18. Februar 2025
Freizeit- und Zweitwohnsitze, insbesondere im ländlichen Raum, sind sehr beliebt. Allerdings hat die gehäufte Errichtung solcher Wohnsitze in bestimmten Gemeinden und Regionen zu einem Mangel an leistbaren Wohnungen und steigenden Wohnkosten geführt. Daneben stehen jedoch laut Schätzungen mehrere hunderttausend Wohnungen in Österreich leer. Auf Grund dessen haben Bundesländer raumordnungsrechtliche Regulierungen für die Errichtung von Freizeit- und Zweitwohnsitzen erlassen sowie Abgaben auf Freizeit- und Zweitwohnsitze sowie leerstehende Wohnungen eingeführt.
Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben. Die Bundesländer sind jedoch befugt, die Erhebung und Verwaltung einer solchen Abgabe zu regeln. Durch die Landesgesetze werden die Gemeinden ermächtigt, solche Abgaben einzuführen. Was als Freizeit- oder Zweitwohnsitz gilt und welche Wohnungen als leerstehend anzusehen sind, regelt der Landesgesetzgeber. Von diesen Definitionen gibt es jedoch immer eine Reihe von Ausnahmen, die von Land zu Land verschieden sind. Die Höhe der Abgaben ist ebenfalls länderweise unterschiedlich geregelt.
In der Folge sollen die Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgaben für jedes Bundesland kurz dargestellt werden:
1. Vorarlberg: Zweitwohnungs- und Leerstandsabgabe
Vorarlberger Gemeinden sind berechtigt, eine Zweitwohnungsabgabe zu erheben. Die Zweitwohnungsabgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten.
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, bei denen mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr keine Meldung als Hauptwohnsitz nach dem Zentralen Melderegister vorliegt. Abgabepflichtig ist der Eigentümer bzw. der Miteigentümer der Zweitwohnung. Ist die Zweitwohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, ist diese Person Abgabenschuldner, wenn der Eigentümer dies der Abgabenbehörde vorweg bekanntgibt.
Die Höhe der Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen, wobei diese einerseits gestaffelt nach dem Prozentsatz der Wohnungen in einer Gemeinde, bei denen es keine Meldung als Hauptwohnsitz gibt, und andererseits durch die Quadratmeter der Geschoßfläche bestimmt ist. Die Abgabe ist jährlich zu entrichten.
2. Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe
Die Tiroler Gemeinden sind berechtigt, Abgaben auf Freizeitwohnsitze und Leerstände von Gebäuden und Wohnungen zu erheben. Die Abgaben sind von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten. Freizeitwohnsitze sind Wohnungen, Gebäude oder Teile davon, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Abgabenschuldner ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Bei Bauten auf fremdem Grund ist der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, bei Baurechten der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen, wobei die Höhe der Abgabe durch gestaffelte jährliche Höchstbeträge begrenzt ist.
Für Wohnungen, Gebäude und Teile von diesen, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, kann eine Leerstandsabgabe erhoben werden. Abgabenschuldner ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Bei Bauten auf fremdem Grund ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, bei Baurechten der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen, wobei diese durch gestaffelte monatliche Höchstbeträge begrenzt ist. Höhere Sätze gibt es bei sogenannten Vorbehaltsgemeinden. Vorbehaltsgemeinden sind solche, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist.
3. Salzburg: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
Die Salzburger Gemeinden sind berechtigt, Abgaben auf Zweitwohnsitze und auf Wohnungen ohne Wohnsitz zu erheben. Abgabenschuldner der Zweitwohnsitzabgabe sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechtes die Bauberechtigten. Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber, z.B. der Mieter, Pächter oder Fruchtnießer.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen, wobei die Höhe der Abgabe durch gestaffelte jährliche Höchstbeträge begrenzt ist. Fällt für die Wohnung auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe maximal zur Hälfte zu leisten. Eine besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen eingehoben.
Eine Wohnungsleerstandsabgabe ist zu entrichten, wenn bei einer Wohnung nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist. Abgabenschuldner sind die Eigentümer bzw. Miteigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechtes die Bauberechtigten. Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder Wohnungsgebrauchsrecht, ist der Rechteinhaber Abgabenschuldner.
Die Wohnungsleerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen, wobei die Höhe der Abgabe durch gestaffelte jährliche Höchstbeträge begrenzt ist.
4. Kärnten: Zweitwohnsitzabgabe
Die Kärntner Gemeinden können Abgaben auf Zweitwohnsitze erheben. Abgabenschuldner ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie zu diesem Zweck einem Dritten unentgeltlich überlässt. Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber der Wohnung, z.B. der Mieter, Pächter oder Fruchtnießer.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen, wobei die Höhe der Abgabe durch gestaffelte monatliche Höchstbeträge begrenzt ist.
5. Steiermark: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
Die steirischen Gemeinden können Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Leerstand) erheben. Die Abgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten.
Bei Zweitwohnsitzen sind grundsätzlich die Eigentümer bzw. Miteigentümer und bei Baurechten die Baurechtsberechtigten abgabepflichtig. Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate lang vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind die Inhaber der Wohnung, z.B. Mieter oder Pächter, die Abgabepflichtigen.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu berechnen, die Höhe durch Verordnung der Gemeinde festzulegen. Als Richtwert gilt, dass die Höhe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche im Kalenderjahr EUR 1.000,00 nicht überschreiten darf. Dieser Höchstsatz erhöht oder vermindert sich entsprechend der Wohnungsgröße.
Eine Wohnungsleerstandsabgabe ist zu entrichten, wenn bei einer Wohnung nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Abgabepflichtig sind die Eigentümer bzw. Miteigentümer und bei Baurechten die Baurechtsberechtigten.
Die Wohnungsleerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen. Auch hier gilt, dass die Höhe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche im Kalenderjahr EUR 1.000,00 nicht überschreiten darf. Dieser Höchstsatz erhöht oder vermindert sich ebenfalls entsprechend der Wohnungsgröße.
6. Oberösterreich: Freizeitwohnungsabgabe
Das Land Oberösterreich erhebt eine Abgabe auf Freizeitwohnungen. Freizeitwohnungen sind Wohnungen, die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind, länger als 26 Wochen im jeweiligen Tourismusjahr keinen Hauptwohnsitz darstellen und vom Inhaber zur Freizeitnutzung verwendet werden. Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, bei der der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in der gleichen Gemeinde hat.
Die Freizeitwohnungsabgabe ist als jährliche Pauschale nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen, wobei die Höhe der Abgabe durch gestaffelte Vervielfältiger der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe festgelegt ist.
Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Freizeitwohnung, der die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten hat. Die Gemeinden sind ermächtigt, einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale einzuheben. Die Höhe des Zuschlages sind gestaffelte Prozentsätze der Freizeitwohnungsabgabe entsprechend der Wohnungsgröße.
In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland gibt es bislang weder Zweitwohnsitz- noch Leerstandsabgaben.