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18. Dezember 2023

EuGH zur Auslegung des Begriffs „Werbung für Arzneimittel“

Co-Autorin: My Anh Cao

Am 22. Dezember 2022 erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)(Az. C-530/20), das drei vom lettischen Verfassungsgericht vorgelegte Auslegungsfragen zu der Richtlinie 2001/83/EG zum Gegenstand hat. Es betrifft die Fragen, wie der Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne dieser Richtlinie auszulegen ist und ob der Begriff auch Werbung für unbestimmte Arzneimittel umfasst. Des Weiteren wollte das lettische Verfassungsgericht wissen, ob das in der nationalen Vorschrift vorgesehene Verbot der preisbezogenen Werbung und der Werbung für Sonderangebote oder für kombinierte Verkäufe von Arzneimitteln zusammen mit anderen Waren mit jener Richtlinie vereinbar ist.

Eine pharmazeutische Unternehmensgruppe betreibt in Lettland eine Apothekenkette und Gesellschaften für den Arzneimittel-Einzelhandel. Im Jahr 2016 untersagte ihr die lettische Gesundheitsaufsichtsbehörde eine Rabattaktion, bei der das Unternehmen einen Preisnachlass für ein beliebiges Arzneimittel bei Kauf von mindestens drei Artikeln gewährte. Das pharmazeutische Unternehmen erhob im Jahr 2020 beim lettischen Verfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und machte geltend, dass sich die nationale Vorschrift auf Arzneimittel im Allgemeinen und nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel beziehe, die EG-Richtlinie hingegen nur Bestimmungen zur Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel vorsehe. Aufgrund der Vollharmonisierung der Richtlinie sei es den Mitgliedstaaten verwehrt, zusätzliche Regeln zur Beschränkung dieser Werbung festzulegen, weshalb ein Verstoß gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV vorliege.

Der EuGH beantwortete die Frage zur Auslegung des Begriffs „Werbung für Arzneimittel“ des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend, dass sich die Werbung für Arzneimittel auf bestimmte sowie auf unbestimmte Arzneimittel, d.h. Arzneimittel im Allgemeinen oder auf eine Gesamtheit von nicht identifizierten Arzneimitteln, beziehe. Mangels Verweises auf nationale Rechtsordnungen sei der autonome Begriff im gesamten Unionsrecht einheitlich auszulegen. Der Wortlaut sei im Plural und sehr weit zu verstehen, sodass ein Ausschluss von unbestimmten Arzneimitteln nicht erkennbar sei. Ein Ausschluss der unbestimmten Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Bestimmung gefährde das Ziel, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten und nehme den Verboten in Art. 88 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG die praktische Wirksamkeit.

Bei der Frage, ob Art. 87 Abs. 3 und Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG der nationalen Vorschrift entgegensteht, welche die preisbezogene Werbung und die Werbung für Sonderangebote sowie für kombinierte Verkäufe von Arzneimitteln zusammen mit anderen Waren verbietet, stellt der EuGH klar, dass diese mit der Richtlinie 2001/83/EG vereinbar ist. Die Werbung übe einen Einfluss auf die Prüfung und Entscheidung des Verbrauchers hinsichtlich der Qualität und der zu kaufenden Menge aus. Die Werbeelemente seien geeignet, den Verbraucher über das wirtschaftliche Kriterium des Preises zum Kauf von Arzneimitteln zu veranlassen, ohne dass dieser eine sachliche Prüfung der therapeutischen Eigenschaften des Arzneimittels oder medizinischen Bedarfs vornehme. Eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln liege vor, wenn die Werbung den Verbraucher von der sachlichen Prüfung über die Erforderlichkeit der Einnahme ablenke.

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