Was vor wenigen Jahren noch als Spezialthema des Außenwirtschaftsrechts galt, ist heute ein fester Bestandteil zahlreicher M&A-Transaktionen: die Investitionskontrolle (Foreign Direct Investment – „FDI“).
Mit der am 8. Juni 2026 vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Reform der EU-FDI-Screening-Verordnung setzt die EU ihren Kurs hin zu einer stärkeren wirtschaftlichen Sicherheits- und Industriepolitik konsequent fort. Die neuen Regelungen verschärfen die Kontrolle ausländischer Investitionen, stärken die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und werden die Bedeutung von Investitionskontrollverfahren bei grenzüberschreitenden Transaktionen weiter erhöhen.[TW1.1] Die Botschaft des europäischen Gesetzgebers ist eindeutig: Investitionen in strategisch relevante Unternehmen sollen künftig europaweit noch intensiver überprüft werden.
Auch in Deutschland wird die Reform spürbare Auswirkungen haben: Der Anwendungsbereich der Investitionskontrolle dürfte insbesondere in technologie- und sicherheitsrelevanten Bereichen (Dual Use, KI, Verteidigung und Raumfahrt) weiter ausgeweitet werden, wodurch mit einer steigenden Zahl meldepflichtiger Transaktionen zu rechnen ist. Zugleich plant der deutsche Gesetzgeber mit dem neuen Investitionsprüfgesetz eine grundlegende Neuordnung des nationalen Investitionskontrollrechts.
Für die M&A-Praxis bedeutet dies, dass Investitionskontrollfragen bereits heute genauso selbstverständlich mitgedacht werden sollten wie kartellrechtliche Freigaben. Für Unternehmen, Investoren und Berater lohnt sich daher bereits heute ein genauer Blick auf die bevorstehenden Änderungen.
Rat verabschiedet Reform der EU-FDI-Screening-Verordnung
Mit der Verabschiedung der Reform hat der Rat der Europäischen Union den Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
Die neue Verordnung soll bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Investitionskontrollsystemen reduzieren und einen stärker harmonisierten europäischen Rahmen schaffen. Gleichzeitig reagiert die EU auf veränderte geopolitische Rahmenbedingungen, technologische Entwicklungen und zunehmende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit strategischen Investitionen.
Die neuen Regelungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und werden 18 Monate später anwendbar[TW2.1][TW2.2], wobei einige Übergangsvorschriften zur inhaltlichen Umsetzung der Verordnung unmittelbar mit Inkrafttreten gelten. Innerhalb dieses Zeitraums werden die Mitgliedstaaten die Vorgaben zudem in ihren nationalen Rechtsordnungen umsetzen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Reform verfolgt insbesondere vier zentrale Ziele:
1. Verpflichtende Investitionskontrollmechanismen in allen Mitgliedstaaten
Künftig müssen alle Mitgliedstaaten über nationale Investitionskontrollsysteme verfügen, die bestimmte unionsweit vorgegebene Mindeststandards erfüllen. Zwar haben mittlerweile alle Mitgliedstaaten (zuletzt Kroatien und Zypern im Jahr 2025/2026) entsprechende Regelungen eingeführt. Die neue Verordnung sorgt jedoch erstmals für einen verbindlichen europäischen Mindeststandard und soll bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Systemen reduzieren.
2. Gemeinsamer Mindestkatalog sensibler Sektoren
Eine der bedeutendsten Neuerungen ist die Einführung eines unionsweiten Mindestkatalogs von Sektoren, Technologien und Infrastrukturen, die zwingend von nationalen Screening-Mechanismen erfasst werden müssen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Dual-Use-Güter und Dual-Use-Technologien,
- Verteidigungs- und Militärtechnologien,
- Künstliche Intelligenz,
- kritische digitale Infrastruktur,
- Energieinfrastruktur,
- Verkehrs- und Transportinfrastruktur,
- kritische Rohstoffe,
- sensible Datenbestände (u.a. Finanzdienstleistungen und Wahlinfrastruktur) und weitere strategische Technologien.
Investitionen in diesen Bereichen werden künftig europaweit deutlich häufiger einer regulatorischen Prüfung unterzogen[TW3.1] (zu den konkreten Auswirkungen der Erweiterung des Anwendungsbereichs in Deutschland siehe IV.).
