Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 15.05.2025 - 6 U 347/24) reiht sich in die gefestigte Linie der Rechtsprechung ein, die finanzielle Anreize bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Deutschland eng begrenzt. Versand- und Vor-Ort-Apotheken sind daher regelmäßig gefordert, ihre Werbeaktivitäten mit den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen.
Im aktuell entschiedenen Fall hatte eine niederländische Versandapotheke zwei 10-Euro-Gutscheine ausgelobt: einen für das Einlösen elektronischer Kassenrezepte (E-Rezepte) und einen weiteren für die Erstbestellung über ihre App. Der zunächst gewährte Gutschein sollte auf die gesetzliche Zuzahlung angerechnet werden, ein etwaiges Restguthaben konnte für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte genutzt werden.
Das OLG stufte diese Werbepraxis als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG ein. Beide Gutscheine förderten den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Maßgebliches Kriterium sei, dass der angebotene wirtschaftliche Vorteil die Entscheidung über das „Ob“ des Arzneimittelkaufs beeinflussen könne. Genau dies soll das Zuwendungsverbot verhindern. Auch greife die Ausnahme für „geringwertige Kleinigkeiten“ nicht, da deren Grenze regelmäßig bei dem Wert von nur einem Euro zu ziehen sei.
Besonders relevant für Apothekenbetreiber: Auch die Werbung für das gesamte Sortiment kann als produktbezogen im Sinne des HWG gelten.
Fazit
Das Urteil bestätigt erneut, dass Werbung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Arzneimitteln strengen Grenzen unterliegt. Apotheken sollten nicht zuletzt auch beim digitalen, grenzüberschreitenden Versandhandel ihre Werbemaßnahmen genau rechtlich prüfen lassen, um Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen zu vermeiden.