Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes („Bundes-Tariftreuegesetz“), welches am 26. Februar 2026 im Bundestag beschlossen wurde, setzt der Bund eine grundlegende Neuregelung zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge um. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Ziel des Bundes ist die Stärkung der Tarifautonomie und des Tarifvertragssystems durch verbindliche Vorgaben für Auftraggeber und Bieter. Das hat Auswirkungen auf die Vergabeverfahren des Bundes.
Wesentliche vergaberechtliche Neuregelungen im Überblick
Anwendungsbereich:
Das Gesetz gilt für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge, nicht aber für Lieferaufträge, sowie Konzessionen des Bundes und durch den Bund beherrschter öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000 netto. Für Direktaufträge, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, gilt ein geschätzter Auftragswert von EUR 100.000 netto. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind darüber hinaus verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 GWB.
Tariftreuepflicht:
Auftragnehmer müssen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern während der Ausführung insbesondere hinsichtlich Entlohnung, Mindestjahresurlaub und Höchstarbeitszeiten/Ruhezeiten verbindliche Standards zu gewähren. Welche Standards konkret anzuwenden sind, soll durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Bundes-Tariftreuegesetz geregelt werden.
Nachunternehmer- und Verleiherkette:
Die Tariftreuepflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf Nachunternehmer und Verleiher. Auftragnehmer müssen sicherstellen, dass auch weitere Glieder der Leistungskette den Vorgaben nachkommen und haften hierfür wie selbstschuldnerische Bürgen.
Nachweispflichten und Zertifizierungsoption:
Der Auftragnehmer muss die Einhaltung seines Tariftreueversprechens mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren. Besteht für einen Bieter, Nachunternehmer oder Verleiher eine entsprechende Tarifbindung oder wird die Einhaltung tariflicher Standards nachgewiesen, kann die Nachweispflicht durch Vorlage eines Zertifikats einer Präqualifizierungsstelle die Nachweispflichten nach dem Bundes-Tariftreuegesetz erfüllt werden.
Kontrolle und Sanktionen:
Die neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert anlassbezogen, insbesondere aufgrund von Hinweisen durch Arbeitnehmer oder Dritte, die Einhaltung der Bestimmungen. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu 10 Prozent des Auftragswerts, außerordentliche Kündigung des Auftragsverhältnisses und Ausschluss von Vergabeverfahren. Eintragungen im Wettbewerbsregister sind ebenfalls möglich.
Was müssen Auftraggeber künftig beachten?
- Das Tariftreueversprechen ist im Vergabeverfahren als zwingende Ausführungsbedingung zu fordern und muss in den Vergabeunterlagen eindeutig abgebildet werden.
- Als weitere zwingende Ausführungsbedingung ist eine Verpflichtung des Auftragnehmers, bei Nachunternehmer- und Verleiherketten die Einhaltung der Tariftreue sicherzustellen, aufzunehmen.
- Im Falle von Hinweisen oder eigenem Verdacht auf Verstöße gegen das Tariftreueversprechen ist die Prüfstelle Bundestariftreue umgehend einzuschalten und zu informieren.
- Auftraggeber müssen dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Informationspflichten des Auftragnehmers gegenüber seinen Beschäftigten einen Vordruck zur Verfügung stellen, den dieser zur Erfüllung seiner Informationspflicht verwenden kann.
Was müssen Bieter und Nachunternehmer künftig beachten?
- Bereits im Vergabeverfahren ist ein Tariftreueversprechen verbindlich abzugeben; dies umfasst die eigenen und die von Nachunternehmen erbrachten Leistungen. Es müssen geeignete Nachweise (z.B. Lohnabrechnung, Arbeitsverträge) vorgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, sofern kein Zertifikat nachgewiesen werden kann.
- Die Informationspflichten gegenüber den beschäftigten Arbeitnehmern sind fristgerecht und nachvollziehbar zu erfüllen.
- Bei Einschaltung von Nachunternehmern oder Verleihern ist bestehende Tariftreue über Zertifikate oder Nachweise zu prüfen und zu dokumentieren.
- Im Fall von Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue müssen alle relevanten Unterlagen vorgehalten und zeitnah zugänglich gemacht werden.