Die Europäische Union hat kürzlich einen bedeutenden Meilenstein in der Regulierung ausländischer Direktinvestitionen erreicht: Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben sich im Dezember 2025 auf eine überarbeitete EU-FDI-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union) verständigt, die die bisherigen Regeln deutlich verschärft und zugleich harmonisiert. Diese Neuerung wird in den kommenden Jahren erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitions- und Transaktionsstrukturen haben.
Die Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten und ab 2027 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Eine Integration in das deutsche Recht wird nach Information der Bundesregierung schon früher über das geplante Investitionsprüfgesetz (IPG) erfolgen.
Ziel der Reform ist es, potenzielle Risiken für Sicherheit und öffentliche Ordnung durch ausländische Direktinvestitionen besser zu identifizieren und zu steuern – ohne zugleich die Attraktivität des EU-Standorts für Investoren zu untergraben.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Investitionsprüfung und Meldepflichten
Kernstück der Reform ist die erhebliche Ausweitung der meldepflichtigen Transaktionen. Künftig sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte unionsweit definierte Fallgruppen (sog. EU Fallgruppen) zwingend in ihre nationalen Screening-Mechanismen aufzunehmen.
Für die deutsche Investitionsprüfung sind insbesondere folgende Erweiterungen relevant:
- Erfassung sämtlicher Dual-Use-Güter und Güter der EU Common Military List
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der Künstlichen Intelligenz auf verteidigungs- und raumfahrtgeeignete KI-Systeme und Anpassung der Definition KI an den EU AI Act
- Verpflichtende Einbeziehung kritischer Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Transport, digitale Infrastruktur, Finanzdienstleistungen und Wahlinfrastruktur
- Ergänzung der Liste kritischer Rohstoffe.
Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs ist mit einem Anstieg der meldepflichtigen Investitionen in Deutschland zu rechnen. Gleichwohl wird sich der materielle Prüfungsmaßstab in Deutschland nicht ändern. Die Regelbeispiele aus § 55a Abs. 1 AWV und § 60 Abs. 1 AWV, die aufgrund der Reform erweitert werden müssen, konkretisieren, wann ein Erwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Zudem werden EFTA-Staaten künftig nicht mehr wie EU-Mitgliedstaaten behandelt, was insbesondere bei Investitionsstrukturen mit Bezug zur Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein praktische Auswirkungen haben wird.
Betroffene Investitionen („Xella-Lücke“, Greenfield, interne Umstrukturierungen)
Die neue Verordnung stellt klar, dass nicht allein formale Beteiligungsverhältnisse maßgeblich sind. Transaktionen innerhalb der Europäischen Union über eine EU-Tochtergesellschaft können künftig erfasst werden, wenn der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer oder die effektive Kontrolle bei einer Person oder einem Unternehmen außerhalb der EU liegt. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer effektiven Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Damit wird eine bislang bestehende Umgehungsmöglichkeit – vielfach im Zusammenhang mit der sogenannten „Xella-Lücke“ (in Anlehnung an das Urteil des EuGH vom 12. Juli 2023, Rs. C-106/22 – Xella zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch ein nationales Investitionskontrollregime) diskutiert – geschlossen. In Deutschland unterliegen Erwerbe durch Unionsansässige bereits der Investitionsprüfung, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft gibt (§ 55 Abs. 2 S. 1 AWV).
Greenfield-Investitionen wurden auf europäischer Ebene nicht verpflichtend in den Screening-Rahmen aufgenommen. Hintergrund ist das wirtschaftspolitische Interesse vieler Mitgliedstaaten, neue Investitionen nicht durch zusätzliche Hürden zu erschweren. Wie sich die Bundesregierung hierzu positionieren wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Reine interne Umstrukturierungen bleiben hingegen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Ausweitung des Kooperationsmechanismus der Mitgliedstaaten und stärkere Rolle der Europäischen Kommission
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
Künftig sind die Mitgliedstaaten in bestimmten Konstellationen zur Notifizierung im sog. EU-Kooperationsmechanismus zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann,
- wenn eine EU-Fallgruppe betroffen ist und zugleich ein besonderes Investorenrisiko besteht, etwa bei staatlich kontrollierten Investoren,
- bei Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens in einem Mitgliedstaat und grenzüberschreitender Relevanz der Transaktion oder
- wenn ein Mitgliedstaat davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat durch die Transaktion beeinträchtigt sein könnte (z.B. bei wesentlichen Lieferbeziehungen oder sonstigen erheblichen wirtschaftlichen Aktivitäten in einem anderen Mitgliedstaat).
Ergänzend ist der Aufbau einer europäischen Datenbank vorgesehen, die erfasst, ob und welche Maßnahmen gegen ausländische Investoren erlassen wurden.
Verfahrensstruktur und praktische Auswirkungen auf Transaktionen
Verfahrensrechtlich sieht die Reform verkürzte Prüffristen (z.B. Dauer des Phase I-Prüfverfahrens von maximal 45 Kalendertagen) vor.
Mit der Verordnung wird ein Gleichlauf der Prüfungen in grenzüberschreitenden Mehrstaatenverfahren angestrebt. Die Erwerber bzw. ihre Berater sollen investitionskontrollrechtliche Anmeldungen bei Multi-Country-Transaktionen möglichst zeitgleich in allen Mitgliedstaaten einreichen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich hinsichtlich des Zeitrahmens der Prüfung abzustimmen, wobei Ausnahmen – etwa im Falle einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft – möglich bleiben.
Die stärkere Abstimmung der Mitgliedstaaten zielt auf mehr Kohärenz bei der Bewertung von Risiken und bei der Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen ab. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Reduzierung beschränkender Maßnahmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einzelne Mitgliedstaaten mit traditionell strenger Prüfpraxis weiterhin restriktiv vorgehen werden.
Handlungsbedarf für Unternehmen und Investoren
Die neue EU-FDI-Screening-Verordnung führt zu einer weiteren Europäisierung und Verdichtung der Investitionskontrolle. Meldepflichtige Tatbestände werden ausgeweitet, Investorenstrukturen stärker durchleuchtet und die unionsweite Abstimmung intensiviert. Für Unternehmen, Private-Equity-Investoren, Staatsfonds und strategische Investoren steigt damit die regulatorische Komplexität grenzüberschreitender Transaktionen erheblich.
Die Investitionskontrolle wird noch stärker zu einem zentralen Faktor für Transaktionssicherheit, Zeitplanung und Kaufpreisgestaltung. Due-Diligence-Prozesse sollten noch sorgfältiger gestaltet, Investitions- und M&A-Transaktionen noch früher auf regulatorische Risiken hin überprüft werden. Die Sorgfaltspflichten reichen dabei von der Identifikation relevanter Wirtschaftszweige über die Ermittlung der ultimativen Kontrollverhältnisse bis hin zur strategischen Einschätzung möglicher sicherheits- oder ordnungspolitischer Bedenken.
Eine vorausschauende Strukturierung und strategische Begleitung und Koordination von FDI-relevanten Vorhaben wird zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil.
Wir unterstützen Sie dabei, die Auswirkungen der neuen EU-FDI-Regeln auf Ihre Vorhaben präzise zu bewerten, regulatorische Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihre Investitions- und Transaktionsprozesse rechts- und zukunftssicher auszurichten. Dank unserer Erfahrung in komplexen nationalen und grenzüberschreitenden Investitionsprüfverfahren – insbesondere auch bei Multi-Country-Transaktionen mit parallelen Verfahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten – steuern wir Prozesse effizient und strategisch über Jurisdiktionsgrenzen hinweg.