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13. Dezember 2022

BSG: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

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Co-AutorinCao, My Anh

Aus einem aktuellen Urteil des BSG vom 10. November 2022 geht hervor, dass Krankenkassen die Verordnung von Cannabis nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung genehmigen können, sofern der behandelnde Arzt eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Die ärztliche Einschätzung unterliege einer Überprüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit durch die Krankenkassen und dürfe auf keine Unplausibilität schließen lassen.

Das BSG entschied erstmalig in vier Fällen, in denen die Kläger unter Erkrankungen wie Epilepsie, ADHS und psychischen Erkrankungen litten (Az: B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R).

Für die Verordnung von Cannabis müsse eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen. Die Schwere der Erkrankung müsse sich vom Durchschnitt abheben. Bei Vorliegen einer Erkrankung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 werde regelmäßig von einer schwerwiegenden Erkrankung aus-gegangen. Ein Unterschreiten dieses Wertes hat nicht zur Folge, dass die Verordnung von Cannabis ausgeschlossen werde, sondern im Einzelfall in Betracht käme, wenn ihre Auswirkungen aufgrund weiterer Erkrankungen schwerer wiegen oder die Teilhabe am Arbeitsleben oder Alltag eingeschränkt sei. Ebenso verstehe sich ein GdB von 50 nicht als Grenzwert oder als eine formelle Festsetzung.

Cannabis dürfe auch neben einer noch zur Verfügung stehenden Standardtherapie verordnet werden. Dazu müsse der Arzt den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analy-sieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen. An die Einschätzungs-prärogative werden hohe Anforderungen gestellt. Die Behandlung mit Cannabis müsse eine spürbar positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf haben, wobei die Feststellung einer positiven Auswir-kung anhand von wissenschaftlichen Maßstäben ausreiche.

Der Versicherte habe nur einen Anspruch auf das kostengünstigste Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Menge stehe dem Arzt kein Einschät-zungsspielraum zu.

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