3. Januar 2025
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), kurz Gebäuderichtlinie, wurde am 08.05.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 28.05.2024 in Kraft. Die neuen Regelungen müssen binnen 24 Monaten, daher bis Ende Mai 2026, von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie dient dem Ziel der Europäischen Union, bis 2050 eine gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität herzustellen. Dies soll durch Gebäuderenovierungen und die Dekarbonisierung des Gebäudesektors erreicht werden.
Nachstehend wird ein Überblick über die wesentlichen Inhalte der Novelle gegeben:
1. Nullemissionsgebäude
Als Nullemissionsgebäude wird ein Gebäude definiert, das keinen oder einen nur geringen Energieverbrauch aufweist, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und keine oder sehr geringe Mengen Treibhausgasemissionen abgibt. Ein Nullemissionsgebäude darf mit gebäudenaher erneuerbarer Energie, mit Energie von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften, mit effizienten Fernwärme- bzw. Fernkältesystemen nach der Energieeffizienzrichtlinie und mit CO2-freien Quellen versorgt werden. Die Mitgliedstaaten legen den Energieverbrauch eines Nullemissionsgebäudes durch Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz fest. Ab 01.01.2028 müssen alle neuen öffentlichen Gebäude, ab 01.01.2030 auch alle übrigen Gebäude dem Nullemissionsgebäudestandard entsprechen.
2. Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten müssen Mindestvorgaben festlegen, die die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden steigern sollen. Die Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz sollen dazu führen, dass bis 2030 16% der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und bis 2033 26% der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz renoviert werden. Bei Wohngebäuden soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestandes bis 2030 durch Renovierungsmaßnahmen um mindestens 16% und bis 2035 um mindestens 20 bis 22% sinken, wobei hierfür die Ausgangsbasis das Jahr 2020 ist. Die nationalen Maßnahmen müssen dabei sicherstellen, dass mindestens 55% des Rückganges des durchschnittlichen Primärenergieverbrauches durch Renovierungen von 43% der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht wird. Bei diesen Vorgaben sind Ausnahmen möglich, etwa für Gotteshäuser, militärisch genutzte Gebäude, Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch und Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Die Mindestvorgaben dienen der Erstellung von Gebäudeausweisen und der Überprüfung der Einhaltung der Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz.
3. Nationaler Gebäuderenovierungsplan
Für das Erreichen der Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind von den Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne zu erstellen. Der Gebäuderenovierungsplan dient dazu, bestehende Gebäude bis zum Jahre 2050 in Nullemissionsgebäude umzuwandeln und höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen. Der erste nationale Plan muss der Europäischen Kommission bis 31.12.2025 vorgelegt und alle fünf Jahre aktualisiert werden. Vor Einreichung bei der Europäischen Kommission muss im Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zum Entwurf durchgeführt werden. Basis für den Plan sind statistische Daten zum Gebäudebestand. Im Plan müssen die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei Gebäude-Renovierungen enthalten sein, die erforderlich sind, um die gesetzten Ziele zu erreichen.
4. Ausweis über die Gesamteffizienz von Gebäuden und Renovierungspass
Ein Gebäudeausweis muss ab dem 29.05.2026 eine Skala von A bis G enthalten, die die Gesamtenergieeffizienz erkennbar macht: Dabei soll die höchste Stufe A ein Nullemissionsgebäude und die niedrigste Stufe G ein Gebäude mit der schlechtesten Gebäudeenergieeffizienz klassifizieren. Die Mitgliedstaaten können die weitere Effizienzklasse A+ für Gebäude einführen, deren maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf mindestens 20% unter dem maximalen Schwellenwert für Nullemissionsgebäude liegt und die jährlich mehr erneuerbare Energie erzeugen als es ihrem jährlichen Primärenergiebedarf entspricht. Der Gebäudeausweis muss Empfehlungen für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes enthalten. Ab 01.01.2028 müssen bei allen neuen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, ab 01.01.2030 auch bei allen übrigen neuen Gebäuden im Gebäudeausweis die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus angegeben werden.
Eigentümer von Gebäuden können freiwillig einen Renovierungspass erstellen, außer ein Mitgliedstaat sieht eine verbindliche Nutzung des Passes vor. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Gebäudeausweis zu erstellen ist. Der Renovierungspass beinhaltet Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen sollen. Die Erstellung und eventuelle Aktualisierung des Renovierungspasses sind in digitaler Form vorzusehen. Der Gebäudeausweis soll in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die von den Mitgliedstaaten einzurichten ist, hochgeladen werden können.
5. Solarenergie in Gebäuden und Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
Alle neuen Gebäude müssen so geplant werden, dass deren Potenzial für die Erzeugung von Solarenergie optimiert wird, um eine kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen. Vorbehaltlich einer technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Machbarkeit gibt die Richtlinie für die Errichtung von Solarenergieanlagen einen Zeitplan vor: Die Vorgaben der Richtlinie müssen
Für Autostellplätze und Fahrradstellplätze soll eine den Gebäudetypen entsprechende Ladeinfrastruktur durch unterschiedliche Mindestanforderungen hergestellt werden. Hierdurch soll eine Beschleunigung bei der Errichtung von neuen Ladepunkten und die Integration erneuerbarer Energien ermöglicht werden.
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz
Intelligente gebäudetechnische Systeme sollen eine optimale Energienutzung von Gebäuden ermöglichen. Die Europäische Kommission wird den Mitgliedstaaten ein optionales gemeinsames System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten stellen Finanzierungen und andere Unterstützungsmaßnahmen bereit, damit die im nationalen Gebäuderenovierungsplan genannten Investitionen getätigt werden können. Der Ausstieg aus Heizkesseln für fossile Brennstoffe soll dabei gefördert werden, ab dem 01.01.2025 soll es keine öffentlichen Förderungen mehr für die Installation solcher Heizkessel geben.
Schließlich haben die Mitgliedstaaten integrative zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Bezug auf unterstützende Maßnahmen einzurichten, z.B. spezielle Dienste für Haushalte und technische Hilfen.