27. März 2018

EU-Kommission: Harmonisierung grenzüberschreitender Vertrieb

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. März 2018 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds (2018/0041 (COD)).

Der Rechtsakt soll zu einer europaweiten Harmonisierung hinsichtlich der Regelungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds beitragen und führt zu Änderungen der AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) sowie der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG).

Dabei stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

  • Die bisherige AIFM-Richtlinie soll in Artikel 4 Abs. 1 um eine Definition des Begriffs „Pre-Marketing“, somit dem Tätigwerden des Fondsverwalters, bevor der Fonds registriert wurde, ergänzt werden. Ein neu einzufügender Artikel 30a regelt die Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM.
  • Artikel 32a der AIFM-Richtlinie, sowie Artikel 93a der OGAW-Richtlinie sollen fortan Regelungen hinsichtlich des Anzeigeverfahrens bei

Beendigung der Vertriebstätigkeit

  • in einem Mitgliedsstaat des Fonds enthalten. Ein Widerruf der Marketing-Anzeigen der Fonds durch die Vermögensverwalter ist nur dann möglich, wenn höchstens zehn Anleger, die bis zu 1% der von dem Fonds verwalteten Vermögenswerte halten, in einem bestimmten Mitgliedsstaat in den Fonds investiert haben.

In der Praxis schreiben viele Mitgliedstaaten vor, dass Investmentfonds über lokale Einrichtungen

  • in jedem Mitgliedsstaat verfügen müssen, in dem sie vertrieben werden. Artikel 92 der OGAW-Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass keine physische Präsenz verlangt werden darf. Vielmehr soll der Rückgriff auf elektronische oder sonstige Mittel der Fernkommunikation mit dem Anleger erlaubt werden.

Des Weiteren veröffentlichte die Europäische Kommission ebenfalls am 12. März 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 (2018/0045 (COD)). Dieser Vorschlag führt u.a. zu Änderungen der EuVECA-Verordnung ((EU) Nr. 345/2013) und der EuSEF Verordnung ((EU) Nr. 346/2013).

Der Vorschlag sieht u.a. vor:

  • Nach Artikel 2 des Verordnungs-Vorschlags sollen Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, auch als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an AIF bzw. OGAW vergleichbar deutlich aufzeigen. Die in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen sollen dabei in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden.
  • Ferner soll gem. Artikel 3 f. und Artikel 7 f. des Vorschlags die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Datenbank bereitstellen, welche Informationen hinsichtlich nationaler Vertriebsanforderungen, Goldplating durch Mitgliedsstaaten sowie über die Gebühren der Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellt.
  • Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Lit. b EuVECA-Verordnung bzw. qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Lit. b der EuSEF-Verordnung zu gewährleisten, sind in die entsprechenden Verordnungen ebenfalls Regelungen hinsichtlich des Pre-Marketing aufzunehmen (siehe Artikel 12 f. des Verordnungs-Vorschlags).
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