Autor

Dr. Julia Freifrau von Imhoff

Senior Associate

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22. September 2022

Die Widerklage in Geschäftsgeheimnisverletzungsverfahren

  • Briefing

Wir möchten unsere Newsletter-Reihe zum Thema „Trade Secrets“ zum Anlass nehmen, um auf ein weiteres Praxisproblem hinzuweisen, welches sich bei der gerichtlichen Durchsetzung des Geheimnisschutzes stellt. Es geht dabei um die Frage, ob eine Widerklage wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) am selben Gerichtsstand erhoben werden kann, an welchem bereits die Klage anhängig ist.


1. Ausschließliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten

Das GeschGehG sieht für Klagen vor den ordentlichen Gerichten gem. § 15 Abs. 1 und 2 GeschGehG ohne Rücksicht auf den Streitwert (und hier unbeachtet des Abs. 3) eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte vor, in deren Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Möchte ein Beklagter Widerklage erheben, so wird ihm nach § 33 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit eines besonderen Gerichtsstands eröffnet. Hiernach kann der Beklagte bei dem Gericht der Klage die Widerklage erheben, wenn der Gegenanspruch mit dem dort geltend gemachten Anspruch oder mit den dort gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nach § 33 Abs. 2 ZPO dann nicht, wenn für eine Klage aufgrund von Gegenansprüchen eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO ist eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand u.a. dann unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

3. Praxisproblem: Ist eine Widerklage mit Ansprüchen nach dem GeschGehG möglich?

Möchte sich ein Beklagter mittels Geltendmachung von Ansprüchen aus einer gegen ihn gerichteten Geschäftsgeheimnisverletzung verteidigen, ist grundsätzlich an eine Widerklage zu denken.

Ein Beispiel hierfür wäre, dass ein Angestellter die Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers unbefugt gegenüber einem Dritten offenbart hat, dies bemerkt wird und das Anstellungsverhältnis daraufhin endet. Nun klagt der ehemalige Angestellte etwa auf einen ausstehenden (finanziellen) Anspruch, woraufhin das Unternehmen Gegenansprüche in Form einer Widerklage, bspw. gerichtet auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, geltend machen möchte.

In diesem Fall ist es jedoch fraglich, ob dem Unternehmen (die jeweilige Zuständigkeit der Landgerichte sowie Konnexität der Ansprüche vorausgesetzt) der § 33 Abs. 1 ZPO zwecks Erhebung der Widerklage überhaupt weiterhilft. Denn für Ansprüche nach dem GeschGehG sieht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 und 2 GeschGehG einen ausschließlichen Gerichtsstand vor. In o.g. Bespiel wäre daher gem. § 13 ZPO ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, an dem der ehemalige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (§ 15 Abs. 2 GeschGehG). Bei § 33 Abs. 1 ZPO handelt es sich hingegen lediglich um einen besonderen Gerichtsstand. Damit stehen die Regelungen des § 15 Abs. 2 GeschGehG denen von § 33 Abs. 1 ZPO entgegen – einschlägig ist folgerichtig § 33 Abs. 2 ZPO und die Erhebung einer Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO ist damit im Grundsatz unzulässig.

Auch wenn die Überlegung im Raum steht, dieses Praxisproblem methodisch etwa über eine teleologische Reduktion von § 33 Abs. 2 ZPO zu lösen, hat sich der Gesetzgeber bislang mutmaßlich entgegenstehend positioniert. Denn eine vergleichbare Regelung – wie etwa in § 29c Abs. 3 ZPO, wonach § 33 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist – hat der Gesetzgeber in § 15 GeschGehG gerade nicht aufgenommen.

Dies führt in der Praxis mitunter aber zu verwunderlichen Zufallsergebnissen: Denn sofern der Kläger und der Beklagte am selben Ort wohnen, ist eine Widerklage dort möglich. Wenn sie an verschiedenen Orten wohnen, muss die (Wider-)Klage vor einem anderen Gericht erhoben werden. Sofern der Kläger (und Widerbeklagte) eine Wider-Widerklage erheben wollte, wäre dies in letzter Konsequenz wiederum nur vor dem Gericht am Wohnort des Beklagten möglich.

4. Praxistipp

Eine Widerklage kann daher derzeit rechtssicher nur dann vor demselben Gericht erhoben werden, wenn dieses ohnehin nach § 15 Abs. 2 GeschGehG örtlich zuständig wäre. Wenn der Kläger und der Beklagte hingegen ihren allgemeinen Gerichtsstand an verschiedenen Orten haben, sollte der Beklagte seine eigenen Gegenansprüche in Form einer Klage am Gerichtsstand des ursprünglichen Klägers (und dann Beklagten) erheben.

Sofern der Beklagte dennoch Widerklage am Gericht der Klage erhebt, ohne dass sich die allgemeinen Gerichtsstände der Parteien zufällig decken, wird das Gericht die Widerklage nach § 145 ZPO voraussichtlich abtrennen und ggf. verweisen, sofern der Widerkläger zumindest vorsorglich hilfsweise einen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt hat.

5. Fazit

Obgleich dieses Ergebnis als unbillig empfunden werden mag, wenn etwa der Widerkläger Opfer einer Geschäftsgeheimnisverletzung geworden ist, hat der Gesetzgeber hier bislang nicht gehandelt. Ob es sich beim Fehlen einer entsprechenden Regelung wie in § 29c Abs. 3 ZPO in § 15 GeschGehG um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt oder ob diesem die Tragweite dessen bewusst war, bleibt offen. Klar ist jedoch, dass eine Widerklage bei Geschäftsgeheimnisverletzungen derzeit nicht ohne Weiteres am Gerichtsstand der Klage erhoben werden kann.

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