Co-Autor: Tim-Jonas Löbeth
Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben auf Vorschlag der Kommission im Rahmen des Omnibus VI-Pakets kürzlich der sogenannten „Stop-the-clock“-Verordnung zugestimmt. Dadurch werden bereits verabschiedete Änderungen an der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) auf das Jahr 2028 verschoben. Unternehmen erhalten somit zusätzliche Zeit, um sich auf ihre neuen Pflichten einzustellen. Welche konkreten Änderungen anstehen und was diese für Unternehmen bedeuten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Hintergründe und Überblick zur CLP-Revision
Die CLP-Verordnung aus dem Jahr 2008 dient der Harmonisierung des Chemikalienrechts in der EU. Sie legt einheitliche Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien fest. Im Jahr 2024 wurde die Verordnung grundlegend überarbeitet. Im Zuge dieser Revision wurde insbesondere die Gestaltung von Kennzeichnungsetiketten konkretisiert; neu sind beispielsweise Vorgaben zu Mindestabmessungen von Kennzeichnungselementen, verpflichtenden Schriftgrößen, Schriftarten und Zeilenabständen. Auch für die Produktwerbung wurden neue Vorgaben eingeführt – darunter Hinweis- und Transparenzpflichten sowie spezifische Anforderungen an die Werbung im Online-Handel.
Was ändert sich an den Umsetzungsfristen?
Ursprünglich sollten die neuen Regelungen – je nach Produkt- und Unternehmensart – ab dem 1. Juli 2026 beziehungsweise dem 1. Januar 2027 gelten. Mit der Änderungsverordnung wurde nun verbindlich festgelegt, dass die neuen Bestimmungen und Pflichten erst ab dem 1. Januar 2028 zwingend anzuwenden sind.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen im Detail?
Die sogenannte „Stop-the-clock“-Verordnung verschafft betroffenen Unternehmen mehr Zeit, sich auf die anstehenden Änderungen vorzubereiten. Die Unternehmen sollten daher nicht vorschnell mit der Umsetzung der bereits verabschiedeten Vorgaben beginnen. Denn der Aufschub dient nach Angaben der EU auch dazu, Rat und Parlament mehr Zeit für inhaltliche Nachbesserungen an der CLP-Reform im Sinne eines Bürokratieabbaus einzuräumen. Daher ist davon auszugehen, dass sich insbesondere die Kennzeichnungs- und Werbevorschriften nochmals ändern werden. Im Rahmen des Omnibus VI-Pakets sind außerdem auch Anpassungen an der Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) und der Düngemittelverordnung (Verordnung (EU) 2019/1009) vorgesehen. Ziel sämtlicher Änderungen ist es, die Regelungen zu vereinfachen und die Belastungen für Unternehmen zu reduzieren – ohne jedoch das hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Verbrauchern und die Umwelt zu gefährden.
Fazit
Die Verschiebung der Umsetzungsfristen für die CLP-Reform verschafft Unternehmen zwar eine dringend benötigte Atempause. Gleichzeitig schafft sie aber wieder neue Rechtsunsicherheit, weil nicht klar ist, welche Anforderungen künftig gelten sollen. Denn die anstehenden und noch möglichen inhaltlichen Anpassungen im Rahmen des Omnibus VI-Pakets können für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten erhebliche Auswirkungen haben. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Entwicklungen und Diskussionen in Brüssel aufmerksam im Blick zu behalten.