27. Dezember 2021
Update vom 3. Januar 2022.
Am 25. März 2021 hat der Bundestag das „Lobbyregistergesetz“ beschlossen. Das Lobbyregister ist in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag eingerichtet worden. Seit dem 1. Januar 2022, steht es auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de für Eintragungen durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Verfügung. Fragen und Hilfeleistungen zum Eintragungsprozess können ab Montag, 3. Januar 2022, 9.00 Uhr über, die Hotline des Lobbyregisters erfolgen.
Der Gesetzgeber fasst den Rahmen für den Begriff „Lobbyarbeit“ sehr weit. Per neuer Definition fällt hierunter nun jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf einen Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess des Bundestages oder der Bundesregierung. Die neuen Regelungen erfassen nicht nur eine „Ansprache“ der Bundesregierung, sondern auch von Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages.
Das Lobbyregistergesetz soll seinem Wortlaut nach selbst dann Anwendung finden, wenn ein Unternehmen gar nicht selbst Lobbyarbeit betreibt, sondern Dritte hiermit beauftragt.
Weit gefasst ist nicht nur der Begriff der Lobbyarbeit, sondern auch der Kreis der möglichen Interessenvertreter, für die künftig das Lobbyregistergesetz gilt: Der Gesetzgeber adressiert alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen. Selbst Netzwerke, Plattformen oder sonstige Formen kollektiver Tätigkeit sind Adressaten des neuen Lobbyregistergesetzes.
Unternehmen, die Lobbyarbeit betreiben wollen und nicht unter einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand fallen, müssen sich künftig in ein öffentliches Lobbyregister eintragen. Aus dieser Eintragungspflicht folgt zu Lasten der betroffenen Unternehmen, dass zum Teil sehr sensible Daten veröffentlicht werden müssen, wie beispielsweise Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte, auch wenn diese nicht den handelsrechtlichen Offenlegungspflichten unterliegen. Auch müssen Angaben dazu veröffentlicht werden, von wem das Unternehmen relevante Zuwendungen/Schenkungen erhält.
Zwar können besonders sensible Angaben grundsätzlich verweigert werden; in diesem Falle werden die Unternehmen jedoch in einer ebenfalls veröffentlichten „schwarzen Liste“ namentlich genannt. Eine solche öffentliche „Anprangerung“ dürfte mit dem Risiko erheblicher Reputationsschäden und Einschränkungen bei der Lobbyarbeit verbunden sein.
Zudem müssen die im Lobbyregister eingetragenen Daten mindestens einmal pro Jahr aktualisiert werden, was mit einem nicht unerheblichen fortlaufenden Monitoring-Aufwand verbunden ist. Falsche oder unvollständige Angaben werden mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 pro Verstoß geahndet.
Das Lobbyregistergesetz schreibt nun verbindlich vor, dass Interessenvertretung nur noch dann rechtmäßig möglich ist, wenn sie auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität erfolgt. Dies ist in einem Verhaltenskodex zu konkretisieren. Erhebliche Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden im Lobbyregister veröffentlicht, was vor allem die weiteren Lobbytätigkeiten behindern und wiederum einen Reputationsschaden zur Folge haben dürfte.
Das Lobbyregistergesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Unternehmen, insbesondere solche, die eine gesonderte Public Affairs Abteilung oder Ähnliches unterhalten, sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen und prüfen, ob sie tatsächlich registrierungspflichtige Lobbyarbeit betreiben oder unter einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände fallen.
Im letzteren Falle können insbesondere die Veröffentlichung umfangreicher und teilweise sehr sensibler Unternehmensdaten sowie das Haftungsrisiko für falsche oder unvollständige Angaben vermieden werden. Auch wäre keine Implementierung eines Monitoring-Systems erforderlich, um die Richtigkeit der Angaben fortlaufend zu prüfen.
Sollte eine Eintragung in das Lobbyregister nicht vermeidbar sein, müsste in einem zweiten Schritt das bisherige Vorgehen im Rahmen von Lobbyarbeit überprüft und mit den neuen verbindlichen Maßstäben des Lobbyregistergesetzes abgeglichen werden.
Die neuen gesetzlichen Maßstäbe sollten zusätzlich im Rahmen eines Verhaltenskodex verbindlich im Unternehmen implementiert werden. Parallel dazu müsste eine Eintragung in das Lobbyregister vorbereitet werden.
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