Am 4. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf (RefE) für eine 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgelegt. Der Entwurf knüpft an die Zielsetzungen des Koalitionsvertrags an und verfolgt insbesondere die Effizienzsteigerung der Kartellrechtsdurchsetzung. Der RefE bildet die Grundlage für das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat.
Im Mittelpunkt stehen drei große Reformstränge: die Anhebung bzw. Anpassung der fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte, die Einführung eines Vergabescreenings sowie umfassende Verfahrensanpassungen.
Neuerungen in der Fusionskontrolle: Entlastung bei gleichzeitiger Schärfung
Deutliche Anhebung der Umsatzschwellen
Der RefE sieht eine erhebliche Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 GWB vor:
- Weltweite Umsatzschwelle: künftig 750 Mio. € (+ 50 %);
- Erste Inlandsumsatzschwelle: 75 Mio. € (+ 50 %);
- Zweite Inlandsumsatzschwelle: 20 Mio. € (+ ca. 14 %).
Ziel ist eine Reduzierung administrativer Belastungen für Unternehmen und eine Konzentration der Ressourcen des Bundeskartellamts (BKartA) auf wettbewerblich relevante Fälle. Insgesamt wird eine Reduktion der Anmeldungen um rund 13–14 % erwartet.
Weiterentwicklung der Transaktionswertschwelle
Parallel dazu ist eine Anpassung der Transaktionswertschwelle vorgesehen:
- Klarstellung der Gleichrangigkeit zu den Umsatzschwellen;
- Erweiterung der Anmeldepflicht auf Zielunternehmen mit voraussichtlicher künftiger Inlandstätigkeit.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Übernahmen innovativer, wachstumsstarker Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) mangels aktueller Marktpräsenz in Deutschland der Fusionskontrolle entzogen bleiben. Für Unternehmen würde diese Regelung dazu führen, dass sie künftig Prognoseentscheidungen zu Markt- und Nutzerentwicklung in Deutschland treffen müssen – wobei der RefE einen Prognosezeitraum von regelmäßig bis zu zwei Jahren, in innovationsintensiven Branchen bis zu fünf Jahren, zugrunde legt. Dies würde zu erhöhter Rechtsunsicherheit in der Transaktionspraxis führen.
Einführung eines neuen Anzeigeverfahrens (sog. „Phase 0“)
Für Zusammenschlüsse, die allein aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, ist im RefE ein neues Anzeigeverfahren vorgesehen:
- Obligatorische Anzeige vor förmlicher Anmeldung;
- Keine Angabe von Marktdaten, aber Pflicht zur Darstellung strategischer Hintergründe und Vorlage interner Entscheidungsunterlagen;
- Prüfung durch das BKartA innerhalb von zwei Wochen;
- Freigabefiktion, sofern das BKartA innerhalb dieser Frist nicht mitteilt, dass eine Anmeldung erforderlich ist;
- Mitteilung, dass eine förmliche Anmeldung erforderlich ist, wenn die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Anpassung des Vollzugsverbots
Eine weitere geplante Änderung betrifft das Vollzugsverbot bei gerichtlicher Aufhebung einer Freigabe: Wird eine Freigabe im Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben, hat das BKartA ein erneutes Hauptprüfverfahren durchzuführen. Vollzugshandlungen, die zwischen Freigabe und der aufhebenden gerichtlichen Entscheidung vorgenommen wurden, bleiben jedoch wirksam und vom Vollzugsverbot ausgenommen.
Einführung eines neuen Instruments: Vergabescreening
Der RefE ermöglicht dem BKartA erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Bereich von EU-Vergaben. Gleichzeitig werden Auftraggeber verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten an den „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ zu übermitteln. Für die Praxis bedeutet das:
- Auftraggeber (und Vergabekammern) müssen bei der Durchführung von Vergabeverfahren / Nachprüfungsverfahren verstärkt auf Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen achten. Bei entsprechendem Verdacht können sie sich an die zuständige Kartellbehörde wenden (§ 114 Abs. 5 GWB). Darüber hinaus sind Auftraggeber verpflichtet, spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. 48 Tage nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung u.a. die Namen der Bieter und die Preise der Angebote an den „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ zu übermitteln (§ 114 Abs. 4 GWB).
- Bieter sollten ihre Angebotsstrategien und etwaigen Kooperationen (insbesondere im Rahmen von Bietergemeinschaften, Subunternehmerkonstellationen und bei konzernverbundenen Unternehmen) sorgfältig vergabe- und kartellrechtlich prüfen, insbesondere vor dem Hintergrund des Geheimwettbewerbs. Sie müssen damit rechnen, dass auf Basis des Vergabescreenings eine Überprüfung ihrer Angebotspreise erfolgt (§ 32h GWB).
Das Vergabescreening erhöht somit die Compliance-Anforderungen sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für teilnehmende Unternehmen.
Verfahrensanpassungen und weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus enthält der RefE eine Reihe weiterer Anpassungen, die u.a. auf stärkere Digitalisierung und Beschleunigung der Verfahren, eine fortgesetzte Kontrolle der Energiemärkte und mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen zielen:
- Digitale Einreichung: Einreichung von Anmeldungen ab 2028 nur noch elektronisch.
- Schnellerer Rechtsschutz: Wegfall des Zulassungserfordernisses für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte; zugleich Abschaffung der Nichtzulassungsbeschwerde.
- Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht: Verlängerung der Sonderregelung des § 29 GWB bis Ende 2032.
- Kartellbehördliche Beratung: Ausweitung des Anspruchs auf eine behördliche Einschätzung nach § 32c GWB auch auf vertikale Vereinbarungen.
- Institutionelle und finanzielle Anpassungen: Einführung einer achtjährigen Amtszeit für die Präsidentin / den Präsidenten des BKartA und Anhebung der Gebührenobergrenzen in § 62 GWB.