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31. Mai 2022

Regierungsentwurf zur Verstetigung der virtuellen Hauptversammlung

  • Briefing

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung nach Auslaufen der bis zum 31. August 2022 zeitlich befristeten COVID19-Gesetzgebung hat das Bundesministerium der Justiz am 27. April 2022 den vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften („Regierungsentwurf“) veröffentlicht. Der Regierungsentwurf wurde in erster Lesung im Bundestag am 12. Mai 2022 beraten. Eine Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus.

Als Ziel des Gesetzes wird im Regierungsentwurf die optionale Verstetigung des virtuellen Formats der Hauptversammlung angeführt unter gleichzeitiger Stärkung der Rechte der Aktionäre. Nachdem vielfach eine unverhältnismäßige Einschränkung von Aktionärsrechten kritisiert wurde, sollen sich nunmehr Ablauf der Versammlung und die Wahrnehmung von Aktionärsrechten im virtuellen Format möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Zugleich weist der Regierungsentwurf an verschiedenen Stellen Abweichungen von dem hier dargestellten Referentenentwurf vom 9. Februar 2022 („Referentenentwurf“) auf. Der Beitrag soll die wesentlichen Eckpunkte und insbesondere Neuerungen des Regierungsentwurfs beleuchten und bewerten.

Wesentliche Eckpunkte des Regierungsentwurfs

Satzungsermächtigung

Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, setzt die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung eine Satzungsgrundlage voraus, die den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine virtuelle Hauptversammlung einzuberufen. Die Ermächtigung soll jeweils auf fünf Jahre begrenzt sein. Überdies soll die Satzung – und das ist neu im Regierungsentwurf – die Tagesordnung einer virtuellen Hauptversammlung dergestalt beschränken dürfen, dass bestimmte Beschlussgegenstände nicht in einer virtuellen Hauptversammlung behandelt werden dürfen (§ 118a Abs. 1 Satz 2 AktG-E). Hintergrund sind ersichtlich die verschiedenen Klagen gegen im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung beschlossenen Strukturmaßnahmen. So verweist die Begründung beispielhaft auf Beschlüsse nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG (sogenanntes Squeeze-out) oder nach dem UmwG und hebt die zusätzliche Flexibilität des Regierungsentwurfs an dieser Stelle hervor. Auf der anderen Seite droht aber die virtuelle Hauptversammlung zu einer Hauptversammlung „zweiter Klasse“ zu werden.

Übergangsregelung

Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand nach einer Bestimmung im EGAktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG-E abgehalten wird. Eine Satzungsermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Versammlung ist somit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 31. August 2023 erforderlich. Ausreichend ist mithin, dass eine solche Satzungsregelung auf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 beschlossen wird, die ihrerseits auch ohne Satzungsermächtigung virtuell durchgeführt werden kann. Damit ist nicht nötig, in „vorauseilendem Gehorsam“ bereits in der aktuellen Hauptversammlungssaison eine Satzungsermächtigung zu schaffen – abgesehen davon, dass eine solche ohne geltende Gesetzesgrundlage wohl ohnehin nicht eintragungsfähig wäre.

Voraussetzungen

Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung muss eine Reihe teilweise bereits aus Pandemiezeiten bekannter Voraussetzungen erfüllen:

  • Wie bereits nach der bisherigen COVID-19-Notfallgesetzgebung muss die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG-E) und den Aktionären die elektronische Stimmrechtsausübung ermöglicht werden (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG-E). 
  • Anträge und Wahlvorschläge von zugeschalteten Aktionären müssen nun auch in der virtuellen Hauptversammlung gestellt werden können (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG-E). Das betrifft nunmehr – anders als im Referentenentwurf – auch Gegenanträge sowie Geschäftsordnungsanträge wie der Antrag zur Abwahl des Versammlungsleiters. Auch Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern müssen ermöglicht werden. Dabei sollen Aktionäre das Recht haben, Anträge auch in Live-Redebeiträgen zu stellen.
  • Aktionäre müssen das Auskunftsrecht nach § 131 AktG im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG-E). Zwar kann der Vorstand entscheiden, dass Fragen spätestens drei – im Referentenentwurf noch vier – Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind (§ 131 Abs. 1a Satz 1 AktG-E), allerdings sollen auch in der virtuellen Hauptversammlung selbst sämtliche Aktionäre (und nicht nur jene, die zuvor eine Frage eingereicht haben) Nachfragen zu den Antworten der Verwaltung und Fragen zu neuen Sachverhalten stellen können (§ 131 Abs. 1d AktG-E). Für Nachfragen ist nicht zwingend eine Zwei-Wege-Kommunikation anzubieten, vielmehr sind etwa auch ein Textfeld oder eine Chatfunktion ausreichend. Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt und das Recht zur Einreichung von Fragen von einer ordnungsgemäßen Anmeldung der Aktionäre zur Versammlung abhängig gemacht werden (§ 131 Abs. 1b AktG-E).

