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Auch private und kirchliche Häuser müssen Vergaberecht beachten

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Autoren

Dr. Michael Brüggemann

Partner

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Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)

Senior Associate

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Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)

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Am 30. November 2020 wurde die Förderrichtlinie zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) erlassen. Auch Kliniken in privater und kirchlicher Trägerschaft sind bei Inanspruchnahme der Fördermittel an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben gebunden und sollten daher mit den entsprechenden Regelungen vertraut sein. Bei Nichtbeachtung droht die Rückforderung der Zuwendungen.

Mit dem KHZG stellen Bund und Länder insgesamt bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Investition in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung sowie IT-Sicherheit bereit und übernehmen bis zu 70 Prozent der Kosten der jeweiligen Maßnahme. Empfänger dieser Förderungen sind die Krankenhausträger, die ihren Bedarf bei den zuständigen Ländern anmelden müssen. Den Zeitpunkt, bis zu dem die Bedarfsanmeldungen geprüft werden, können die Länder festlegen.

Nach Bedarfsanmeldung treffen die Länder die Entscheidung über eine Anmeldung der Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) binnen drei Monaten. Die Anträge beim BAS können die Länder bis 31. Dezember 2021 stellen. Das BAS prüft diese Anträge und überweist im Falle der Bewilligung die Fördermittel an die Länder, die sodann die Fördermittelbescheide gegenüber den Krankenhausträgern erlassen. Geförderte Krankenhausträger – auch private und kirchliche Träger – müssen vergaberechtliche Bestimmungen beachten, um sich nicht der Gefahr einer Rückforderung auszusetzen.

Die Förderrichtlinie zum KHZG sieht in Ziffer 5.2. vor, dass „[b]ei der Vergabe von Aufträgen […] die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen [sind].“ Über das Landeshaushaltsrecht gelten regelmäßig die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), welche – je nach Auftragswert – die Anwendbarkeit von Vergabebestimmungen (z.B. der Unterschwellenvergabeverordnung – UVgO) vorsehen.

Die Schwellenwerte variieren von Land zu Land. In Bayern sind die Vorschriften der UVgO ab einem Gesamtbetrag der Zuwendung in Höhe von EUR 100.000,00 anzuwenden, in Nordrhein-Westfalen hingegen erst ab EUR 500.000,00. Aufgrund der Ausschreibungspflicht kann nicht einfach auf bevorzugte Dienstleister zurückgegriffen werden; es ist ein formales, wettbewerbliches Vergabeverfahren mit weitreichenden Transparenz- und Dokumentationspflichten durchzuführen.

Der Auftraggeber darf bei der Durchführung des UVgO-Vergabeverfahrens nach freier Wahl zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist die Durchführung einer sog. Verhandlungsvergabe zulässig. Das Vergabeverfahren ist von Beginn an in Textform zu dokumentieren. Dieser sog. Vergabevermerk muss insbesondere die Begründung der wesentlichen Vergabeentscheidungen enthalten.

Die geförderten Krankenhausträger müssen gegenüber dem zuständigen Land Nachweise der vergaberechtskonformen Verwendung der Fördermittel erbringen. Die vergaberechtlichen Vorschriften nicht zu beachten wäre daher riskant: Die Zuwendungen würden dann – nebst Zinsen – zurückgefordert. So kam es bei Förderungen aus den letzten Konjunkturpakten zu umfangreichen Rückforderungen. Qualifizierte rechtliche Beratung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen ist deshalb notwendig. Nur sie stellt sicher, dass es nicht zur Rückforderung von KHZG-Fördermitteln kommt.

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