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6. Juli 2021

Update: Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen

  • Briefing

Wir geben einen Überblick über die Änderungen und zeigen auf, wie Unternehmen jetzt handeln sollten

Am 24. und 25. Juni wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen. Das erklärte Ziel ist es, hiermit die Rechte der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken. Den Änderungen im AGB- und Wettbewerbsrecht war ein längeres Gesetzgebungsverfahren vorausgegangen, in dem zahlreiche Regelungen bis zuletzt stark umstritten waren. Dies zeigt sich auch anhand der recht umfangreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom Dezember letzten Jahres, über den wir bereits hier berichteten.

Die neuen Regelungen im Überblick

  • Automatische Vertragsverlängerungen in AGB nur noch bei monatlicher Kündbarkeit

    Die maximal zulässige Mindestlaufzeit von Verträgen über regelmäßige Dienst- und Werkleistungen oder regelmäßige Warenlieferungen (z.B. für Handytarife, Wartungsverträge oder Zeitungs-Abos) wird in AGB wie bisher zwei Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 a) BGB). Das noch im Regierungsentwurf vorgesehene zwingende Alternativangebot einer nur einjährigen Erstlaufzeit mit zusätzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung ist nicht Gesetz geworden.

    Allerdings darf die Kündigungsfrist künftig nicht mehr als einen Monat betragen, um eine automatische Verlängerung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zu verhindern. Außerdem sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch dann zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit gelten und Verbraucher das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können (§ 309 Nr. 9 b) und c) BGB n. F.).
  • Einführung eines „Kündigungsbuttons“

Spiegelbildlich zum bereits bekannten „Bestellbutton“ bei Internetbestellungen müssen Unternehmen den Verbrauchern zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen künftig einen „Kündigungsbutton“ zur Verfügung stellen (§ 312k BGB n. F.).

o Wann muss ein Kündigungsbutton bereitgestellt werden? Der Kündigungsbutton muss bereitgestellt werden, wenn Verbraucher über eine Webseite ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis abschließen können. Die Webseite muss nicht zwingend vom Unternehmen selbst betrieben werden, sondern kann auch von Dritten unterhalten werden, worunter z.B. Vermittlungsplattformen und Buchungsportale fallen.

o Wie muss das Kündigungsverfahren ausgestaltet sein? Das Kündigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: in einem ersten Schritt ist den Verbrauchern auf der Webseite des Unternehmens unmittelbar und leicht zugänglich sowie ständig verfügbar eine Schaltfläche (Button) zur Verfügung zu stellen, die die Aufschrift „Verträge hier kündigen“ trägt. Beim Klick auf diese Schaltfläche sind die Verbraucher in einem zweiten Schritt auf eine weitere Seite weiterzuleiten – die sogenannte „Bestätigungsseite“. Diese Seite muss ebenso unmittelbar und leicht zugänglich sowie ständig verfügbar sein und hat bestimmte Felder zu enthalten, die Verbraucher mit Angaben zu ihrer Person und zu dem zu kündigenden Vertrag ausfüllen können. Auch müssen Verbraucher dort angeben können, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung handelt und – im Fall der außerordentlichen Kündigung - was der Kündigungsgrund ist. Zudem müssen Verbraucher den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam sein soll, angeben können. Ebenfalls auf der Bestätigungsseite ist eine „Bestätigungsschaltfläche“ anzubringen, die mit der Aufschrift „jetzt kündigen“ versehen ist. Hierbei handelt es sich um den genannten Kündigungsbutton.

o Wie geht es nach dem Betätigen des Kündigungsbuttons weiter? Verbraucher müssen die Gelegenheit erhalten, Inhalt und Zeitpunkt ihrer Kündigungserklärung dokumentieren zu können, z.B. in Form einer downloadbaren Zusammenfassung der abgegebenen Kündigungserklärung. Außerdem haben Unternehmen den Verbrauchern sowohl Inhalt und Zeitpunkt der zugegangenen Kündigungserklärung als auch den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen, z.B. in Form einer automatisierten E-Mail.

o Welche Konsequenzen drohen, wenn das Verfahren nicht (richtig) umgesetzt wird? Verbraucher können das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Mit dieser Sanktion sollen Unternehmen angehalten werden, die Schaltflächen und die Bestätigungsseite gesetzeskonform zur Verfügung zu stellen.

  • Weitreichendes Verbot von Abtretungsausschlüssen in AGB

    Das Recht von Verbrauchern, ihre gegenüber Unternehmen bestehenden Geldforderungen an Dritte abzutreten, kann gemäß § 308 Nr. 9 BGB n. F. in AGB grundsätzlich nicht mehr wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden. Praktische Relevanz wird dies beispielsweise bei ausgefallenen oder verspäteten Flugreisen haben, indem Reisende ihre Entschädigungsansprüche an Fluggast-Portale abtreten können, welche die Ansprüche dann gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Ausnahmen gelten für Ansprüche der Verbraucher aus Zahlungsdienstrahmenverträgen und aus Betriebsrenten, für die formularvertragliche Abtretungsausschlüsse weiterhin wirksam sind.
  • Bußgeldbewehrte Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung

    Um unerlaubte Telefonwerbung effektiver zu unterbinden, haben Unternehmen die erforderliche vorherige Einwilligung der Verbraucher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht wird in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen, gilt für 5 Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie jeder Verwendung. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden (§§ 7a, 20 UWG n. F.).

Gestaffeltes Inkrafttreten - Handlungsbedarf für Unternehmen

Das neue Gesetz wird nach Verkündung gestaffelt in Kraft treten. Zu großen Teilen wird es im Folgequartal in Kraft treten, also voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2021. Die neuen Kündigungsregeln werden dagegen voraussichtlich erst ab dem 1. Februar 2022 gelten und der Kündigungsbutton ist schließlich ab dem 1. Juli 2022 umzusetzen.

Damit ist der zeitliche Rahmen für Unternehmen gesteckt, in dem sie ihr Vertragswerk im Hinblick auf die Laufzeit und stillschweigende Vertragsverlängerungen anzupassen haben. Daneben wird die Ausstattung der Webseiten mit dem Kündigungsbutton und der dahinterstehenden administrativen Prozesse erheblichen Aufwand verursachen. Unternehmen, die in der Telefonwerbung tätig sind, werden zusätzliche Anpassungen im Vertrieb vornehmen müssen.

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