3. Erfassung indirekter Investitionsstrukturen[TW4.1] („Xella-Lücke“)
Besonders praxisrelevant ist die ausdrückliche Einbeziehung von Investitionen, die über in der Europäischen Union ansässige Tochtergesellschaften oder Beteiligungsvehikel erfolgen.
Die Reform reagiert damit auf Strukturen, bei denen Investoren aus Drittstaaten Beteiligungen mittelbar über europäische Gesellschaften erwerben. Nationale Behörden sollen künftig auch Transaktionen innerhalb der Europäischen Union über eine EU-Tochtergesellschaft prüfen können, wenn der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer oder die effektive Kontrolle bei einer Person oder einem Unternehmen außerhalb der EU liegt. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer effektiven Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Damit wird eine bislang bestehende Umgehungsmöglichkeit – vielfach im Zusammenhang mit der sogenannten „Xella-Lücke“ (in Anlehnung an das Urteil des EuGH vom 12. Juli 2023, Rs. C-106/22 – Xella zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch ein nationales Investitionskontrollregime) diskutiert – geschlossen. In Deutschland unterliegen Erwerbe durch Unionsansässige bereits der Investitionsprüfung, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft gibt (§ 55 Abs. 2 S. 1 AWV).
Die Möglichkeiten, Investitionskontrollen durch komplexe Akquisitionsstrukturen zu umgehen, werden erheblich eingeschränkt.
4. Stärkung des Kooperationsmechanismus
Die neue Verordnung erweitert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Europäischen Kommission deutlich.
Informationsaustausch, Stellungnahmen und Konsultationen sollen künftig effizienter und umfassender erfolgen. Gleichzeitig werden neue Instrumente eingeführt, um Umgehungsstrukturen zu erkennen und relevante Informationen schneller zwischen den Behörden auszutauschen.
Ziel ist ein kohärenteres Vorgehen bei Investitionen, die potenziell Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder auf die Sicherheit der Europäischen Union insgesamt haben können.
Besondere Bedeutung für „cross-border M&A-Deals“
Die Auswirkungen der Reform werden insbesondere bei internationalen M&A-Transaktionen spürbar sein.
Bereits heute gehören Investitionskontrollprüfungen bei vielen grenzüberschreitenden Transaktionen zum regulatorischen Standard. Durch die stärkere Harmonisierung der nationalen Systeme und die Ausweitung der prüfungsrelevanten Sektoren dürfte die Zahl relevanter Verfahren weiter steigen.
In länderübergreifenden Transaktionen muss eine stärkere zeitliche und inhaltliche Koordination von FDI-Anmeldungen erfolgen. Meldungen in mehreren Mitgliedstaaten werden künftig noch enger miteinander abgestimmt werden müssen, um parallele Prüfverfahren strategisch zu steuern und widersprüchliche oder verzögerte Entscheidungen zu vermeiden.
Die FDI-Planung kann bei grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen, bei denen Zielgesellschaften oder Unternehmensgruppen in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zukünftig nicht mehr isoliert pro Land erfolgen, sondern ist als Teil einer übergreifenden europäischen Transaktions- und Timing-Strategie zu verstehen.
In solchen Transaktionen müssen Parteien künftig noch genauer prüfen,
- in welchen Jurisdiktionen Investitionskontrollverfahren ausgelöst werden können,
- welche Behörden beteiligt werden müssen,
- welche Informationspflichten bestehen und
- wie sich parallele Prüfverfahren auf den Transaktionszeitplan auswirken.
Obwohl die Entscheidung über die Freigabe einer Investition weiterhin bei den einzelnen Mitgliedstaaten verbleibt, wird die verstärkte Zusammenarbeit der Behörden dazu führen, dass nationale Verfahren künftig deutlich stärker miteinander vernetzt sind.
Für Transaktionsparteien bedeutet dies einen höheren Koordinierungsaufwand sowie eine zunehmende Notwendigkeit, Investitionskontrollstrategien länderübergreifend zu planen.
Auswirkungen auf das deutsche Investitionskontrollrecht
Für Deutschland bedeutet die Reform keinen grundlegenden Systemwechsel.
Das deutsche Investitionskontrollregime nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zählt bereits heute zu den umfassendsten und aktivsten innerhalb der Europäischen Union. Gleichwohl wird die Reform eine Reihe konkreter Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens erforderlich machen.
