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15. Oktober 2021

UPDATE: 1,5 Monate „LSD-BG neu“

  • Briefing

Bereits im Mai diesen Jahres hatten wir über die geplanten, weitgehenden Änderungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz berichtet. Nun ist vor genau 1,5 Monaten, mit 01.09.2021, die große Novelle in Kraft getreten. 

Ein Kernelement der Gesetzesänderung blieb die Ausgestaltung von– zumindest nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers – unions- und verfassungskonformen Strafbestimmungen. 

Dazu zählt der längst überfällige Entfall der Kumulation von Strafen „pro Arbeitnehmer“.Wird etwa die ZKO Meldung für alle entsandten 10 Mitarbeiter vergessen, dürfen hierfür nicht mehr 10 Einzelstrafen verhängt werden. Nunmehr liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auch die Schaffung von Strafrahmen ohne Mindeststrafen sowie der Entfall von unions- (und unseres Erachtens auch verfassungs-) widrigen Ersatzfreiheitsstrafen zählt zu den Änderungen. 

Klar ist aber auch: Es bleibt bei durchaus signifikanten Strafen im Falle von Verstößen – auch nur gegen Formalvorschriften. Zudem drohen nach wie vor auch sonstige Konsequenzen wie etwa der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren bzw. in letzter Konsequenz bei umfassenden wiederholten Verstößen kann sogar die Untersagung der Dienstleistung erfolgen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich nach wie vor vollinhaltlich „compliant“ zu verhalten.

Die neuen Strafbestimmungen sollen zudem auch auf alle bereits anhängigen Verfahren, auch solche vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, deren Sachverhalt aber naturgemäß vor der Änderung stattfand, anzuwenden sein. Der weiteren Anwendbarkeit (auch ohne Kumulierung und Mindeststrafe) der alten Strafbestimmungen hatte der Verfassungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung nämlich eine klare Absage erteilt. Diese „Lücke“ soll hiermit nun auch für bereits anhängige Verfahren offenbar repariert werden. Ob dies auch vor den Höchstgerichten „hält“, wird sich allerdings noch zeigen.

Des Weiteren wurden aber auch Verfahrensvereinfachungen / Entbürokratisierungsmaßnahmen für die Praxis umgesetzt.

Im Vergleich zum ursprünglichen Ministerialentwurf vom 19.04.2021 – über den wir ja bereits berichtet hatten – unterscheidet sich die nun umgesetzte Novelle nur in wenigen Punkten. 

Die wesentlichsten Punkte haben wir hier für Sie zusammengefasst:  

Punktuelle Änderungen bei den Strafbestimmungen

  • Erhöhter Strafrahmen:

Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf ist, dass der Gesamtstrafrahmen für Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle von EUR 20.000,- auf EUR 40.000,- erhöht wurde.  

Bei Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen wurde differenziert. Während im Ministerialentwurf eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 30.000,- festgesetzt war, wurde im Gesetz eine Geldstrafe bis zu EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,- geregelt. 

  • Nachschärfung beim Maximalstrafrahmen:

Der festgelegte, für „Extremfälle“ anwendbare Maximalstrafrahmen mit EUR 400.000,- bei der Unterentlohnung bleibt unverändert. Die Definition dieser „Extremfälle“ wurde allerdings noch angepasst. So findet der Maximalstrafrahmen Anwendung, falls die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als EUR 100.000,- ist und das Entgelt vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 Prozent, statt der ursprünglich vorgesehenen 50 Prozent, vorenthalten wurde.  

Punktuelle Änderungen beim Geltungsbereich

  • Schulungszwecke müssen auf Grundlage eines Schulungsprogramms des Arbeitgebers erfolgen:

Bereits im Ministerialentwurf war vorgesehen, dass das LSD-BG keine Anwendung auf nach Österreich für längere Dauer zu Schulungszwecken entsandte/überlassene Arbeitnehmer findet. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der ausländische Arbeitgeber bzw. Vertragspartner dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung schuldet und der Einsatz des Arbeitnehmers oder der Arbeitskraft dessen Einschulung oder Weiterbildung dient. 

Im Gesetz verankert wurde nun darüber hinaus noch, dass die Einschulung oder Weiterbildung auf der Grundlage eines Schulungsprogrammes des Arbeitgebers oder österreichischen Unternehmens beruhen muss. 

  • Ausnahme von „Höherverdienern“ (die nicht mehr ganz so viel verdienen müssen):

Die Ausnahme, dass das LSD-BG (generell – daher auch bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich) künftig bei Höherverdienern nicht anwendbar sein soll, wurde leicht nach unten korrigiert. 

So gilt das LSD-BG für jene Arbeitnehmer nicht mehr, die nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 120% des Dreißigfachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2021: EUR 6.660,- / 2022: voraussichtlich EUR 6.804,-) erhält. Im ursprünglichen Ministerialentwurf waren hier noch 125% vorgesehen. 

  • Erleichterungen für sehr kurz andauernde Entsendungen (die nicht mehr ganz so kurz sein müssen):

Es blieb bei den Erleichterungen für sehr kurz andauernde Entsendungen. Der Zeitrahmen hierfür wurde aber erfreulicherweise von 24 Stunden auf 48 Stunden ausgedehnt. Damit müssen bei Entsendungen von Arbeitnehmern von bis zu 48 Stunden (Achtung! „Austausche“ sind zu berücksichtigen) an Lohnunterlagen „nur“ noch der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitgehalten werden. 

Sollte Beratungsbedarf zum „LSD-BG neu“ bestehen / Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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