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25. September 2023

Der Entwurf eines Cannabisgesetzes zur weiteren Legalisierung von Cannabis in Deutschland

  • Briefing

Co-Autorin: Cao, My Anh

Medizinalcannabis nach Entwurf kein Betäubungsmittel mehr

Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz ¬– CanG) beinhaltet neben Regelungen zum Privatkonsum von Cannabis (Konsumcannabisgesetz ¬– KCanG) auch Regelungen in Bezug auf Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Dabei sieht der Entwurf des MedCanG vor, dass Medizinalcannabis künftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden soll.

Dieses würde nach den Plänen des Gesetzgebers vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vollständig in das MedCanG überführt werden. Hierdurch beabsichtigt der Gesetzgeber eine Vereinfachung der Abgabe von Medizinalcannabis, indem der bürokratische Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept für Ärzte entfällt. Dabei soll gleichzeitig der Zugang zu Medizinalcannabis für Patientinnen und Patienten erleichtert werden.

Nach der Begründung des BMG gehe es bei Medizinalcannabis im Gegensatz zum Genusscannabis nicht um die Ermöglichung eines verantwortungsvollen Konsums, sondern um die Versorgung von Patientinnen und Patienten, bei denen eine größere Menge von Medizinalcannabis betroffen sein könne und deshalb ein strengerer Maßstab bei der Sicherheit und Kontrolle angelegt werden müsse. Deshalb werde es nach dem MedCanG weiterhin ein Erlaubnisverfahren sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und Überwachungsmaßnahmen geben, die denen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entsprechen.

Keine BtM-Rezepte mehr

Nach dem Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) wäre das Abgabebelegverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet, dass die halbjährliche Meldung durch eine jährliche Meldung ersetzt würde, die Vorgabe der Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept entfiele und auf besondere Sicherungsmaßnahmen künftig verzichtet würde. Nach Schätzungen des BMG könnten die Arztpraxen um rund 452.000 Euro entlastet werden, wenn von rund 400.000 Cannabisrezepten pro Jahr, einem Zeitaufwand von zwei Minuten für die Dokumentation und von durchschnittlichen Lohnkosten im Gesundheits- und Sozialwesen in Höhe von 33,90 Euro ausgegangen wird. Eine Entlastung in ähnlicher Größenordnung würde sich für Hersteller, Großhändler und Zwischenhändler ergeben, nicht aber für Apotheken, da deren Handel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken höchstens 5 Prozent des gesamten Betäubungsmittelverkehrs ausmacht.

Cannabis zu Genusszwecken soll nicht den Vorschriften des BtMG unterfallen

Aufgrund der veränderten Risikobewertung für Cannabis wird Genusscannabis aus den Anlagen des BtMG entnommen und in das neue KCanG überführt. Damit soll Cannabis zukünftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingeordnet werden und würde entsprechend auch nicht mehr den Vorschriften des BtMG unterliegen. Die Folge hiervon wäre, dass die Herstellung und der Anbau von Cannabis in beschränkten Mengen und unter Ausschluss von Minderjährigen zulässig und auch nicht erlaubnispflichtig sein würden. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von synthetischen Cannabinoiden würden hingegen weiterhin unter das Verbot des BtMG fallen. Da Cannabis nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen ein Suchtstoff ist, bestünde eine Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ein- und Ausfuhr von Cannabis.

Privilegierung von Vereinen

Nicht-gewinnorientierte Anbauvereinigungen mit entsprechender Erlaubnis dürfen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und für den Eigenkonsum an die Mitglieder weitergeben. Das BMG begründet die Privilegierung von eingetragenen Vereinen damit, dass der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einem Eigenbau von Cannabis für den Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften orientiere. Nach Ansicht von Kritikern bestehe jedoch die Gefahr, dass in den Vereinen die bisherigen Schwarzmarkthändler das Ruder übernehmen könnten.

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