Für die deutsche Investitionsprüfung sind insbesondere folgende Erweiterungen relevant:
- Erfassung sämtlicher Dual-Use-Güter und Güter der EU Common Military List
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der Künstlichen Intelligenz auf verteidigungs- und raumfahrtgeeignete KI-Systeme und Anpassung der Definition KI an den EU AI Act
- Verpflichtende Einbeziehung kritischer Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Transport, digitale Infrastruktur, Finanzdienstleistungen und Wahlinfrastruktur
- Ergänzung der Liste kritischer Rohstoffe.
Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs ist mit einem Anstieg der meldepflichtigen Investitionen in Deutschland zu rechnen. Gleichwohl wird sich der materielle Prüfungsmaßstab in Deutschland nicht ändern. Die Regelbeispiele aus § 55a Abs. 1 AWV und § 60 Abs. 1 AWV, die aufgrund der Reform erweitert werden müssen, konkretisieren, wann ein Erwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Zudem werden EFTA-Staaten künftig nicht mehr wie EU-Mitgliedstaaten behandelt, was insbesondere bei Investitionsstrukturen mit Bezug zur Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein praktische Auswirkungen haben wird.
Vor diesem Hintergrund ist zudem auf aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen in Deutschland hinzuweisen. Die Bundesregierung plant die Einführung eines neuen Investitionsprüfgesetzes (IPG), das die bisherigen AWG/AWV-Regelungen ablösen und zugleich die Vorgaben der EU-FDI-Screening-Verordnung in das deutsche Rechtssystem integrieren soll. Ziel ist eine systematische Modernisierung und Vereinheitlichung der investitionskontrollrechtlichen Vorschriften.
Nicht nur der europäische, sondern auch der deutsche Rechtsrahmen werden sich in den kommenden Jahren dynamisch weiterentwickeln – mit entsprechendem Anpassungsbedarf in der Transaktionspraxis.
FDI wird zum Deal-Driver
Noch vor wenigen Jahren spielten Investitionskontrollverfahren bei vielen Unternehmenskäufen lediglich eine untergeordnete Rolle. Heute gehören sie bei zahlreichen Transaktionen zu den zentralen regulatorischen Themen.
Insbesondere in technologieorientierten und strategisch sensiblen Branchen kann die Investitionskontrolle maßgeblich darüber entscheiden,
- ob eine Transaktion überhaupt vollzogen werden kann,
- wie ein Erwerb strukturiert werden sollte,
- welche Käufer als geeignete Erwerber in Betracht kommen,
- wie lange der Signing-to-Closing-Prozess dauert,
- welche regulatorischen Risiken im Kaufvertrag adressiert werden müssen.
Nicht selten haben Investitionskontrollverfahren heute einen mindestens ebenso großen Einfluss auf den Transaktionszeitplan wie klassische Fusionskontrollverfahren.
FDI-rechtliche Fragestellungen sollten daher möglichst frühzeitig berücksichtigt werden – idealerweise bereits bei der Strukturierung eines Verkaufsprozesses, der Auswahl potenzieller Bieter oder der Verhandlung eines Letter of Intent.
Eine frühzeitige Analyse ermöglicht es, potenzielle Anmeldepflichten, Verfahrensrisiken und mögliche Auswirkungen auf den Transaktionszeitplan rechtzeitig zu identifizieren und in die Deal-Planung einzubeziehen.
Unsere Beratung
Wir beraten Investoren, Verkäufer und Zielgesellschaften zu sämtlichen Fragen des europäischen und nationalen Investitionskontrollrechts.
Unsere Beratung umfasst die frühzeitige Identifizierung regulatorischer Risiken, die Durchführung FDI-bezogener Due Diligence, die Strukturierung komplexer grenzüberschreitender Transaktionen sowie die Begleitung von Investitionskontrollverfahren vor den zuständigen Behörden. Dabei steuern wir nationale Prüfverfahren über mehrere Jurisdiktionen hinweg aus einer Hand und koordinieren sämtliche Genehmigungsprozesse strategisch, um Freigaben effizient zu sichern, Verzögerungen zu vermeiden und Transaktionen zielgerichtet zum Abschluss zu bringen.
Gerade bei internationalen M&A-Transaktionen kann eine frühzeitige Einbindung spezialisierter Berater entscheidend dazu beitragen, Vollzugsrisiken zu steuern, den Transaktionszeitplan zu schützen und ein reibungsloses Closing zu ermöglichen.