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7. Juli 2023

Verstärkter Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in Österreich

  • Quick read

Der österreichische Nationalrat hat heute am 7. Juli 2023 Änderungen des Strafgesetzbuches sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, die den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verstärken und die Bekämpfung von Industriespionage erleichtern.

Deutliche Erhöhung der Freiheitstrafen für „Know-how-Spione“

Im Strafgesetzbuch wird die Strafhöhe für die Verletzung bzw das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vervielfacht. So beträgt die Freiheitsstrafe bei der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nunmehr bis zu zwei Jahren statt bisher bis zu sechs Monaten.

Das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nun mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und wenn das Auskundschaften zugunsten des Auslands – außerhalb von Österreich – erfolgt, so droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Mindeststrafe) bis zu 5 Jahren.

Auch die Strafbestimmungen im UWG werden von bisher 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen angehoben.

Leichtere strafrechtliche Verfolgung durch Änderung auf „Ermächtigungsdelikte“

Bisher musste der Geschädigte bei Verdacht auf Verletzung von Know-how den strafrechtlich relevanten Sachverhalt selbst ermitteln, aufbereiten und bei „Anklagereife“ Privatanklage beim Gericht einbringen. Das war für die Betroffenen zeitaufwändig, kostenintensiv und oft mit einem schwer einschätzbaren Verfahrensausgang verbunden. Mit den Änderungen im Rahmen des Regierungsprogramms 2022-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ wird die strafrechtliche Durchsetzung der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nun wesentlich einfacher gestaltet.

Konkret werden die Strafdelikte des § 122 StGB (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) sowie des § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses) und die Straftatbestände im UWG zu „Ermächtigungsdelikten“ gemacht.

Damit werden die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen von der Last der Ermittlungen und vom Kostenrisiko einer Privatanklage befreit und die Aufgabe, Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen zu ermitteln und anzuklagen, der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft übertragen. Allerdings kann der Verletzte bzw Geschädigte selbst weiterhin entscheiden, ob er/sie die Strafverfolgung wünscht und bejahendenfalls die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung „ermächtigen“. Diese Entscheidungsfreiheit ist für den Betroffenen wichtig, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oft hochsensible Themen betreffen.

Die Änderungen treten planmäßig am 1. September 2023 in Kraft.

Praxistipp:

Bei der Verfassung einer Sachverhaltsdarstellung (SVD) an die Strafverfolgungsbehörden ist es wichtig, den Sachverhalt rechtlich und technisch gut „aufzubereiten“. Dafür hat sich in der Praxis die Zusammenarbeit mit IT-Forensikern bewährt, die auf derartige Fälle spezialisiert sind.


Martin Prohaska-Marchried und Wolfgang Kapek vertreten regelmäßig Unternehmen in Österreich bei der Durchsetzung und bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Geschäftsgeheimnisschutz und sind Autoren des Handbuchs „Know-How-Schutz kompakt“ im Verlag von Austrian Standards.

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