Im Rahmen des sektorübergreifenden Prüfregimes werden die meldepflichtigen Tatbestände (sog. Regelbeispiele) von 11 auf 27 erweitert. Der Meldepflicht unterfallen damit eine Vielzahl sog. emerging technologies. Dabei konkretisiert der deutsche Verordnungsgeber die Terminologie der EU-Screening-Verordnung teilweise, entweder durch Verweis auf spezielle deutsche oder EU-Gesetze wie das Satellitendatensicherheitsgesetz oder bestimmte Positionsnummern der Verordnung 428/2009 („Dual-Use-Verordnung“). Dieser Ansatz ist zu begrüßen, da er zu einer deutlich klareren Abgrenzung der relevanten Tätigkeiten führt als die EU-Vorschriften. Andere Länder haben die Begrifflichkeit der EU-Verordnung 1:1 übernommen. Gleichwohl weisen auch einige der neuen deutschen Meldetatbestände Unschärfen auf. Der Referentenentwurf beinhaltet die folgenden zusätzlichen Meldetatbestände:
- Hochwertige Erdfernerkundungssysteme (aus dem Satellitendatensicherheitsgesetz);
- Künstliche Intelligenz, die missbräuchlich eingesetzt werden könnte;
- Autonome Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge (inkl. Drohnen) sowie wesentliche Komponenten oder Software;
- Industrieroboter, einschließlich Software, Technologie oder spezifische IT-Dienstleistungen;
- Bestimmte Halbleiter wie integrierte Schaltungen auf einem Substrat und diskrete Halbleiter sowie Optoelektronik;
- IT-Produkte und -Komponenten zum Schutz von IT-Systemen, zur Abwehr von Cyberangriffen und IT-Technologie zur Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden;
- Luftfahrtunternehmen i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie Luft- und Raum-fahrtunternehmen, die bestimmte Dual-Use-Güter oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickeln oder herstellen;
- Nukleartechnologie;
- Quantentechnologie;
- additive Fertigung (3D-Druck);
- Netztechnologien, insbesondere im Bereich 5G-Netze;
- Smart-Meter-Gateways und Sicherheitsmodule für diese;
- für die Bundesrepublik Deutschland wichtige Leistungen und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, z.B. im Bereich Digitalfunk.
- Rohstoffgewinner, -verarbeiter und -veredler wie auf der Liste kritischer Rohstoffe der EU ausgeführt;
- Waren, die als Geheimpatente gesetzlich geschützt sind und
- Nahrungsmittelsicherheit, d.h. Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10.000 Hektar bewirtschaften.
Zu begrüßen ist die „Nachschärfung“ einiger bestehender Regelbeispiele. So stellt der Verordnungsgeber zu „Cloud-Computing-Diensten“ (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 AWV klar, dass es für das Erreichen des Schwellenwertes auf die für den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst genutzten Serverkapazitäten ankommt und nicht auf die Gesamtkapazität der genutzten Serverinfrastruktur (z.B. Amazon Webservices), die ggf. zum größten Teil keinen Bezug zum Cloud-Computing-Dienst hat. Die alte Fassung des Regelbeispiels hatte zu erheblicher Rechtsunsicherheit in Fällen geführt, in denen das Zielunternehmen Leistungen per „Software as a Service“ anbietet.