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30. März 2020

Bußgeldverfahren bei Anbieter von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA)

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rd. EUR 110 Millionen gegen elf Anbieter von technischer Gebäudeausrüstung (TGA) wegen Absprachen bei der Vergabe von Großaufträgen verhängt (hier geht‘s zur Pressemitteilung des BKartA). Nach Angaben des BKartA haben sich führende technische Gebäudeausrüster bei der Vergabe von Großaufträgen abgesprochen. So wurden Angebote teilweise nur zum Schein und nur zum Schutz anderer Anbieter abgegeben. Für die Abgabe derartiger Schutzangebote erhielten die Unternehmen im Gegenzug in vielen Fällen konkrete Gegenleistungen (bspw. Unteraufträge, Ausgleichszahlungen oder das Angebot eines Schutzangebotes bei einer anderen Ausschreibung). Das Bundekartellamt hat entsprechende wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen bei 37 verschiedenen Ausschreibungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 nachgewiesen.

Für unmittelbar und mittelbar von diesen Absprachen betroffene Unternehmen stellt sich die Frage, ob ihnen Ansprüche auf Schadenersatz zustehen und ob sich eine (ggf. gerichtliche) Geltendmachung lohnt. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten bisher bekannten Fakten zu den getätigten Absprachen zusammen und geben Antwort auf einige zentrale Fragen für potentiell Betroffene.

Die Absprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen die folgenden Unternehmen verhängt:  Caverion Deutschland GmbH (München), DS Elektrotherm GmbH (Landshut), Engie Deutschland GmbH (Köln), Engie Gebäudetechnik GmbH (Wien), Ferrostaal Air Technolgy GmbH (Saarwellingen), Karl Lausser, Heizungsbau- und Sanitär GmbH (Rattiszell), Kraftanlagen München GmbH (München), Nickel GmbH (Bergisch Gladbach), Sell GmbH (Helmbrechts), Siegle + Epple GmbH & Co. KG (Stuttgart) und Stingl GmbH (München).

Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffen die Konzeption und Errichtung von TGA im Bereich großer Gebäudekomplexe. Der Bereich TGA umfasst im Wesentlichen die Gewerke „Mechanik“ (Heizung, Klima/Lüftung, Sanitär), „Elektrik“ (Elektro, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) und „Brandschutz“ (bspw. Sprinkleranlagen).

Unter den betroffenen Ausschreibungen befinden sich vor allem TGA-Aufträge für Kraftwerke. Neben diesen Kraftwerksprojekten waren aber auch TGA-Ausschreibungen für industrielle Anlagen, Einkaufszentren oder Bürogebäude betroffen (z. B. Bürogebäude und Rechenzentrum eines deutschen Autobauers, Bürogebäude und Energiezentrale eines Unternehmens der optischen und optoelektronischen Industrie, Produktions- und Lagerflächen eines pharmazeutischen Unternehmens). Die konkret betroffenen Projekte können dem Fallbericht des BKartA entnommen werden.

Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Betroffene Unternehmen, z. B. die jeweils ausschreibenden Unternehmen aber ggf. auch mittelbar geschädigte Unternehmen, können unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz verlangen und zwar für den direkt auf die Absprachen zurückzuführenden Schaden. Bei Kartellen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, kann neben dem Schaden wegen der Preisüberhöhung noch ein erheblicher Zinsschaden bestehen, der zusätzlich geltend gemacht werden kann.

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage müssen die geschädigten Unternehmen den Verstoß der Kartellanten gegen das Kartellrecht nicht beweisen. Vielmehr sind die Gerichte an den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes gebunden, auf den sich geschädigte Unternehmen berufen können.

Weiteres Vorgehen

  1. Aufbewahren von Bestellungen, Rechnungen usw.
    Unternehmen, die möglicherweise geschädigt sein könnten, sollten Unterlagen, mit denen sie möglicherweise ihre (mittelbare) Betroffenheit nachweisen können (Vertragsunterlagen, Bestellungen, Rechnungen, Vergabeunterlagen usw.) nicht vernichten (etwa wegen des Ablaufs handels- oder steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten). Diese Dokumente sind erforderlich, um in einem möglichen Prozess einen Schaden nachweisen zu können.
  2. Informationsbeschaffung
    Die Pressemitteilung und der Fallbericht des Bundeskartellamts liefern erste Anhaltspunkte für die Frage, ob Schadensersatzansprüche bestehen können. Letztlich wird aber spätestens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich sein, dass der Geschädigte Einsicht in den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes erhält.

Weitere Fragen beantworten gerne unsere Kartellrechtsexperten Dr. Marco Hartmann-Rüppel, Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn. 

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