Die Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2022, doch scheinen Sie nun auch in der Rechtsprechung angekommen zu sein. Die Fälle und Entscheidungen, in denen es um die Gestaltung und/oder Positionierung eines Kündigungsbuttons geht, häufen sich. Zuletzt hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 26. September 2024, 5 Ukl 1/23) mit einem solchen Fall beschäftigt.
Zum Hintergrund des Falls
Seit dem 1. Juli 2022gelten in Form des § 312k BGB strenge Regeln zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bietet ein Unternehmer auf Webseiten Vertragsschlüsse von Dauerschuldverhältnissen an, muss er dort geeignete Schaltflächen (sog. „Kündigungsbutton“) zur Kündigung dieser Verträge bereitstellen.
Immer wieder geraten Unternehmer in den Fokus von Verbraucherschutzverbänden, die bei der Umsetzung des Kündigungsbuttons auf ihren Webseiten aus Sicht der Verbände nicht den Anforderungen des § 312k BGB genügen. Zahlreiche Gerichtsverfahren sind die Folge. Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil nun die Anforderungen, auf welchen Webseiten der Unternehmer den Kündigungsbutton zugänglich machen muss und wie dieser beschriftet sein darf, weiter konkretisiert. Konkret ging es um folgende Fragen:
- Muss ein Unternehmer auch auf der Drittanbieter-Webseite, über die der Vertragsabschluss mit dem Unternehmer eingeleitet wird, einen Kündigungsbutton vorhalten?
- Genügt die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Kündigungsabsicht abschicken“ den gesetzlichen Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB?
Die Anforderungen des § 312k BGB
Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 312k BGB sollen Verbraucher „im elektronischen Geschäftsverkehr“, d.h. online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse einfach kündigen können. Die Pflichten treffen den Unternehmer für Webseiten, die es Verbrauchern ermöglichen, online ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis mit dem Unternehmer zu schließen (§ 312k Abs. 1 BGB).
Diese Webseiten hat der Unternehmer nach den Regelungen des § 312k BGB so zu gestalten, dass sie eine „unmittelbar und leicht zugängliche“ und klar gekennzeichnete Schaltfläche für die Kündigung des Verbrauchers enthalten (Kündigungsschaltfläche oder Kündigungsbutton). Bei Klick auf die Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, die eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Das Gesetz schreibt für beide Schaltflächen eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung vor. So soll die Kündigungsschaltfläche mit „Verträge hier kündigen“ und die Bestätigungsschaltfläche mit „jetzt kündigen“ gekennzeichnet sein. Andere Kennzeichnungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber mit einer „entsprechend eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein.
Die beanstandeten Webseiten und Kündigungsbutton
Die Beklagte hatte auf zwei Webseiten den Abschluss von Strom- und Gasverträgen angeboten:
1. Die Beklagte warb auf der Webseite eines Vergleichsportals mit ihren Angeboten. Auf der Webseite des Vergleichsportals konnten Kunden den Bestellprozess einleiten und wurden sodann unmittelbar auf die Webseite der Beklagten weitergeleitet, wo sie einen Vertrag mit der Beklagten abschließen konnten. Eine Kündigungsschaltfläche fehlte hier gänzlich. Betreiber der Webseite des Vergleichsportals war unstreitig nicht die Beklagte selbst.
2. Kunden konnten auch auf der unternehmenseigenen Webseite mit der Beklagten Verträge abschließen. Diese Webseite enthielt eine Kündigungsschaltfläche. Bei Klick auf die Kündigungsschaltfläche fand sich am Ende der Maske eine Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Kündigungsabsicht abschicken“.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) klagte hiergegen mit der Begründung, der Unternehmer müsse auf sämtlichen Webseiten eine Kündigungsschaltfläche vorhalten, auf denen ein Vertragsabschluss ermöglicht wird. Weiter genüge die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach Ansicht des vzbv erwecke die Bezeichnung den Eindruck, dass durch die Betätigung der Schaltfläche keine verbindliche Kündigung, sondern lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben werde.
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das Hanseatische Oberlandesgericht folgte der Auffassung des vzbv. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen sowohl die Darstellung auf der Webseite des Dritten als auch auf der unternehmenseigenen Webseite gegen § 312k BGB.
Das Gericht führte aus, dass die Beklagte Verbrauchern auch auf der Webseite des Dritten eine Kündigungsschaltfläche zugänglich machen müsse. Der Begriff der „Webseite“ umfasse auch solche, die nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden. Es sei allein entscheidend, ob dem Kunden über die Webseite ein Vertragsabschluss ermöglicht werde. Hierfür genüge bereits, dass der Bestellprozess auf der Webseite des Dritten beginne. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde. Der Unternehmer müsse ggfs. durch vertragliche Abreden mit dem Betreiber der Drittanbieter-Webseite sicherstellen, dass die Pflichten nach § 312k BGB auch dort tatsächlich eingehalten werden.
Weiter verstoße auch die Formulierung der Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB. Zwar räume das Gesetz dem Unternehmer die Möglichkeit ein, andere Formulierungen als „jetzt kündigen“ für die Schaltfläche zu verwenden. Diese müssten allerdings dann ebenso eindeutig sein wie „jetzt kündigen“. Dies sei für die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht der Fall. Die angegriffene Formulierung könne den Eindruck erwecken, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Konkret führte das Gericht diesbezüglich aus:
„Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.“
Praxishinweise
Mit dem Urteil konkretisiert das OLG Hamburg die Anforderungen an die Gestaltung der Webseiten und Beschriftung der Kündigungs-Schaltflächen.
Ermöglichen Unternehmer einen Vertragsabschluss auch auf Webseiten Dritter, müssen sie auch dort die Pflichten des § 312k BGB einhalten. Es genügt, dass eine Webseite den Bestellprozess einleitet, sodass bereits die Vertragsanbahnung mit entsprechender Verlinkung auf die unternehmenseigene Webseite von § 312k BGB umfasst ist. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Verbraucher auf dieser Dritt-Webseite den Vertrag auch tatsächlich abgeschlossen hat.
Unternehmen sollten daher genau prüfen, mit welche Drittanbietern sie so eng zusammenarbeiten, dass auf deren Webseiten ein Vertragsabschluss konkret angebahnt wird, etwa durch Einleitung des Bestellprozesses. Sie müssen dann sicherstellen, dass auch diese Drittanbieter auf ihren Seiten einen Kündigungsbutton vorhalten. Anders kann es zu bewerten sein, wenn die Nutzung des Dienstes ein permanentes und regelmäßiges Login erfordert. Für diese Konstellation dürfte es nach Auffassung des OLG Nürnberg unschädlich sein, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem Login sichtbar ist (OLG Nürnberg, Endurteil vom 30. Juli 2024, 3 U 2214/23).
Entscheidet sich ein Unternehmer, die Schaltflächen abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 312k BGB zu beschriften, sollte er überprüfen, ob die abweichende Formulierung ebenso eindeutig ist. Das Urteil des OLG Hamburg setzt hohe Maßstäbe für die Formulierung der Bestätigungsschaltflächen und stellt klar, dass auch scheinbar kleine sprachliche Nuancen große rechtliche Konsequenzen haben können.