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Dr. Benedikt Rohrßen

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16. April 2018

Neugestaltung des Vertriebs per flächendeckender Händler-Kündigung: Haben Händler Anspruch auf Belieferung?

Grundsätzlich gilt: Hersteller können ihr Vertriebssystem frei gestalten und je nach Marketingstrategie entwickeln. Ebenso sind sie grundsätzlich frei, die Vertriebsmittler (Händler, Franchisenehmer, etc.) zu wählen – und auch, auf selektiven Vertrieb umzustellen, mit dem Ziel, den Vertrieb an bestimmten (insbesondere: Qualitäts-)Kriterien auszurichten und somit ggf. auch die Zahl der Händler zu reduzieren. Allerdings können Händler ausnahmsweise den Hersteller zwingen, dennoch beliefert zu werden – nämlich bei Herstellern mit großer Marktmacht. Dann kann aus dem Diskriminierungsverbot in §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20 GWB eine Lieferpflicht bzw. ein sog. Kontrahierungszwang folgen.

Praktisch relevant wird diese Frage insbesondere dann, wenn man als Hersteller sein Vertriebssystem umbaut – wie aktuell ein deutscher Markenhersteller. Der Hersteller stellte 2011/2012 auf selektiven Vertrieb um (siehe zum Selektivvertrieb schon unseren Newsletter vom August 2012 sowie zum Internetvertrieb zuletzt unseren Newsletter vom Dezember 2017). Dafür kündigte er die früheren Händlerverträge und bot den Abschluss neuer Händlerverträge an – die u.a. die Händler neu verpflichteten, die Waren in bestimmter Weise zu präsentieren und das Shop-in-Shop-System des Herstellers zu erwerben und einzusetzen. Der Auftritt eines bisherigen Einzelhändlers, mit einer Handvoll Geschäften, entsprach nicht dem neuen Geschäftskonzept und der neuen Marketingstrategie des Markenherstellers. Beide konnten sich jedenfalls nicht auf den Abschluss eines neuen Händlervertrages einigen. Daraufhin klagte der Händler auf Abschluss des Händlervertrages und mithin auf Belieferung seiner Geschäfte.

Das Landgericht München verneinte den Anspruch (Urteil vom 09.09.2014, Az. 1 HKO 7249/13), das Oberlandesgericht München hingegen hat ihn bejaht (Urteil vom 17.09.2015, Az. U 3886/14 Kart) – siehe schon unseren Newsletter vom April 2016 – Begründung: der Hersteller habe eine Spitzenstellung auf dem relevanten „Markt für hochpreisige und hochwertige Koffer“ bzw. umgekehrt der Händler eine Abhängigkeit, wenn und weil die Marken-Koffer des Herstellers nicht durch gleichwertige andere ersetzbar seien. Dafür spreche insbesondere eine hohe Distributionsrate bei anderen Händlern (d.h. der Hersteller belieferte eine große Zahl vergleichbarer Händler) sowie das einmalige Design und der damit verbundene hohe Wiedererkennungswert. Nun hat der Bundesgerichtshof  das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (Urteil vom 12.12.2017, Az. KZR 50/15). Begründung: die sog. Spitzenstellungsabhängigkeit des Händlers vom Hersteller sei nicht ausreichend festgestellt. Maßgeblich sei zwar regelmäßig eine hohe Distributionsrate; bei qualitativ selektiven Vertriebssystemen sei sie allerdings unter Umständen weniger aussagekräftig. Maßgeblich für den Umbau des Vertriebssystems:

„Entschließt sich ein Anbieter zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem umzustellen, spricht es regelmäßig für das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit, wenn sich für den Zeitraum zuvor eine hohe Distributionsrate feststellen lässt.“

(Rn. 19) D.h. stellt ein Hersteller seinen Vertrieb im Jahr X auf selektiven Vertrieb um, so kommt es für eine etwaige Spitzenstellungsabhängigkeit auf den Zeitraum vor dem Jahr X an.

Einwenden kann der Hersteller gegen die vermeintliche Spitzenstellungsabhängigkeit – was hier nun nochmals die Gerichte beschäftigen wird –, wie viele Händler der Hersteller mit eigenen Produkten denn belieferte (und nicht nur, wieviele Händler die Produkte anboten, unabhängig aus welcher Quelle sie stammten). Zudem bestimmt sich die Distributionsrate anhand derjenigen Händler, die mit einem Händler, der Zugang zum Vertriebssystem und Belieferung fordert, vergleichbar sind (Rn. 27) – wie der BGH schon früher bzgl. Designer-Polstermöbeln festgestellt hat (Urteil vom 09.05.2000 - KZR 28/98, S. 12 ff.).

Praxishinweise:

Bei der Umgestaltung des Vertriebssystems sind gerade etwaige Übergangsregelungen sorgfältig abzuwägen – oder auch gleich zu verwerfen. So verwarf etwa die Vorinstanz, das OLG München, den Einwand des Herstellers, dass der Händler mit seinem Geschäftsmodell „auf Schnäppchenjäger abziele“ – mit der Begründung, dass der Hersteller anderen Händler laut Händlervertrag bis „12 Monate nach Vertragsschluss“ Zeit gebe, um die qualitativen Kriterien des Vertriebssystems zu erfüllen.

Zu Qualitätsanforderungen im Internetvertrieb siehe unsere weiteren Artikel im aktuellen Newsletter, einmal zu Plattformverboten, einmal zum Verbot von Preissuchmaschinen.

Zum B2B-Vertrieb siehe auch unsere Frequently Asked Questions zum Verhältnis zwischen Herstellern und Händlern.

 

 

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