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Dr. Daniel Tietjen

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13. Dezember 2022

BGH: Berliner Verurteilungen wegen Handelstreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

  • Briefing

Co-Autorin: Cao, My Anh

Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2022 (Az.: 5 StR 490/21) betrifft CBD-Blüten mit dem Wirkstoff Cannabidiol, die einen THC-Gehalt von nur 0,2 % aufweisen. Grundsätzlich fallen CBD-Produkte mit weniger als 0,2 % des Wirkstoffs THC unter die Ausnahmevorschrift des Betäubungsmittelgesetzes.

Der BGH verurteilte zwei Angeklagte wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen und wies die Revisionen der Angeklagten zurück. Denn ein Missbrauch zu Rauschzwecken sei möglich, weshalb die Ausnahmevorschrift nicht eingreife.

Der Hauptangeklagte erwarb mit Hilfe eines Angeklagten und eines Dritten insgesamt 120 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

Die Ausnahmevorschrift für Cannabis greife nach dem BGH nicht. Zwar werde der Grenzwert der Ausnahmevorschrift nicht überschritten, da die Blüten einen THC-Gehalt von 0,2 % aufweisen. Jedoch könne ein Missbrauch der CBD-Blüten zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden. Besonders die Weiterveräußerung von Teilen der Cannabispflanze in unveränderter Form, die THC enthalten und deren THC-Gehalt weiter erhöht werden kann, stelle ein Missbrauchspotenzial dar, da sie eine nicht völlig unbedeutende Menge des psychoaktiven Wirkstoffs enthalte. Denn bei bestimmten Zubereitungsformen wie etwa durch das Erhitzen beim Backen werde zusätzliches THC freigesetzt und erzeuge beim Konsum einen Cannabisrausch, dessen sich der Hauptangeklagte bewusst war.

Ein Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit liege nach dem BGH nicht vor. Der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei den Blüten um Suchtstoffe handelt. Der Umstand, dass die CBD-Blüten in Spanien legal produziert wurden, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Schädlichkeit der Suchtstoffe sei allgemein bekannt, sodass ein Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verboten sei, sofern dieser nicht medizinischen oder wissenschaftliche Zwecke diene.

Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht nach Art. 267 AEUV sah der BGH nicht für erforderlich an, da für die Beurteilung der europarechtlichen Maßstäbe die einschlägigen Rechtsnormen klar und durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt seien.

Das Urteil des BGH zeigt, dass der Vertrieb von Cannabisbestandteilen selbst dann mit einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko verbunden ist, wenn diese Cannabisbestandteile einen THC-Gehalt von nur 0,2 % aufweisen und damit an sich keine halluzinogene Wirkung haben. Der BGH hat aber berücksichtigt, dass es möglich ist, den THC-Gehalt so zu erhöhen, dass sich letztlich doch eine halluzinogene Wirkung ergibt. Solange die Cannabis-Legalisierungsbestrebungen der Bundesregierung noch nicht umgesetzt sind, wird man sich an dieser restriktiven Rechtsprechung orientieren müssen.

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