Co-Autor: Tim-Jonas Löbeth
Am 1. September 2025 ist mit der Verordnung (EU) 2025/877 eine tiefgreifende Änderungsverordnung zur EU-Kosmetikverordnung in Kraft getreten. Sie wird für alle Hersteller in der EU unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Ziel ist der konsequente Schutz der Verbraucher vor krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fortpflanzungs-gefährdenden Stoffen (sog. CMR-Stoffen) in kosmetischen Mitteln.
Hintergrund und Zielsetzung der CMR-Verbote
Die Grundlage des Kosmetikrechts bildet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Diese enthält bereits für eine Vielzahl gefährlicher Stoffe – insbesondere sog. CMR-Stoffe – weitgehende Verbote, die regelmäßig an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden. Das Update über die Verordnung (EU) 2025/877 beruht auf neuen wissenschaftlichen Bewertungen durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sowie durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ der Kommission.
Mit der Änderungsverordnung 2025/877 werden insgesamt 21 Stoffe, die nach neuestem Stand als besonders gefährlich (Kategorie 1A/1B CMR) eingestuft sind, neu in Anhang II der Kosmetikverordnung aufgenommen. Dies betrifft unter anderem Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide (kurz „TPO“, verwendet in UV-Gelen für die Nagelmodellage), verschiedene Phosphorsäureester, Zinnverbindungen und Bisphenol AF, die als Konservierungsmittel, UV-Filter oder Parfümgrundstoffe bisher erlaubt waren.
Was regelt die Verordnung (EU) 2025/877 im Kern?
Klare Erweiterung der Verbotsliste
Die neuen Stoffverbote gelten ab dem 1. September 2025. Ab diesem Datum ist die Herstellung wie das Inverkehrbringen von kosmetischen Produkten mit den betroffenen Stoffen unionsweit verboten, unabhängig davon, wann der Lagerbestand produziert wurde. Ein „Abverkaufsfenster“ für Restbestände gibt es nicht; nach dem 1. September dürfen betroffene Produkte nicht mehr an Händler oder Endkundinnen abgegeben werden.
Hersteller sind verpflichtet, alle eigenen Rezepturen, die genutzten Rohstoffe und Vorprodukte auf die Aufnahme der betroffenen CMR-Stoffe zu prüfen und – falls zutreffend – rechtzeitig auf alternative, gesetzeskonforme Inhaltsstoffe umzustellen. Produkte mit den neu gelisteten Stoffen sind nach dem Stichtag vollständig auszulisten.
Dokumentations- und Informationspflichten
Die Verordnung sieht vor, dass verantwortliche Hersteller für sämtliche Rezepturänderungen die Produktdokumentation (Produktinformationsdatei, Sicherheitsberichte und ggf. Laboruntersuchungen) aktualisieren. Jeder eingesetzte kosmetische Wirkstoff muss nachprüfbar dokumentiert sein. Sicherheitsnachweise und Informationspflichten gegenüber Behörden und Marktpartnern bleiben vollumfänglich erhalten bzw. werden weiter verschärft.
Zusammenfassung: Was die Neuerung für Hersteller bedeutet
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/877 stehen Kosmetikhersteller vor der Herausforderung, binnen weniger Monate alle betroffenen Produkte zu überprüfen und gegebenenfalls komplett auf neue Rezepturen umzustellen. Die Übergangszeit ist kurz – Verstöße werden streng sanktioniert. Wer frühzeitig handelt, erhält sich Marktchancen und vermeidet rechtliche Risiken.
Die Verordnung ist nicht nur ein Beispiel für den Ausbau des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes – sie zeigt auch, wie verbindlich und dynamisch das europäische Kosmetikrecht geworden ist. Regelmäßige Compliance-Checks, ein agiler Umgang mit regulatorischen Entwicklungen und die lückenlose Aufstellung der Dokumentation sind heute Pflicht. Hersteller sind gut beraten, diese Anforderungen proaktiv, transparent und dialogorientiert umzusetzen – im eigenen Interesse und zum Schutz der Verbraucher.