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13. Dezember 2022

OLG Frankfurt am Main: Abgabe von kostenlosen Arzneimittelmustern an Apotheker

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Co-AutorinCao, My Anh

Nachdem einem pharmazeutischen Unternehmen im Jahr 2015 durch das LG Frankfurt am Main die Abgabe von kostenlosen Arzneimittelmustern an Apotheker untersagt worden war, hatte dieses nunmehr im Berufungsverfahren Erfolg. Das OLG Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Az: 6 U 161/15) das Unterlassungsbegehren der Klägerin zurück und bejahte die Zulässigkeit der Weitervergabe von kostenlosen Arzneimittelmustern an Apotheker, nachdem die Berufung zunächst keinen Erfolgt hatte. Auf die Revision des beklagten Unternehmens hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vorgelegt. Der EuGH hatte dann am 11. Juni 2020 entschieden, dass Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen sei, dass diese Bestimmung der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegensteht (vgl. EuGH, GRUR 2020, 764 - ratiopharm).

Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass die Gefahr einer ungeöffneten Weitergabe der Packungen an den Endverbraucher und einer unsachlichen Beeinflussung des Apothekers nicht bestünde und auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG nicht angenommen werden könne, da es sich bei den Arzneimittelmustern um eine geringe Zuwendung handelt. Ein mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ versehenes Produkt sei nicht für den Verkauf vorgesehen und könne nicht mit einem handelsüblichen Original gleichgesetzt werden. Vielmehr reduziere sich der Wert des Produktes. Auch sei ein Verstoß gegen § 47 Abs. 3 AMG mangels einer relevanten Gefahr nicht erkennbar. Vielmehr bestehe das Interesse eines Apothekers, sich mit neuen Arzneimitteln vertraut zu machen und Erfahrungen bei der Anwendung zu sammeln. Es sei ersichtlich, dass das Überlassen eines Einzelexemplars maßgeblich zur Eigenerprobung des Apothekers und dessen Personals dienen solle. Wichtig ist jedoch, dass diese liberale Rechtsprechung nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt.

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