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1. November 2023

BSG: Keine Benachteiligung von nichtärztlichen MVZ bei partieller Entsperrung eines Planungsbereichs

  • Briefing

Bewerbungen Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), die nicht durch Ärzte getragen werden, sind bei der Vergabe eines entsperrten Vertragsarztsitzes gleichrangig mit Bewerbungen anderer Leistungserbringer zu berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die sogenannte Nachrangregelung, die vorsieht, dass bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes solche MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei Ärzten liegen, die selbst in dem MVZ tätig sind, gegenüber anderen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift sei bei der Vergabe eines entsperrten Vertragsarztsitzes nicht anwendbar, urteilten die Richter in Kassel am vergangenen Mittwoch.

Das BSG bestätigt damit im Ergebnis die vorinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), setzt in der Argumentation aber bereits bei der Anwendbarkeit der Nachrangregelung an und schließt eine durch sie bedingte Schlechterstellung aus.

Zum Sachverhalt

Geklagt hat eine MVZ-Trägergesellschaft, die wegen ihrer gesellschaftlichen Struktur von der genannten Nachrangregelung betroffen war. Die Klägerin hat sich nach der Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten mit einem Genehmigungsantrag zur Beschäftigung einer Internistin auf einen Vertragsarztsitz im Umfang eines halben Versorgungsauftrags beworben. Der Zulassungsausschuss hat den Antrag der Klägerin abgelehnt und einem beigeladenen Arzt, der sich ebenfalls beworben hat, die Zulassung erteilt. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hat der befasste Berufungsausschuss mit Verweis auf die Nachrangregelung zurückgewiesen. Dieser Argumentationslinie ist das Sozialgericht München in erster Instanz gefolgt. Das LSG hat den Berufungsausschuss in der nächsthöheren Instanz hingegen zur Neubescheidung verurteilt: Die Nachrangregelung sei zwar auch bei der streitgegenständlichen partiellen Entsperrung eines Planungsbereichs anwendbar, sie sei aber fehlerhaft als Ausschlussregelung verstanden worden. Richtigerweise hätte der Berufungsausschuss die Klägerin in die Auswahlentscheidung mit einbeziehen müssen, der angeordnete Nachrang greife nur bei einem Gleichstand zwischen einem freiberuflichen Bewerber und einem mehrheitlich von Kapitalinvestoren getragenen MVZ.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG bestätigte die Entscheidung des LSG im Ergebnis, hob den Bescheid des Berufungsausschusses auf und verpflichtete ihn zur Neubescheidung. Argumentativ setzt das BSG aber bereits an vorgelagerter Stelle an: Die Nachrangregelung gelte allein für die Auswahl des Praxisnachfolgers im Nachbesetzungsverfahren, nicht jedoch in einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber ersichtlich nur auf Vorgaben für das Nachbesetzungsverfahren abgezielt habe und hinsichtlich Verfahren wegen partieller Entsperrung keine Regelungslücke bestehe. Das BSG führte dazu aus, dass dieser Wertung insbesondere auch nicht die entsprechende Anwendung anderer Regelungen aus derselben Norm bei Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung entgegenstehe. Bei der Nachrangregelung handele es sich nämlich nicht etwa um die Modifikation von Eignungskriterien, die sich auf andere Zulassungsverfahren übertragen lasse, sondern um eine Norm, die einer bestimmte Gruppe von MVZ in einer festgelegten Konstellation eine schlechtere Stellung als anderen geeigneten Bewerbern einräume.

Einordnung

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung zu Recht die Position investorengetragener MVZ derer anderer Leistungserbringer angeglichen. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt für die Benachteiligung einzelner Gruppen bei Verfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Auch sieht das BSG einer Übertragung der Nachrangregelung auf andere Zulassungsverfahren richtigerweise deren Ausnahmecharakter entgegenstehen. Auch wenn das Urteil keine Bindungswirkung für Zulassungsausschüsse entfaltet, ist davon auszugehen, dass diese künftig in entsprechenden Verfahren die Gleichbehandlung, die das BSG für geboten hält, als Richtschnur heranziehen.

Die Ausführungen basieren auf dem Terminbericht des BSG (B 6 KA 26/22 R), die Urteilsgründe selbst sind noch nicht veröffentlicht. Sobald diese publiziert werden, dürfen Sie mit einem Update rechnen.

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