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Dr. Daniel Tietjen

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13. Dezember 2022

VG Trier: Rechtmäßigkeit der Untersagung des Inverkehrbringens CBD-haltiger Produkte als Präsentationsarzneimittel

  • Briefing

Co-AutorinCao, My Anh

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. August 2022 (Az.: 6 K 581/22) bestätigt die Untersagung des Inverkehrbringens von CBD-haltigen Produkten als Präsentationsarzneimittel.

Die Klägerin vertrieb Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD), die nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Bei den Produkten handelte es sich um ein von der Klägerin bezeichnetes „Hautpflegeprodukt“ und um ein „Ergänzungsfuttermittel“ für Hunde. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 fest, dass die von ihr vertriebene CBD-haltigen Produkte Präsentationsarzneimittel seien und untersagte ihr das Inverkehrbringen. Sie argumentierte, die Produkte erweckten den Eindruck, die Produkte seien als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt. Die Klägerin ging gegen diese Untersagungsverfügung vor und führte in ihrer Klage aus, dass die Produkte fehlerhaft als Präsentationsarzneimittel eingestuft worden seien und die Beurteilung nicht objektiv anhand sämtlicher zu betrachtender Umstände erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht Trier entschied am 8. August 2022 (Az.: 6 K 581/22), dass das LSJV die streitgegenständlichen Produkte zu Recht als Präsentationsarzneimittel eingestuft habe. Der Begriff des Präsentationsmittels müsse weit ausgelegt werden und umfasse nicht nur Erzeugnisse, die eine tatsächliche oder therapeutische Wirkung haben, sondern auch Erzeugnisse, die keine ausreichende Wirkung haben oder nicht die Wirksamkeit aufweisen, die der Verbraucher aber nach der Präsentation erwarten würde. Bei dem durchschnittlichen Verbraucher werde nach der Gesamtschau der Eindruck erweckt, das Produkt habe eine heilende, linderne oder vorbeugende Wirkung bei der Behandlung von Hautkrankheiten und weiteren Hautproblemen. Daher sei das Produkt aus Sicht der Verbraucherkreise nicht als eine therapiebegleitende Pflege, sondern als eine Therapiemaßnahme zu verstehen. Die Klägerin vermittle bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Wirkstoff CBD eine pharmakologische Wirkung habe. Demnach könne das Produkt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als kosmetisches Mittel gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG gewertet werden, da das Produkt nicht ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Gesunderhaltung der Haut diene, sondern als Produkt mit heilungsfördernden Eigenschaften einzustufen sei.
Aus Sicht der Hundebesitzer werde der Eindruck erweckt, dass das Produkt bei der Behandlung von Gelenkkrankheiten und prophylaktischen Zweckbestimmungen eingesetzt werden könne, sodass das Produkt ein Tierarzneimittel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TAMG und kein herkömmliches Futtermittel sei.

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