv1u). Gerade bei Zollerhöhungen, Einfuhrbeschränkungen und damit verbundenen Kosten sind jedoch regelmäßig Hardship-Klauseln einschlägig (Martiny in Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, 3. Teil: Geltungsbereich des Vertragsstatuts, 3.15.8-9). Hingegen fallen unter Force Majeure wohl nur konkrete Export-Verbote, die es dem Verkäufer absolut unmöglich machen, den Vertrag zu erfüllen (Martiny in Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, 3. Teil: Geltungsbereich des Vertragsstatuts, 3.16.0-3 mit Verweis auf: S. Czarnikow Ltd. v. Rolimpex, 1978, 2 All ER 1043 (House of Lords 1978) – polnischer Händler verkaufte Zucker an englischen Käufer, jedoch wurde nach Missernte die Exportgenehmigung widerrufen und der Händler – schadensersatzlos – von der Leistungspflicht befreit). Die Frage inwieweit der Brexit unter Force Majeure/Hardship-Klauseln fallen könnte, ist nicht nur von der Ausarbeitung der Verträge, sondern auch der Art und Weise des Austritts abhängig und wird damit in der Literatur verschiedentlich beantwortet (für eine mögliche Zuordnung zu Force Majeure z.B. Reif/David in ZVertriebsR 2017, 35, 37; gegen Einordnung als Force Majeure z.B. Emde in ZVertriebsR 2018, 77, 78). Allerdings ist seit dem Brexit-Referendum die Frage gestattet, warum denn die Parteien dies in danach geschlossenen Verträgen nicht berücksichtigt haben.

Wegfall der Geschäftsgrundlage im deutschen Recht

Das deutsche Recht kennt den Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB; diese Vorschrift wurde erst im Jahr 2002 Gesetz – zuvor war sie seit langem in der Rechtsprechung als Formel gängig. Nach der Begründung des Gesetzes (BT Drucks. 14/6040 vom 14.05.2001, S. 174 ff.) sind nun objektive und auch subjektive Elemente der Geschäftsgrundlage erfasst; einfach ausgedrückt soll nach dem Willen des Gesetzgebers folgendes gelten:

„Bei den Voraussetzungen werden mehrere Merkmale aufgeführt, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Es müssen sich nach Vertragsschluss Umstände entscheidend verändert haben.
  • Diese Umstände dürfen nicht Inhalt des Vertrags geworden sein.
  • Die Parteien müssten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen haben.
  • Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss für den einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, unzumutbar sein.“

Die Vorschrift wird wohl bei Gesetzesänderungen oder anderen Maßnahmen von hoher Hand angewandt (etwa Einfuhrverbote: vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984, Az.: VIII ZR 254/82 (bejahend)); in der Literatur auch bei Zöllen erwähnt (vgl. Finkenauer, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 313 BGB, Rn. 230-231). Da das Vertragsgleichgewicht gestört sein muss, kommt es aber gerade bei Zöllen maßgeblich darauf an, wer die erhöhten Zölle zu tragen hat.

Bzgl. des Ausscheidens eines EU-Mitglieds kann § 313 BGB anwendbar werden, beispielsweise wenn es sich um eine Geschäftsverbindung zwischen einer deutschen und britischen Bank handelt, welche nunmehr nicht als EU-Bank eingestuft wird (Lehmann/Zetsche in JZ 2017, 62, 66; str. ob bereits auf Austrittsvotum oder Austritt als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden muss, siehe Paulus in Brexit und die juristischen Folgen, 2017, S. 101, 120 f.). Allerdings muss auch hier seit dem Brexit-Referendum die Frage gestellt werden, warum denn die Parteien dies in danach geschlossenen Verträgen nicht berücksichtigt haben bzw. ob dies überhaupt ein unvorhergesehener Umstand sein kann. 

Schadensersatz im deutschen Recht

Schadensersatz ist verschuldensabhängig, § 280 BGB. Wenn also über die Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Klauseln im Vertrag die Primärpflicht nicht wegfällt, dann muss gefragt werden, ob der Schuldner seine Nichtleistung zu vertreten hat – was bei Zöllen, Embargos und Brexit nicht immer der Fall sein wird. 

EU Recht

Im EU Recht ist zu beachten, dass (Art. 12 Abs. 1 lit. c) der Rom-I-VO) sich „die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen“ nach dem auf den Vertrag anzuwendenden materiellen Recht beurteilen. Hierzu gehören Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit, Rücktritt und Ausübung des Rücktritts, Vertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage oder das Eingreifen von sog. Hardship-Klauseln bei Langzeitverträgen und die Folgen höherer Gewalt (vgl. Hohloch in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Art 12 ROM-I-VO, Rn. 10). Nützlich ist dazu auch das Werk „Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht“. 

Frankreich, Italien, Portugal, Griechenland 

Nach dem seit dem 1. Oktober 2016 geltenden neuen Art. 1195 CC ist auch in Frankreich der Wegfall der Geschäftsgrundlage gesetzlich geregelt. Nach italienischem Recht werden die Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Art. 1467 Codice Civile aufgefasst. In Portugal erlaubt Article 437°/1 Zivilgesetzbuch den Parteien in solchen Fällen eine Vertragsbeendigung zu verlangen. In Griechenland findet sich das in Artikel 388 des griechischen Zivilgesetzbuches.

