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DDr. Wolfgang Gabler, M.E.S., LL.M.

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1. Februar 2024

Die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 – 1 von 3 Insights

Städtebauliche Verträge und Kurzzeitvermietungen

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Am 13.12.2023 wurde die Bauordnungsnovelle 2023 im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht. Mit dieser Novelle sind zahlreiche Änderungen in der Wiener Bauordnung und im Wiener Garagengesetz in Kraft getreten. Die Neuerungen sollen der Umsetzung des Wiener Regierungsübereinkommens für die gegenwärtige Gesetzgebungsperiode dienen, in welchem Änderungen mit dem Schwerpunkt auf soziale, wirtschaftliche und klimapolitische Themenstellungen vereinbart wurden. In einer Serie von Kurzartikeln werden die wesentlichen Neuerungen der Novelle an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.

1. Städtebauliche Verträge

Die Gemeinde Wien war schon bisher berechtigt, mit Grundeigentümern Vereinbarungen über deren Beteiligung an den Kosten der Infrastruktur abzuschließen, die der Gemeinde durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland entstehen.

Durch die Bauordnungsnovelle 2023 wird der Kreis der Vertragsparteien neben den Grundeigentümern auch auf andere Personen erweitert, wie z.B. Baurechtsnehmer oder Bauwerber mit Kaufoption. Der uneingeschränkte Kreis der Vertragspartner der Gemeinde ermöglicht es Immobilienentwicklern, bereits in einem frühen Stadium eines Projektes einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und dadurch Planungssicherheit zu erlangen.

Der wesentliche Inhalt der Raumordnungsverträge muss nunmehr ohne Angabe personenbezogener Daten zusammengefasst und auf der Homepage der Stadt Wien veröffentlicht werden. 

2. Kurzzeitvermietungen

Bislang war die gewerbliche Vermietung von Wohnungen in Wohnzonen für kurzfristige Beherbergungszwecke untersagt. Durch die Bauordnungsnovelle 2023 wird die erlaubte Nutzung einer Wohnung weiter eingeschränkt:

Eine Wohnung darf nun grundsätzlich nur für Nutzungen verwendet werden, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, wobei die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke keine solche Tätigkeit darstellt. Davon abgesehen ist eine vorübergehende kurzzeitige Vermietung der Wohnung für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr zulässig, wenn für diese eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht und der Wohnsitz des Vermieters in der Wohnung nicht dauerhaft aufgegeben wird.

Ab dem 01.07.2024 ist eine Vermietung über diesen Zeitraum hinaus nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig, die auf höchstens fünf Jahre befristet erteilt werden kann, wenn grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Wohnung befindet sich nicht in einer Wohnzone oder in der Widmungskategorie „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“, auch für ganzjähriges Wohnen, oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen.
  • Für die Errichtung der Wohnung sind keine Wohnbaufördermittel in Anspruch genommen worden.
  • Die Mehrzahl im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, wird weiterhin zu Wohnzwecken genutzt.
  • Durch die Kurzzeitvermietung werden nicht mehr als 50 % der Nutzungseinheiten des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke verwendet.
  • Der bzw. die Eigentümer des Gebäudes haben dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung schriftlich zugestimmt. 

Neben der tatsächlichen bauordnungswidrigen Vermietung von Wohnungen stellt nunmehr auch bereits das Anbieten einer Wohnung zur vorübergehenden kurzzeitigen Miete über 90 Tage hinaus ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000 sanktioniert ist. 

Lesen Sie in Kürze im nächsten Teil unserer Serie, welche Änderungen es in der Wiener  Bauordnungsnovelle 2023 in den Bereichen Abrissschutz bei Altbauten sowie Ladestationen und Stellplatzverpflichtungen gibt.

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