3. Mai 2023
Co-Autorin: My Anh Cao
In seiner Entscheidung vom 26. Juli 2022 (I-12 O 17/22, GRUR-RS 2022, 36429) hatte sich das Landgericht Bochum mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Gewinnspiel, mit dem für einen kostenlosen Hörtest geworben wird, gegen das Verbot des § 7 HWG verstößt. Das Gericht bejahte dies mit der Begründung, dass ein solches Gewinnspiel zumindest mit der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Umworbenen verbunden sei. Die Kammer betonte hierbei jedoch selbst, dass ihr diesbezüglich „die Entscheidung nicht leichtgefallen“ sei.
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverein und die Beklagte ein Unternehmen aus der Hörakustik-Branche, welche im Internet für unentgeltliche, von ihr durchgeführte Hörtests bei gleichzeitiger Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel warb. Die Klägerin sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen § 7 HWG. Sie argumentierte, die Werbung beziehe sich produktbezogen unmittelbar auf die von der Beklagten durchgeführten Hörtests, mit denen ein vermindertes Hörvermögen und Körperschäden diagnostisch erkannt, beseitigt oder gelindert werden könnten. Nach Ansicht der Klägerin bestehe die Gefahr, dass die Verbraucher durch die Gewinnaussicht von dem Aufsuchen eines Arztes abgehalten würden. Die Beklagte wehrte sich dagegen und führte an, dass § 7 HWG keine Anwendung finde, da keine Absatzwerbung vorliege und die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten nicht begründet werden könne. Die Verkehrskreise nähmen die Angebote als Service und nicht als Angebot einer geldwerten Leistung wahr.
Das Landgericht Bochum kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Werbung gemäß § 7 HWG sehr wohl unzulässig sei. Der Begriff der Werbegabe müsse auch bei der Publikumswerbung teleologisch eingeschränkt werden. Demnach liege eine Werbegabe vor, wenn sie zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründe. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Heilmittelwerbegesetzes dürften an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr jedoch keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Es sei bereits ausreichend, dass zumindest in einigen Konstellationen die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung bestehe. Vorliegend wäre eine solche Gefahr anzunehmen gewesen, da die Aussicht auf den ausgelobten Gewinn einen Kunden dazu verleiten könnte, zunächst ein Geschäft der Beklagten aufzusuchen, anstatt zum Hals-Nasen-Ohrenarzt zu gehen. Dies sei insbesondere im Falle von sofort behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Ohres, etwa einem Hörsturz, besonders gefährlich.
von Dr. Daniel Tietjen und Katharina Hölle
von Dr. Daniel Tietjen und Katharina Hölle