29. Mai 2019
Beachte: In der Regel ist es also nicht damit getan, die Incoterms®-Klausel nur irgendwo in den Vertrag aufzunehmen (oft unter Regelungen zur Lieferung). Die Parteien sollten die Auswirkungen der jeweiligen Klausel im gesamten Vertrag berücksichtigen. Haben Verkäufer und Käufer also bspw. „ex works“ vereinbart, sollte nicht an anderer Stelle im Vertrag geregelt sein, dass der Verkäufer Transportkosten (teilweise) übernimmt.
„ex works“ ist die für den Verkäufer, „DDP“ die für den Käufer vorteilhafteste Incoterms®-Klausel. Vereinbaren die Parteien eine Lieferung ex works, muss der Verkäufer die Ware an einem von ihm benannten Ort (z.B. sein Werk oder Lager) dem Käufer lediglich unverladen zur Verfügung stellen. Um alles Weitere, wie z.B. den Transport, muss sich der Käufer kümmern. Bei DDP ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware bis an den Bestimmungsort zu liefern. Käufer und Verkäufer wiegen sich also im Hinblick auf ihre je nachdem sehr limitierten Pflichten und Risiken in Sicherheit. Problematisch werden die Regelungen allerdings im grenzüberschreitenden Verkehr. Unter Umständen ist der Verkäufer unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung „ex works“ zollrechtlich Ausführer bzw. der Käufer unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung „DDP“ zollrechtlich Importeur, jeweils mit den sich daraus ergebenden Pflichten. Schon im Rahmen der Incoterms® 2010 empfahl die ICC daher, die Klausel ex works lediglich für den nationalen Verkehr zu gebrauchen.Sollten ex works und DDP wegfallen: Im internationalen Verkehr können die Parteien anstatt ex works beispielsweise die passendere Klausel FCA (free carrier) wählen, bei der sich der Verkäufer im Gegensatz zu ex works um die Exportfreimachung kümmern muss. Im Rahmen von DDP trägt die ICC den Problemen im grenzüberschreitenden Verkehr womöglich Rechnung durch eine Aufteilung von DDP in die Klauseln DTP (Delivered at Terminal Paid) und DPP (Delivered at Place Paid), die je nach Bestimmungsort unterscheiden, welche Pflichten den Verkäufer treffen.
Bei den F-Klauseln, wie z.B. FAS (free alongside ship = Verkäufer lädt Ware längsseits zum Schiff ab), handelt es sich um Absendeklauseln, d.h. der Verkäufer übernimmt den Transport der Ware bis zum Frachtführer, der Haupttransport erfolgt durch den Käufer. Ein Wegfall von FAS würde wohl bedeuten, dass diese Klausel der in der Praxis beliebteren, flexibler gestaltbaren und nicht nur auf den Schiffstransport beschränkten FCA-Klausel (free carrier = Verkäufer übergibt Ware an den Frachtführer oder stellt dem Frachtführer die Ware unverladen zur Verfügung, jeweils am vereinbarten Lieferort) zum Opfer fällt.
Die neuen Incoterms® 2020 werden womöglich eine geteilte FCA-Klausel enthalten, für den Transport zu Lande und auf dem Wasser.
Bei den aktuellen C-Klauseln CFR, CIF, CPT und CIP handelt es sich um Versandklauseln. Der Verkäufer ist demnach verpflichtet, auch den Transportvertrag für den Haupttransport abzuschließen. „Geliefert“ hat der Verkäufer allerdings schon vor dem Haupttransport. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn an den Haupttransporteur übergeben wurde. Dieser ist allerdings noch vom Verkäufer zu bezahlen. Bei der neuen CNI-Klausel, müsste der Verkäufer neben dem Transportvertrag für den Haupttransport auch eine Warentransportversicherung für die Fracht mit entsprechender Mindestdeckung abschließen.
Neben Anpassungen, Ergänzungen und Streichungen von Incoterms®-Klauseln sollen in den Incoterms® 2020 weitere Themen, wie bspw. Cyber-Sicherheit adressiert und berücksichtigt werden.
Zur vollständigen PDF-Version: Newsflash – Incoterms® 2020
von mehreren Autoren