Common Law

Im Common Law gibt es die Frustration (wegweisend Coronation Case Krell v. Henry 1903 zu Edward VII –in casu wurde derjenige, welcher ein Zimmer mietete, um den Krönungszug zu sehen von seiner Leistungspflicht entlassen, weil die Krönung krankheitsbedingt ausfiel) und in seltenen Fällen ist auch Unmöglichkeit denkbar (Taylor v. Caldwell 1863 – hier musste der Verpächter eines Konzertsaals keinen Schadensersatz leisten, weil ebenjener Saal vor Pachtbeginn, jedoch nach Vertragsschluss abbrannte – oder Parker v. Arthur Murray 1973 – das Opfer eines Autounfalls, welches physisch nicht mehr in der Lage ist zu tanzen, kann Ersatz der bereits gezahlten Summe für Tanzstunden verlangen). Die doctrine of excuse umfasst im US-amerikanischen Recht Fälle der „impossibility“, „frustration of purpose“ und „commercial impractibility“, wobei letztere in § 2 – 615 UCC kodifiziert wurde und zwar klare Bezüge zur Force Majeure aufweist, jedoch sehr eng aufgefasst wird (Grün/Steffens in Internationale Wirtschaftsverträge, 2. Auflage 2017, § 10 Rn. 30 f.). Siehe hierfür auch die Fälle, in denen amerikanische Gerichte sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob bei Eintreten des Ölembargo im Nahen Osten im Jahr 1973 ein Fall von „impractability“ (Sec. 2-615 UCC) vorliegt, wie unter anderem Public Service Co. v. Peabody Coal Co. (keine Vertragsanpassung bei Öllieferanten, weil der Nachteil auf dem vereinbarten Fixpreis beruht, was auf schlechte Vertragsführung und nicht die äußeren Umstände zurückzuführen ist), Iowa Electric Light & Power Co. v. Atlas Corp. (Keine Entlastung des Verkäufers von Uran), Publicker Industries Inc. v. Union Carbide Corp. (Keine Entlastung des Ethylenverkäufers – Preisanstieg lag bei 75% und das Gericht sieht erst ab 100% Preiszuwachs „impractability“ gegeben.). Schadensersatz ist allerdings verschuldensunabhängig.

Die engen Anforderungen der Frustration werden durch einen Brexit wohl nicht erfüllt, jedoch kann man wegen der Unsicherheit, wie der Austritt sich vollziehen wird, keine endgültige Vorhersage treffen (str. ob auf Austrittsvotum oder Austritt abgestellt werden muss; Paulus in Brexit und die juristischen Folgen, 2017, S. 101, 124). 

China, Türkei, Japan, Mexiko

Aus aktuellen Anlässen erscheinen mögliche Folgen von Strafzöllen und Embargos gerade in Ländern, wie China und Japan, aber auch in der Türkei interessant. In China regelt Art. 107 GPCL, dass zivilrechtliche Haftung für Nichtleistung nicht eintritt, sofern Force Majeure vorliegt. Gleichermaßen gewährt das türkische Recht, welches überwiegend auf dem Schweizer Obligationenrecht basiert (dort regelt Art. 119 OR die Unmöglichkeit), die Unmöglichkeitseinrede und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche. Das geltende Zivilgesetzbuch in Japan unterstützt ebenfalls Force Majeure (für das japanische Leistungsstörungsrecht siehe Art. 412 ff. japanisches Zivilgesetzbuch; ausgenommen sind jedoch Geldschulden: Art. 419 Abs. 3 japanisches Zivilgesetzbuch). Dem japanischen Kaufrecht steht allerdings eine große Zivilrechtsreform bevor, welche voraussichtlich ab 2020 in Kraft treten wird. Art. 1827 des mexikanischen Zivilgesetzbuches schließt unmögliche oder rechtswidrige Verpflichtungen (z.B. im Falle von Embargos) aus. Preisänderungen und viele andere Fälle höherer Gewalt erfüllen diese strengen Anforderungen regelmäßig nicht. 

UN Kaufrecht

Das UN Kaufrecht enthält dagegen keine Hardship-Klauseln; es regelt mehr oder weniger den Fall von höherer Gewalt in Art. 79 CISG. In der Literatur wird dennoch vertreten, dass Fälle wie Export-bzw. Importverbot, Boykott, Embargo, Sperrung von Verkehrswegen den Schuldner entlasten können, wenn sie für die Nichterfüllung kausal waren und wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 79 CISG vorliegen (vgl. Magnus in Staudinger, Neubearbeitung 2018, Art. 79 CISG Rn. 28). Schadensersatz ist allerdings verschuldensunabhängig.

Klauseln

Klauseln in internationalen Verträgen, die den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechend der deutschen Vorschrift regeln, werden wohl als „hardship clause“ bezeichnet. Die ICC Rules sowie die UNIDROITS Principles enthalten Beispiele von solchen Klauseln, die die Parteien in ihren Verträgen einbauen können.

 

DIESER LEITFADEN ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN INFORMATIONEN ZUM THEMA UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM LEITFADEN ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN.

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