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Dr. Verena Ritter-Döring

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29. November 2023

Können Fonds nun leichter in Erneuerbare Energie investieren – oder doch nicht?

  • Briefing

Stand der im ZuFinG ursprünglich geplanten KAGB-Änderungen

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben am 12. April 2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - „ZuFinG“) vorgelegt. Dieser wurde mit Kabinettsentwurf („KabinettsE“) vom 16. August 2023 leicht geändert.

Zielsetzung des ZuFinG ist die Mobilisierung von privatem Kapital zur Finanzierung der Transformation. Die soll insbesondere durch (1) die Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts sowie (2) eine Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa erreicht werden. Zudem soll (3) insbesondere Start ups, Wachstumsunternehmen sowie KMUs der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 dem ZuFinG zugestimmt, welches der Bundestag wenige Tage zuvor, am 17. November 2023, verabschiedet hatte. Die geplanten aufsichtsrechtlichen Änderungen zum KAGB wurden nun jedoch verschoben und sollen kommendes Jahr im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 neu geregelt werden.

Das Jahressteuergesetz 2024 soll im Verlauf des ersten Halbjahres 2024 verabschiedet werden. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens sollen die notwendigen Anpassungen des Steuerrechts vorgenommen werden.

Was ist geplant?

Der KabinettsE des ZuFinG sah noch aufsichtsrechtliche Änderungen im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) vor, welche es Immobilien- und Infrastrukturfonds erleichtern sollte, in Erneuerbare-Energien-Anlagen zu investieren und diese Anlagen zu betreiben. Die folgenden Neuregelungen des KAGB („KAGB-E“) waren ursprünglich geplant, wurden nun jedoch aus der verabschiedeten Fassung des ZuFinG gestrichen:

  • Investitionen in Freiflächenanlagen
    Für Immobilien-Sondervermögen war eine Erweiterung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände (§ 231 KAGB) um den Erwerb von Grundstücken für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung erneuerbarer Energien angedacht (sog. Freiflächenanlagen), wobei der Wert dieser Grundstücke - zur Wahrung des Immobilienfondscharakters - nicht mehr als 15 Prozent des Sondervermögens hätte übersteigen dürfen (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a KAGB-E).
  • Investitionen in Aufdachanlagen
    Zudem enthielt der KabinettsE auch eine Klarstellung, dass Immobilien-Sondervermögen Vermögensgegenstände erwerben dürfen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport oder der Speicherung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG dienen (sog. Aufdachanlagen) oder für Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind, (§ 231 Abs. 3 KAGB-E).
  • Betrieb durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft
    Durch die neu vorgesehene Regelung des § 231 Abs. 6 bzw. § 261 Abs. 8 KAGB-E war eine Klarstellung vorgesehen, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen – sowohl als Aufdachanlage als auch als Freiflächenanlagen – für offene und geschlossene AIF aktiv durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) betrieben werden können.
  • Regelungen für Infrastruktur-Sondervermögen und offene Spezial-AIF
    Der KabinettsE sah darüber hinaus auch entsprechende Anpassungen für Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen durch Infrastruktur-Sondervermögen (§§ 260a ff. KAGB) und offene Spezial-AIF (§ 284 KAGB) vor.

Für die ursprünglich im KabinettsE vorgesehene Regelung, dass Immobilienfonds in Grundstücke investieren könnten, die der Erzeugung erneuerbarer Energien dienen, wäre zeitgleich auch die Schaffung einer entsprechenden steuerlichen Regelung im Investmentsteuergesetz (InvStG) notwendig gewesen. Das ZuFinG sah jedoch keine Anpassungen des Steuerrechts im Zusammenhang mit den dargestellten Änderungen des KAGB vor. Diese Anpassungen sollen jetzt im Jahressteuergesetz 2024 erfolgen. Ebenfalls soll geprüft werden, ob neben dem Erwerb solcher Grundstücke auch andere Nutzungsarten wie Pacht oder Erbbaurechte unter Beachtung des Anlegerschutzes zugelassen werden.


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