Aufsichtsratsmitglieder, die Abrechnungen über die Vergütung für ihre Tätigkeit sowie über ihre Auslagen erstellen, die in der Praxis auf Seiten der Unternehmen mit den entsprechenden Abrechnungen befassten Stellen sowie die Steuerberater von Aufsichtsratsmitgliedern möchten wir mit diesem Beitrag noch einmal darauf hinweisen, dass ab dem 1. Januar 2022 keine Rechnungen mehr mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen sind.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-420/18) und des Bundesfinanzhofs (Az. V R 23/19 und V R 62/17) zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst (Az. III C 2 – S 7104/19/10001:003) und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern geändert. Gemäß der geänderten Auffassung sind Aufsichtsratsmitglieder, die eine ausschließlich oder zumindest weit überwiegend (>90 %) feste Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, nicht als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) einzustufen und unterliegen damit grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hat angeordnet, dass die geänderte Auffassung grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden ist, hat jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung bis einschließlich 31. Dezember 2021 vorgesehen.
Nicht erst seit Ziffer G.18 des DCGK den Regelfall postuliert, dass die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte, erhält in Deutschland die weit überwiegende Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder eine ausschließlich oder zumindest weit überwiegend feste Vergütung für Ihre Tätigkeit. Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung ist somit für die Praxis besonders bedeutsam. Während für offene Veranlagungsjahre/-zeiträume zum Ende des Jahres die Rechnungsstellung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer verwaltungsseitig nicht beanstandet wird, sind ab dem 1. Januar 2022 keine Rechnungen mehr mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen. Für in der Vergangenheit bereits erfolgte Rechnungsstellungen ist keine Berichtigung (der Rechnungen, der Erklärungen, auch eines vorgenommenen Vorsteuerabzugs) erforderlich.