Im Vorfeld eingereichte Fragen sind nach dem Regierungsentwurf bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten (§ 131 Abs. 1c Satz 1 1. HS AktG-E); bei börsennotierten Gesellschaften müssen Zugänglichmachung und Beantwortung auf der Internetseite erfolgen (§ 131 Abs. 1c Satz 2 AktG-E).

  • Der Regierungsentwurf sieht hinsichtlich des Zeitraums vor der Hauptversammlung vor, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt sieben – statt wie noch im Referentenentwurf vorgesehen sechs – Tage vor der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht wird (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG-E); damit soll der Zeitraum vor dem Ende der Einreichungsfrist für Fragen um einen Tag verlängert werden.
  • Darüber hinaus sollen alle Aktionäre die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen fünf – statt wie noch im Referentenentwurf vier – Tage vor der Hauptversammlung der Versammlung einzureichen (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG-E). Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Der Referentenentwurf verzichtete noch auf eine solche Fristbestimmung.
  • Die elektronisch zugeschalteten Aktionäre müssen im Wege der Videokommunikation ein Rederecht haben (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG-E) – eine Chatfunktion o.ä. ist also nicht ausreichend – sowie elektronisch Widerspruch einlegen können (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG-E). Das Widerspruchsrecht ist nunmehr nicht mehr von der Stimmrechtsausübung abhängig, so dass es unzweifelhaft auch Vorzugsaktionären zusteht.

Erweiterung des Freigabeverfahrens

Der Regierungsentwurf erklärt das Freigabeverfahren nach § 246a AktG auch auf einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG-E für anwendbar. Das Freigabeverfahren hat sich bereits als taugliches Mittel gegen räuberische Aktionärsklagen erwiesen; es ist zu begrüßen, dass dieses Instrument den Gesellschaften auch bei Klagen gegen des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss zur Verfügung steht.

Stellungnahme und Kritik am Entwurf

Der Regierungsentwurf hat zahlreiche Kritik erfahren. Insbesondere wird kritisiert, dass die gesetzlichen Neuregelungen in der Praxis nicht handhabbar seien und an den Bedürfnissen gerade großer Publikumsgesellschaften vorbeigehen. Die Vorteile der Durchführung einer Hauptversammlung im virtuellen Format seien durch das Ziel, die Rechte der Aktionäre aus einer Präsenzversammlung in das virtuelle Format zu übertragen, weitgehend zunichte gemacht.

Tatsächlich tritt der noch dem Referentenentwurf zugrundeliegende Gedanke der Entzerrung der Hauptversammlung vielfach in den Hintergrund. Pointiert könnte man auch sagen, dass der Gesetzgeber etwa mit der undifferenzierten Ausweitung des Antragsrechts wohl die aus Vorpandemiezeiten bekannten Verhältnisse ermöglichen würde, die nicht nur ein erhebliches Störpotential aufwiesen und jedenfalls teilweise mit der legitimen Ausübung von Aktionärsrechten wenig zu tun hatten, sondern vielfach auch zu einer erheblichen Verlängerung der Hauptversammlung führten, die einer gelebten Aktionärsdemokratie kaum zuträglich sein kann. Verstärkt wird dieses Risiko durch die Möglichkeit, entsprechende Rechte gar „bequem von zu Hause“ auszuüben.

Hinzu kommt, dass mit dem Nebeneinander von Stellungnahme-, Auskunfts-, Rede- und Nachfragerechten weitere Instrumente geschaffen wurden, bei denen zweifelhaft erscheint, ob sie in ihrer Vielzahl und mitunter wenig praktikablen Ausgestaltung für die Befriedigung berechtigter Informationsinteressen erforderlich sind. Flankiert wird dies durch praktische Schwierigkeiten etwa bei der Bestimmung, ob tatsächlich eine Nachfrage vorliegt.

Letztlich wäre eine stärkere Orientierung an den positiven Erfahrungen der Corona-Gesetzgebung wünschenswert gewesen, um in diesem Bereich der lang überfälligen Modernisierung des Aktienrechts – und damit auch der Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts – zum Durchbruch zu verhelfen.

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