12. Januar 2021
Die geplanten Regelungen im Überblick
Vertragslaufzeiten von über einem Jahr in AGB nur unter Einschränkungen
Die maximal zulässige Laufzeit von Verträgen über Dienst- und Werkleistungen sowie Warenlieferungen (z.B. Mobilfunkverträge, Wartungsverträge oder Zeitungs-Abos) wird in AGB wie bisher zwei Jahre betragen. Nach der geplanten Änderung von § 309 Nr. 9 BGB soll eine Vertragslaufzeit von über einem Jahr in AGB aber nur noch dann wirksam vereinbart werden können, wenn den Verbrauchern alternativ auch eine einjährige Laufzeit angeboten wird und der Preis für diese den Preis für die längere Laufzeit im Monatsdurchschnitt nicht um mehr als 25% übersteigt.
Zusätzliche Anforderungen an automatische Vertragsverlängerungen in AGB
Stillschweigende Vertragsverlängerungen um jeweils mehr als drei Monate bis zu einem Jahr sollen – ebenfalls aufgrund einer Anpassung von § 309 Nr. 9 BGB – künftig nur zulässig sein, wenn das Unternehmen den Verbraucher frühestens vier und spätestens zwei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen bzw. verlängerten Vertragsdauer in Textform (z.B. per E-Mail) ausdrücklich auf Folgendes hinweist:
Weitreichendes Verbot von Abtretungsausschlüssen in AGB
Das Recht von Verbrauchern, ihre gegenüber Unternehmen bestehenden Geldforderungen an Dritte abzutreten, soll infolge einer Ergänzung von § 308 BGB in AGB grundsätzlich nicht mehr wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen. Die bislang üblichen Abtretungsausschlüsse sollen danach der Vergangenheit angehören. Es ist zu erwarten, dass sich Unternehmen daher verstärkt mit solchen Unternehmen auseinanderzusetzen haben werden, die Geldforderungen von Verbrauchern (massenhaft) aufkaufen oder sich zur Einziehung überweisen lassen.
Für andere Rechte als Geldforderungen soll die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den AGB-rechtlichen Anforderungen an Abtretungsverbote festgeschrieben werden. Danach müssen sich Unternehmen für das jeweilige Abtretungsverbot auf ein schützenswertes Interesse berufen können, das die berechtigten Belange der Verbraucher an der Abtretbarkeit überwiegt.
Rechtssicherheit für die Verkürzung der Mängelhaftung für gebrauchte Sachen
Die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen soll – individualvertraglich und voraussichtlich auch in AGB – zeitlich auf solche Mängel beschränkt werden können, die sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung zeigen; die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung für die Geltendmachung der Mängel soll dagegen nicht mehr verkürzt wer-den können. Mit der entsprechenden Änderung von § 476 BGB soll die im Nachgang zur „Ferenschild-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 13. Juli 2017, RS C-133/16) entstandene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Vereinbarungen zur Verkürzung der Haftungsdauer bzw. Verjährungsfrist für Mängel gebrauchter Sachen beseitigt werden.
Textformerfordernis für Energielieferverträge
Zum verbesserten Schutz von Verbrauchern vor telefonisch aufgedrängten Verträgen sollen Verträge über Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung zu ihrer Wirksamkeit künftig der Textform (in der Praxis vor allem in Form von E-Mails) bedürfen. Der bislang in der Energiebranche übliche Telefonvertrieb kann damit zwar auch weiterhin für die Vertragsanbahnung eingesetzt werden, jedoch genügt dies nach der geplanten Änderung von § 41 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht mehr für einen wirksamen Vertragsschluss.
Bußgeldbewehrte Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung
Um unerlaubte Telefonwerbung effektiver zu unterbinden, haben Unternehmen die erforderliche vorherige Einwilligung der Verbraucher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht soll in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden und für 5 Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie jeder Verwendung gelten und bußgeldbewehrt sein (§§ 7a, 20 UWG n. F.).
Wir geben einen Überblick über die Änderungen und zeigen auf, wie Unternehmen jetzt handeln sollten
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