Co-Autor: Tim-Jonas Löbeth
Seit dem 17. Oktober 2025 gelten in der Europäischen Union aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2055 neue Berichts- und Informationspflichten für Lieferanten von Produkten, die absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel enthalten. Ziel dieser umfassenden Regulierung ist es, die Belastung von Umwelt und Gesundheit durch Mikroplastik systematisch zu reduzieren. Für Unternehmen ergeben sich daraus weitreichende neue Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Produktkennzeichnung, Informationsweitergabe in der Lieferkette und Berichterstattung gegenüber den Behörden.
Was regelt die Verordnung (EU) 2023/2055?
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 wird der Anhang XVII der REACH-Verordnung durch Einfügung des neuen Eintrags Nr. 78 geändert. Der Rechtsakt verbietet künftig sowohl das Inverkehrbringen als auch die Verwendung von Produkten, denen Mikrokunststoffe bewusst zugesetzt wurden. Als „Mikroplastik“ gelten dabei in der Regel polymere Partikel, die kleiner als fünf Millimeter, wasserunlöslich und organischer Natur sind. Für das Verwendungsverbot gelten – je nach Verwendungsart – bestimmte Umsetzungsfristen. So greift das Verwendungsverbot für aus- oder abzuspülende Mittel ab dem 17. Oktober 2027, während die Verwendung in Detergenzien, Wachsen, Poliermitteln und Lufterfrischern ab dem 17. Oktober 2028, die Verwendung zur Verkapselung von Duftstoffen oder in Mitteln, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben ab dem 17. Oktober 2029 und für Lippen- und Nagelmittel sowie für Make-Up-Produkte ab dem 17. Oktober 2035 untersagt ist.
Doch bereits ab dem 17. Oktober 2025 gelten neue Informationspflichten für Lieferanten von Mikoplastikpartikeln. Auf der Grundlage dieser Informationen müssen Hersteller und gewerbliche Inverkehrbringer betroffener Produkte ab dem Jahr 2026 wiederum umfangreiche Berichts- und Informationspflichten erfüllen. Dies betrifft alle Akteure entlang der Lieferkette, vom Importeur über den Händler bis zum Endproduzenten.
Überblick über die neuen Berichts- und Informationspflichten
Informationspflichten ab dem 17. Oktober 2025
Seit dem 17. Oktober 2025 müssen Lieferanten von Mikroplastikpartikeln folgende Informationen bereitstellen:
- Verwendung und Entsorgung: Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für nachgeschaltete industrielle Anwender, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann
- Hinweis: Aufnahme des Hinweises: „Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.“
- Menge und Konzentration: Angaben zur Menge oder gegebenenfalls zur Konzentration des Mikroplastiks im Stoff oder Gemisch
- Inhalt: allgemeine Informationen zur Identität der in dem Stoff oder Gemisch enthaltenen Polymere
Lieferanten von Produkten, die Mikroplastik enthalten, müssen ab dem 17. Oktober 2025 ebenfalls Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann.
Die Bereitstellung der Informationen muss in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unauslöschlichem Text und gegebenenfalls in Form von Piktogrammen erfolgen. Die Angaben müssen auf dem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage der Produkte sowie im dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt enthalten sein. Zusätzlich zu dem Text oder den Piktogrammen können Lieferanten ein digitales Instrument bereitstellen, das den Zugang zu einer elektronischen Version dieser Informationen ermöglicht. Werden Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung in Textform bereitgestellt, so sind sie grundsätzlich in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.
Berichtspflichten ab 2026
Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von Mikroplastik in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, müssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem Jahr 2026 bzw. ab dem Jahr 2027 bis zum 31. Mai jedes Jahres insbesondere folgende Informationen vorlegen:
- Art der Verwendung: eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymermikropartikeln im vorangegangenen Kalenderjahr
- Identität der Polymere: allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere
- Freisetzung in die Umwelt: eine Schätzung der Menge von Mikroplastikpartikeln, die aufgrund der gemeldeten Verwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden
Auswirkungen auf Unternehmen
Die neue Rechtslage führt für Unternehmen zu einem erhöhten Prüf- und Dokumentationsaufwand. Zunächst wird jedes betroffene Unternehmen zu analysieren haben, welche seiner Produkte unter die Verordnung fallen. Eine genaue Kenntnis von den Inhaltsstoffe und deren Herkunft ist hierfür unabdingbar. Die Verordnung zwingt Unternehmen dazu, interne Prozesse zur Erhebung, Dokumentation und Weitergabe relevanter Informationen zu überarbeiten. Erhöht werden mit den neuen Verpflichtungen nicht nur die Transparenz entlang der Lieferkette, sondern auch das Haftungsrisiko bei fehlerhafter Umsetzung. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und alle betroffenen Arbeitsbereiche einzubinden.