20. April 2020
Im Zuge der Corona-Krise hat das Deutsche Bundeskabinett nunmehr, früher als ursprünglich geplant einen von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen und damit den Weg für das parlamentarische Verfahren im Bundestag eröffnet. Am 26. März 2020 hat die EU-Kommission allen 27 EU-Mitgliedstaaten im Vorfeld der Anwendung der sog. EU Foreign Direct Investment Regulation (Verordnung (EU) 2019/452) Leitlinien zu Investitionen von Nicht-EU-Unternehmen in strategischen Industrien vorgelegt (Mitteilung im Amtsblatt der Eu-ropäischen Union 2020/C 99 I/01). In diesem Papier fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre Screening-Mechanismen in der gegenwärtigen Situation voll auszuschöpfen, um die Risiken für kritische Gesundheitsinfrastrukturen, die Versorgung mit kritischen Inputs und andere kritische Sektoren in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Das BMWi hatte bereits Ende Januar eine Verschärfung des Prüfregimes für ausländische Investoren in Deutschland angekündigt (Link). Die Bundesregierung setzt damit vor allem die sog. EU Foreign Direct Investment Regulation (Verordnung (EU) 2019/452) um, die im Oktober 2020 endgültig in Kraft tritt. Die EU-Verordnung war bereits vor der Corona-Krise auf Initiative von Deutschland, Frankreich und Italien auf den Weg gebracht worden und soll eine bessere Koordination der Investitionsprüfung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten herbeiführen. Die neuen Regeln sollen in sicherheitsrelevanten Bereichen eine frühzeitigere und umfassendere Prüfung von M&A-Transaktionen mit ausländischen Erwerbern ermöglichen. Der Handlungsspielraum des BMWi wird damit nochmals erweitert. Die Regelungen waren zuletzt im Dezember 2018 verschärft worden.
Die Investitionsprüfung gemäß §§ 55 AWV ff. durch das BMWi dient der Vermeidung grundsätzlicher Sicherheitsrisiken durch ausländische Unternehmensübernahmen. Sie kann immer dann zur Anwendung gelangen, wenn Ausländer inländische Unternehmen oder Beteiligungen an diesen erwerben. Hierbei kommt es zum einen auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, zum anderen auf die prozentuale Höhe des Beteiligungserwerbs an. Sofern sog. kritische Infrastrukturen betroffen sind oder bei Zielunternehmen aus verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Sektoren besteht eine Meldepflicht gegenüber BMWi. BMWi kann Transaktionen untersagen oder unter Auflagen genehmigen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besteht (im Bereich der sog. sektorübergreifende Prüfung) oder wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet sind (im Bereich der sog. sektorspezifische Prüfung).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument.
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